Das Abbrennen von Feuerwerk selber ist nicht verboten, wohl aber der Eintrag von giftigen Inhaltsstoffen.

Das Abbrennen oder die Explosion verlaufen nie ohne giftige Reste (Verbrennungsprodukte) zu hinterlassen die später von Kindern aufgenommen und in den Mund gesteckt werden.

Hinzu kommen ggf. scharfe Gegenstände (Plastiksplitter) die zurück bleiben.

Somit ist Feuerwerk auf Spielplätzen verboten

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Im Beisein von Minderjährigen ist das Kiffen verboten sowie in einem Umkreis von 100 Metern um Schulen, Kindergärten, Spielplätzen, öffentlichen Sportstätten und in Fußgängerzonen von 7 bis 20 Uhr. Auch in den Cannabisclubs und in ihrer Nähe darf nicht gekifft werden.

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Deine Frage läßt sich nicht pauschal beantworten.

Das Zusammenleben in Heimgruppen ist an viele Regeln gebunden die sich natürlich nicht verselbständigen dürfen.

Der Essens Entzug auch als Strafe gehört natürlich nicht dazu.

Grundbedürfnisse wie Schlaf, Nahrung oder Zuwendung dürfen niemals im Sinne einer Sanktion / Machtausübung eingeschränkt werden.

Du solltest Dich an die Gruppen oder Heimleitung wenden oder wenn das nicht möglich ist an das betreuende Jugendamt.

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In den meisten Unternehmen ist es so, das Mitarbeiter das Brain der Firma sind.

Das bedeutet aber in keinem Fall das Mitarbeitern Ansprüche auf die Firma entstehen.

Auch wenn Familienangehörige mitarbeiten ist das nicht der Fall.

Leider beobachtet man hier und da, das in den Fällen wo ein start up erfolgreich ist eine Übernahme / Einstieg mit unlauteren Methoden versucht wird um an dem Erfolg zu partizipieren

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Nach dem Baurecht hat eine Kommune weitgehende Gestaltungsfreiheit

Grundsätzlich müssen alle Gebote und Verbote von einer Rechtsquelle gedeckt sein, im Vorliegenden Fall durch die Spielplatzsatzung der Gemeinde.

Die Satzung der Stadt Gelsenkirchen lautet zu dem Punkt wie folgt:

§ 4 Zugang und Benutzungszeiten

(1) Kinderspielplätze, Spielpunkte, Bolzplätze und Skateranlagen dienen nur der Benutzung durch Kinder bis 14 Jahren, soweit nicht durch Ausschilderung eine andere Altersgrenze festgelegt ist.

(2) Neben Kindern dürfen auch Begleitpersonen der Kinder die öffentlichen Spielplätze betreten, sofern ihr Verhalten nicht dem Zweck der Satzung zuwider läuft.

(3) Der Aufenthalt auf Kinderspiel- und Bolzplätzen, Spielpunkten sowie Skateranlagen ist in der Zeit von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr, längstens bis zum Einbruch der Dunkelheit erlaubt, soweit nicht durch Ausschilderung anders ausgewiesen ist.

§ 5 Einschränkung der Benutzung

(1) Auf öffentlichen Spielplätzen sind nur Verhaltensweisen erlaubt, die deren Zweckbestimmung nicht widersprechen.

(2) Nicht gestattet sind insbesondere: 1. das Mitführen von Hunden oder sonstiger Tiere, 2. das Fahren und Abstellen von Kraftfahrzeugen, 3. die Beschädigung von Spielgeräten und anderen Ausstattungen, 4. das Entzünden offener Feuer sowie das Grillen, 5. Mannschaftsspiele von Vereinen oder ähnlich organisierten Gruppen, 6. das Lagern, Zelten und Nächtigen, 7. die Benutzung von Schieß-, Wurf- und Schleudergeräten oder ähnlichem, I Bekanntmachungen des Oberbürgermeisters 776 Stadt Gelsenkirchen – Amtsblatt 2015 – Nr. 44/6. November 2015 8. die Lagerung von Abfällen sowie die Verunreinigung jeder Art, insbesondere das Wegwerfen von Flaschen und Zigarettenresten oder z. B. das Urinieren oder Verrichten der Notdurft, 9. der Konsum alkoholischer Getränke oder sonstiger berauschender Stoffe, 10. das Rauchen, 11. das Anbringen von Plakaten oder Werbematerial sowie das Verteilen von Flugblättern, Handzetteln oder ähnlichem, 12. die Durchführung von Veranstaltungen aller Art, soweit sie nicht ausdrücklich als Ausnahme im Sinne des § 6 Abs. 1 dieser Satzung genehmigt sind.

(3) Ordnungswidrig handelt, wer auf öffentlichen Spielplätzen den in Absatz 2 aufgeführten Verboten vorsätzlich oder fahrlässig zuwider handelt. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 500,00 EUR geahndet werden. Die Möglichkeit strafrechtlicher und zivilrechtlicher Verfolgung bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Ausnahmen, Ausschluss

(1) Die Stadt kann in begründeten Einzelfällen auf Antrag Ausnahmen von den Benutzungszeiten des § 4 und von den Einschränkungen des § 5 zulassen.

(2) Bei erheblichen oder wiederholten Verstößen gegen diese Satzung kann die Stadt einen Ausschluss von der Benutzung der öffentlichen Spielplätze aussprechen oder besondere Einschränkungen hinsichtlich der Benutzung festlegen.

§ 7 Hausrecht, Platzverweis, Platzverbot Die Stadt Gelsenkirchen übt auf den öffentlichen Spielplätzen das Hausrecht aus. Anordnungen von zur Kontrolle beauftragten Bediensteten der Stadtverwaltung sowie durch die Stadtverwaltung beauftragte Dritte und des Polizeivollzugsdienstes ist unverzüglich Folge zu leisten. Personen, die einer oder mehreren Bestimmungen dieser Satzung zuwider handeln oder Anordnungen des Kontrollpersonals oder des Polizeivollzugsdienstes nicht nachkommen, können des Spielplatzes verwiesen werden. Bei groben oder wiederholten Verstößen kann ein Platzverbot ausgesprochen werden.

Anmerkung:

In wiefern eine elektronische Überwachung (von Kindern) mit der DSGVO in Einklang steht wird im Einzelfall durch dritte zu prüfen sein.

In NL wird, um Jugendliche zu vertreiben, an öffentlichen Orten einfach klassische Musik abgespielt. Sehr wirksam :-)

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Eine Spielplatzplanung ist zu erst einmal an viele (Bauplanungsrechtliche) Vorgaben gebunden.

Das beginnt damit das eine passende Fläche gefunden und von der Stadt als solche ausgewiesen werden muß. Damit steht diese Fläche absehbar für keine andere Option mehr zur Verfügung.

Diese Fläche muß wiederum ein paar Vorgaben erfüllen

So darf ein Spielplatz nicht neben bestimmten Gewerbebetrieben oder Erotikeinrichtungen liegen, und sich nicht in unmittelbarer Nähe von Gefahrenbereichen (Gewässer, Haupt oder Bundesstraßen etc) befinden.

Schließlich muß sich der neue Spielplatz in einer gewissen Entfernung zu bereits bestehenden Anlagen wieder finden.

Daher rate ich das Gespräch mit den Verantwortlichen in der Stadt zu suchen und einen bereits bestehenden Platz aufzuwerten oder um zu gestalten.

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Bei solchen Fragen stellen wir eine Spielwertanalyse

Das bedeutet das wir uns zunächst ansehen wie viele Schüler in welcher Altersgruppe es gibt

Dann versuchen wir zu ermitteln mit was die gerne ihre Zeit verbringen

Anschließend schlagen wir Angebot vor die in Spielwertgruppen zusammengefasst werden.

Zum Beispiel: Gleichgewicht

darunter fallen alle Aktivitäten welche in einer Form das Gleichgewichtsorgan fordern oder fördern.

Das können zB sein

  • Schaukel
  • Karussel
  • Seilbahn
  • Wippe
  • Slackline
  • Seilgarten
  • Bodentrampolin
  • etc

für die größeren kommen dann eher in Frage

  • Streetballanlage
  • Skateanlage
  • Calesthenics

Das Problem ist meistens, mit wenig Aufwand für viele Schüler ein Angebot zu schaffen.

Klassisch bilden das sogenannte Raumnetze ab, also Kletterpyramiden mitunter bis 15m Höhe.

Du kannst mir gerne eine PN senden

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Hunde sind auf Spielplätzen nicht erlaubt

das steht auf jedem Hinweisschild.

Das Verbot kommt aus der Hundehaltersatzung der Gemeinde

Neben der Gefährdung durch den Hund selber kann es zu Parasiteneinträgen in den Spielsand kommen.

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...und noch ein Denkansatz von mir....

jedes Kind (Mensch) hat eine individuelle Selbstwahrnehmung im Kontext zu seinem (sozialen) Umfeld.

Dabei interagieren Kinder mit ihrer Umwelt in dem sie sich dem Umfeld anpassen oder es aktiv gestalten.

Darin steckt ein wesentliches Lernfeld, in dem wir Kinder bestärken sollten, nämlich die richtige Abwägung zu treffen wann es richtig ist sich an zu passen und wann es erforderlich ist sein Umfeld aktiv zu gestalten oder sogar zu verändern.

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Feuerstellen auf Spielplätzen findet man schon Mal bei privaten Betreibern, Dorfvereinen etc.

Das Problem ergibt sich aus der Zeit NACH dem Feuer, wenn die Brandstelle für Kinder nicht mehr erkennbar noch heiß ist.

Ach kann nicht sicher ausgeschlossen werden das nur Brennstoffe für den Betrieb der Feuerstelle verwendet werden und somit unter Umständen Giftstoffe ablagern

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Bitte ihn höflich die betreffenden Kosten zu belegen.

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wie vorher schon richtig geschrieben wurde muß die stoßdämpfende Eigenschaft des Fallbodens erhalten bleiben.

"Unkraut" sind sehr schnell auch mal giftige Pflanzen, und spätestens damit kann man den Betreiber zur Pflege aufforden.

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Da der Spielplatz öffentlich zugänglich ist darf diesen auch jeder Benutzen.

ggf mit der Gemeinde in Abstimmung treten ob die Gemeinde einen Teil der Unterhaltung (Grünflächenpflege, Spielbodenreinigung, Sicherheitsprüfung) übernehmen kann.

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richtiger Weise wurde bereits die DIN EN 1176 (Bau von Spielplatzgeräten) als zuständige Hauptnorm identifiziert.

Dazu sollte die DIN EN 18034 (Bau von Spielplätzen) hinzugezogen werden um Anregungen für die Gestaltung zu erhalten.

Populärwissenschaftlich aufbereitet ist das Themenfeld in dem Portal der DGUV

Hier verlinkt über meine Seite:

https://sites.google.com/view/spielplatzprfer-eu/regelwerke/sichere-kita-sichere-schule?authuser=0

als letztes überlegt man sich welche Benutzergruppe voraussichtlich anzutreffen sein wird.

Das reicht von Kindern U3 bis Jugendliche und ggf Erwachsene.

Demnach bieten sich Geräte für Kleinkinder bis hin zu Calisthenics Anlagen an.

Es macht Sinn sich gleichzeitig um Sitzgelegenheiten mit GROSSEN Tischen und Mülleimer zu kümmern. Auch sollte eine gewisse soziale Kontrolle erhalten bleiben um nächtlichen Vandalismus vorzubeugen.

Keine geschlossenen Bauten herstellen; dort wohnt ganz schnell einer drin.

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Das Verbot von Hunden auf Spielplätzen leitet sich aus der Hundehaltersatzung ab.

Dort sind Hunde auf Spielplätzen explizit verboten. Da hilft es auch nicht sich auf fehlende Spielplatz Hinweisschilder zu berufen, da schon das bloße Vorhandensein von Spielplatzgeräten die Nutzung der Fläche als Spielplatz impliziert.

Das Verbot gründet sich auf die Erkenntnis, das Hunde Parasiten absondern, welche von Benutzern aufgenommen werden und das Hunde, auch bei bestem Charackter, immer noch animalischen Instinkten folgen und unberechenbar bleiben.

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In der DIN EN 18034 (Bau von Spielplätzen) ist definiert welcher Spielwert für welche Benutzer Gruppen und in welcher Erreichbarkeit angeboten werden MUSS.

So sind Plätze für Kinder U3 in Abständen von 200m zu einander und Plätze für Jugendliche in Abständen von 500m oder mehr zu einander vorzuhalten.

Dabei dürfen keine Hauptverkehrswege, Schienen etc. zu queren sein.

In diese Berechnung fließen Spielanlagen von Schulen, Kita, Wohnanlagen, Freizeiteinrichtungen, Gastronomie etc. ein.

Die Umwidmung von Spielplätzen in Bauflächen ist ein gerne genutztes Instrument der Verwaltung schnelles Geld zu beschaffen.

Allerdings sind solche Maßnahmen sehr kurzsichtig, da einerseits die Vorgaben der DIN EN 18034 mißachtet werden und im Falle der Generationen bedingten Durchgenderisierung von Wohngebieten wichtige und geforderte Spielflächen fehlen und nur schwer wieder herzustellen sind.

Als letzter Punkt sind Spielflächen als Sondernutzungsflächen in der Gemeindesatzung verankert und müssen durch den Rat wieder entwidmet werden. Dort hat man i.d.R genug Mitstreiter und kann solche Themen öffentlich gestalten so das eine gute Chance besteht Spielflächen zu erhalten.

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Ich darf dann mal ein paar Dinge klarstellen:

  1. Raumnetze nach dem Teil 11 der DIN EN 176 (Bau von Spielplatzgeräten) sind so konstruiert, das ein virtueller Prüfkörper in Form eines Zylinders nicht abstürzen (lotrechter, unkontrollierter Fall) kann, sondern der Benutzer bei einem Kontrollverlust auf die jeweils darunter befindliche Ebene abgleitet. Gleiches gilt für die Außenseile wo ein Benutzer entlang gleitet. Die Bemessung der Fallhöhe erfolgt ab der Stelle, ab welcher ein Absturz möglich ist. Bei Raumnetzen sind dies i.d.R. die untersten, äußersten Führungsseile. Dort werden dann Fallhöhen von max. 1,50 m erreicht.
  2. Raumnetze spielen in der Unfallstatistik keine Rolle
  3. Unfälle auf Spielplätzen werden gemäß Beiblatt zur Norm im Rahmen der Schutzziele toleriert und sogar in Kauf genommen. Der Schutz gilt dem Verlust von Leib und Leben und / oder schwerwiegenden Schädigung von Gliedmaßen. In diesem Rahmen können sich Benutzer bis hin zu Gehirnerschütterungen, Knochenbrüchen und Prellungen verletzen. Solche Lebenserfahrungen werden als wichtig für die kindliche (motorische) Entwicklung erachtet. Gleichzeitig sind subjektive Gefahrenmomente ein wichtiger Spielwert.
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