Ihr sagen das sie dich in Ruhe lassen soll. Rechtlich gibt es in dem Fall keine Möglichkeiten. Es sei denn sie beleidigt ( § 185 StGB ) oder bedroht dich ( § 241 StGB ) .

Bei einer SMS pro Tag ist Nachstellung ( stalking ) nach § 238 StGB längst nicht erfüllt.

Im Übrigen gibt es bei Ebay sehr günstige Simkarten. ( Prepaid )

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Du hast im November 2015 bereits 250 € zuviel erhalten. Diese wurden korrekt in den Dezember 2015 übertragen.

Auch Guthaben was den Freibetrag übersteigt, darf erst frühstens zum 1. des übernächsten Monats gepfändet werden. Guthaben über den Freibetrag was im Monat November 2015 gutgebucht wurde, darf somit erst zum 1.01.2016 gepfändet werden.

Da du im November 2015 deinen Freibetrag um 250 € und im Dezember 2015 deinen Freibetrag ( erneut ) um dann insgesamt 219 € überschritten hast, dürfen diese 219 € zum 1.01.2016 gepfändet werden. Denn die 219 € aus Dezember 15 liegen unter den zuviel gebuchten 250 € aus November 15 und unterliegen somit grundsätzlich der Pfändung.

Allerdings hast du noch eine theoretische Chance auch diese 219 € zu behalten. Dazu solltest du dich am besten gleich am 28.12.2015 an dein Amtsgericht und dort an die Vollstreckungsabteilung ( auch Vollstreckungsgericht genannt ) wenden.

Nimm deinen Personalausweis und wichtige Nachweise über Einnahmen und Ausgaben mit. Also aktuellen Kindergeldbescheid, aktuellen Bescheid von der Arbeitsagentur ( BAB ), die letzten 2 Gehaltsabrechnungen, Mietvertrag, Stromvertrag und Kontoauszüge lückenlos ab 1.11.2015 .

Die dortigen Rechtspfleger helfen kostenlos, aber nur mit den genannten Unterlagen. Ohne Nachweise können und müssen sie deine Situation nicht prüfen.

Du beantragst die einmalige Erhöhung des Freibetrags mit der Begründung, dass du den gesamten, gutgeschriebenen Betrag von 1.710 € für deine Lebensführung benötigst. Genau das prüfen die Rechtspfleger vom Amtsgericht anhand deiner Unterlagen. Und zwar sofort und ohne Termin.

Dann entscheiden selbige, ob alles beim allen bleibt, dir ein Teil ( zum Beispiel 1.600 € ) oder eben sogar die kompletten 1.710 € genehmigt werden. Dazu ergeht ein schriftlicher Beschluss. Diesen legst du zeitnah ( spätestens am 30.12.2015 ) deiner Bank vor.

Du musst dann über den genehmigten Überbetrag ( also alles was über den 1.491 € liegt ) bis 31.12.2015 verfügen. Also abheben, damit bezahlen oder überweisen. Ab 1.01.2016 wären sonst die 219 € oder die sonstigen, genehmigten, überschüssigen Beträge über 1.491 € weg.

Dein Grund Freibetrag von 1.491 € aus dem Monat Dezember 2015 musst du dagegen nicht im Dezember 2015 abheben oder darüber verfügen. Er oder Teile davon müssen voll in den Januar 2016 übertragen werden, wenn man diesen entsprechend nicht im Dezember verwendet hat. ( § 850k ZPO )

Dies gilt nur, wenn du auch tatsächlich ein oder mehrere Pfändungen auf deinem P-Konto hast. Hast du keine Pfändungen darf es keinerlei Einschränkungen geben.

Sofern du vorher ein normales Girokonto hattest und dieses in ein P-Konto umgewandelt wurde, so darf die Kreditkarte und der Dispo ( wenn vorhanden ) gekündigt werden. Alles andere muss gleich bleiben.

Deine normale Bankkarte darf nicht in eine Service Karte ausgetauscht werden. Alles was du vorher mit dem normalen Girokonto machen konntest ( z. Bsp. Geldabhebung am Geldautomat, Online Banking ) darfst du auch mit einem ( gepfändeten ) P-Konto weiter betreiben.

Und vor allem darf dein P-Konto nicht teurer als dein vorheriges, normales Girokonto sein. Also die monatlichen Kontoführungsgebühren dürfen nicht höher sein.

Was du bei gepfändeteten P-Konten immer vermeiden solltest:  Unnötige Einzahlungen und Überweisungen! Auch eigene Einzahlungen mindern deinen Freibetrag. Hebst du zum Beispiel 500 € ab und zahlst die im gleichen Monat wieder ein, dann ist dein Freibetrag um 500 € geringer. Da also bitte aufpassen.

Wenn dir Freunde, Bekannte, Dritte etwas überweisen wollen, dann finde einen anderen Weg dafür. Denn JEDER Geldeingang mindert deinen Freibetrag. ( wenn Pfändungen vorliegen )

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DU musst dir überhaupt kein schlechtes Gewissen machen! Schon gar nicht wegen "Weihnachten". Es gibt kein Weihnachten, bzw. ist selbiges absoluter Müll und nur eine gesetzliche, moralische, religiöse, absolut unwichtige, völlig überbewerte, heuchlerische Sache.

Ein schlechtes Gewissen von Weihnachten oder Ostern abhängig zu machen ist einfach nur Schwachsinn. Wer ein schlechtes Gewissen haben sollte, ist deine hinterwäldlerische Familie. Dir ist lediglich und völlig zurecht der Kragen geplatzt. 

Die Sorte deiner Familie kenne ich nur zu gut. Wahrscheinlich geBILDete Neandertaler, die - warum auch immer - total lebensgefrustet sind und immer andere für alles Übel verantwortlich machen.

Solche "Menschen" sind in meinen Augen mit der Bodensatz der Gesellschaft. Vor allem wenn sie immer nur in Abwesenheit der angesprochenen Personen über selbige ablästern. Armseelige Kreaturen.

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Immer wieder Ebay Kleinanzeigen! Man hört und liest fast nur negatives dabei.

Natürlich darfst du einem Käufer keinen Schrott verkaufen. Sprich:  Geht aus der Beschreibung hervor, dass der technische Artikel einwandfrei läuft, dann muss er es auch tun. Aber das hast du ja in deiner Frage bestätigt.

Nun liegt es am Käufer. Dieser kam persönlich vorbei. Wenn er den Laptop nur optisch betrachtet, aber tatsächlich nicht ausprobiert, dann ist das sein Problem.

Hinterher kann man immer viel behaupten. Er wäre dir gegenüber in der Beweispflicht, dass der Laptop schon zum Zeitpunkt der Übergabe technisch nicht mehr einwandfrei funktionierte.

Wegen was möchte der Typ denn zur Polizei rennen? Wegen Betrug nach § 263 StGB ? Das ist lächerlich, weil die Merkmale dessen nicht erfüllt sind.

Ebay Kleinanzeigen ist deswegen gut, weil man sich die teuren Verkäufer Gebühren gegenüber dem normalen Ebay spart. Man sollte bei Verkäufen über Ebay Kleinanzeigen immer einen Vertrag aufsetzen. In 2 facher Ausfertigung.

Dort wird der Verkäufer und Käufer mit Namen und Adresse benannt. Dazu an welchen Datum Artikel XY bei Ebay Kleinanzeigen verkauft wurde. Zu welchen Preis dies geschah. Das Barzahlung vereinbart wurde.

Dazu schreibt man das der Käufer den Artikel gekauft hat wie gesehen und ihm angeboten wurde, diesen auf seine Funktion hin zu überprüfen. Im Übrigen schließe man als Verkäufer jegliche Gewährleistung und Privathaftung gegenüber dem Käufer aus.

Nach Besichtigung und ggfs. testen des Artikels durch den Käufer, werden beide Verträge von alle 2 Parteien unterschrieben und je einer behält einen Vertrag. Damit ist der Vorgang erledigt.

Zeigt er dich wirklich an und wird dieses Ermittlungsverfahren staatsanwaltlich nach den §§ 170, Satz 2 und 171 StPO oder nach Anklageerhebung richterlich nach § 174 StPO eingestellt, solltest du den Käufer wegen falscher Verdächtigungen nach § 164 StGB anzeigen.

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Die ist Frage wie alt ihr seid? Seid ihr unter 18 Jahre alt und seid ihr auf Geheiß euer Eltern bei dieser Freizeitveranstaltung?

Sind die dort anwesenden Betreuer also zeitweise eure Erziehungsberechtigten? Dann ist es wohl in Ordnung.

Wenn ihr über 18 Jahre alt seid, hat man euch überhaupt nichts vorzuschreiben. Denn in dem Fall läge hier der Straftatbestand der Nötigung nach § 240 StGB vor.

Im Fall das ihr Räumlichkeiten nicht verlassen dürft und über 18 Jahre alt seid, käme man schon in den Bereich der Freiheitsberaubung. ( § 239 StGB )

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Hier greift wohl erstmal der Beleidigungs § 185 StGB . Ob eine Nachstellung ( stalking ) nach § 238 StGB vorliegt, kann man so nicht beantworten. 

Nachstellung heißt extremes belästigen. Zum Beispiel 300 Anrufe an einem Tag. Oder 50 Anrufe pro Tag, verteilt auf eine Woche.

Bedrohung nach § 240 StGB liegt vor, wenn man mit Verbrechen ( Körperverletzung, Raub, Totschlag/Mord ) bedroht wird.

Wichtig:  ALLE Texte von dem Typen speichern. Je mehr man hat, desto wirkungsvoller ist eine Anzeige wegen Nachstellung.

Und desto eher kann man bei Gericht eine Einstweilige Anordnung beantragen. Mit dem Ziel das sich der Typ zum Beispiel maximal 100 Meter an jemanden nähern darf.

Zudem kann man dem Typen jederzeit Hausverbot erteilen. Auch mündlich ist dies sofort gültig. Verstöße dagegen sind nach § 123 StGB strafbar.

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