Hallo,
das verwenden von bereits veröffentlichen Bildern ist natürlich auch strafbar.
Durch die Benutzung werden folgende Rechte der Lehrkraft verletzt: §22 Kunsturhebergesetz (Recht am eigenen Bild); §106 Urhebergesetz; und gegen dein Allgemeines Persönlichkeitsrecht aus Art.2 I GG
Zu denken ist hier zunächst an einen Anspruch auf Löschung der unrechtmäßig verbreiteten Bilder. Des Weiteren müsste eine Unterlassungsklage (damit dies in Zukunft nicht mehr passiert) problemlos sein.
Zivilrechtliche könnten man an einen Schadensersatzanspruch aus §823 II iVm §22 KuG denken, dafür müsste jedoch der Lehrkraft ein Schaden (=Vermögenswerter Nachteil) entstanden sein, was vermutlich nicht der Fall sein dürfte.
Strafrechtlich kommt insbesondere §106 Uhrhebergesetz in Betracht
mfg