Nach dem Baurecht hat eine Kommune weitgehende Gestaltungsfreiheit
Grundsätzlich müssen alle Gebote und Verbote von einer Rechtsquelle gedeckt sein, im Vorliegenden Fall durch die Spielplatzsatzung der Gemeinde.
Die Satzung der Stadt Gelsenkirchen lautet zu dem Punkt wie folgt:
§ 4 Zugang und Benutzungszeiten
(1) Kinderspielplätze, Spielpunkte, Bolzplätze und Skateranlagen dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren, soweit nicht durch Ausschilderung eine andere Altersgrenze festgelegt ist.
(2) Neben Kindern dürfen auch Begleitpersonen der Kinder die öffentlichen Spielplätze betreten, sofern ihr Verhalten nicht dem Zweck der Satzung zuwider läuft.
(3) Der Aufenthalt auf Kinderspiel- und Bolzplätzen, Spielpunkten sowie Skateranlagen ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt, soweit nicht durch Ausschilderung anders ausgewiesen ist.
§ 5 Einschränkung der Benutzung
(1) Auf öffentlichen Spielplätzen sind nur Verhaltensweisen erlaubt, die deren Zweckbestimmung nicht widersprechen.
(2) Nicht gestattet sind insbesondere: 1. das Mitführen von Hunden oder sonstiger Tiere, 2. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen, 3. die Beschädigung von Spielgeräten und anderen Ausstattungen, 4. das Entzünden offener Feuer sowie das Grillen, 5. Mannschaftsspiele von Vereinen oder ähnlich organisierten Gruppen, 6. das Lagern, Zelten und Nächtigen, 7. die Benutzung von Schieß-, Wurf- und Schleudergeräten oder ähnlichem, I Bekanntmachungen des Oberbürgermeisters 776 Stadt Gelsenkirchen – Amtsblatt 2015 – Nr. 44/6. November 2015 8. die Lagerung von Abfällen sowie die Verunreinigung jeder Art, insbesondere das Wegwerfen von Flaschen und Zigarettenresten oder z. B. das Urinieren oder Verrichten der Notdurft, 9. der Konsum alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Stoffe, 10. das Rauchen, 11. das Anbringen von Plakaten oder Werbematerial sowie das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder ähnlichem, 12. die Durchführung von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht ausdrücklich als Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 dieser Satzung genehmigt sind.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer auf öffentlichen Spielplätzen den in Absatz 2 aufgeführten Verboten vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Die Möglichkeit strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfolgung bleibt hiervon unberührt.
§ 6 Ausnahmen, Ausschluss
(1) Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Benutzungszeiten des § 4 und von den Einschränkungen des § 5 zulassen.
(2) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung kann die Stadt einen Ausschluss von der Benutzung der öffentlichen Spielplätze aussprechen oder besondere Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung festlegen.
§ 7 Hausrecht, Platzverweis, Platzverbot Die Stadt Gelsenkirchen übt auf den öffentlichen Spielplätzen das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragten Bediensteten der Stadtverwaltung sowie durch die Stadtverwaltung beauftragte Dritte und des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Satzung zuwider handeln oder Anordnungen des Kontrollpersonals oder des Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können des Spielplatzes verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann ein Platzverbot ausgesprochen werden.
Anmerkung:
In wiefern eine elektronische Überwachung (von Kindern) mit der DSGVO in Einklang steht wird im Einzelfall durch dritte zu prüfen sein.
In NL wird, um Jugendliche zu vertreiben, an öffentlichen Orten einfach klassische Musik abgespielt. Sehr wirksam :-)