"Klassiker" sind sicher: Der Gott der Stadt (Georg Heym), Besuch vom Lande (Kästner) , Berlin I u. II (Heym), Augen in der Großstadt (Tucholsky) Die Stadt (Storm) und als "moderne Version" Bochum (Grönemeyer/Songtext) - ich habe dieses Jahr eine Reihe durchgeführt, in der folgende Texte thematisiert wurden:

  • Kl. 45 (Oswald von Wolkenstein)- Vorsicht- mittelhochdeutsch!
  • Großstadt (Borchert)
  • Berlin (Morgenstern)
  • Besuch vom Lande (Kästner)
  • Die Stadt (Storm)
  • Der Gott der Stadt (Heym)
  • Dickes B. (Seeed /Songtext)
  • Dat is Duisburg (Die Bandbreite/Songtext)
  • Lass uns gehen (Revolverheld/Songtext)

... allerdings sind da nur einige Teile "klassischer Kanon".

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Weil sie besser ausgeildet sind und höhere Anforderungen bedienen (können sollten) - zumindest vom Stoff her. Und weil sie das Abitur abnehmen.

Faustformel: Der Hauptschullehrer bereitet Schüler auf die Berufswelt vor, der Gymnasiallehrer auf die Universität.

Tatsächlich hat aber der Hauptschullehrer oft z.B. methodisch mehr zu leisten als der Gymnasiallehrer, weil die Lerngruppe an einer Hauptschule oft (nicht immer) wesentlich komplexer ist.

Beispiel: Eine Deutschstunde, Klasse 8 ist für mich (ich habe an beiden Schulformen unterrichtet) prinzipiell vergleichbar: Stofflich muss ich für das Gymnasium (etwas) mehr vorbereiten, dafür war die Durchführung an der Hauptschule (oft) wesentlich anstrengender - in der Summe also vergleichbar.

Der Aufwand für eine Deutschstunde im Leistungskurs einer gymnasialen Oberstufe ist aber an der Hauptschule mit nichts vergleichbar, geschweige denn die Erstellung und Durchführung einer mündlichen Abiturprüfung.

Daher ist es m.E. vollkommen okay, dass Gymnasiallehrer prinzipiell mehr verdienen als Hauptschullehrer - die real existierenden Gehaltsunterschiede sind allerdings ZU groß.

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Das hängt von mehreren Faktoren ab: Lehramtsbefähigung, Schulform, Status (verbeamtet oder angestellt), Beförderungsamt, Dienstalter, teilw. auch Standort, Familienstand, Bundesland, usw.

Generell gilt bei der Schulform:

GrundS, HS, RS, GS, Sopä, Gymn (aufsteigende Reihenfolge), wobei generell - zum. bei verbeamteten Lehren - GrundS am wenigsten verdient, danach HS/RS (meist A 12, auch wenn u.U. A 13 möglich ist), GS (je nach Amt = A 12/A13, Sonderpädagogik = A 13 und Gymn. = A 13 (+) (und höher)

Beim Status gibt es nun Lehrer, die verbeamtet sind und Lehrer, die angestellt sind- und dies an allen Schulformen. Hier gilt die Faustformel, dass Beamte netto besser gestellt sind, als angestellte (stimmt aber am Ende auch nur zum Teil, da Beamte (im Gegensatz zum Angestellten) sich privat versichern müssen - muss man gleich seine ganze Familie privat mitversichern, steht man als Beamter u.U. am Ende schlechter da.

Dienstalter: Je länger man im Dienst ist, desto höher steigt man auf der Stufenleiter- i.d.R. gibt es alle 3 Jahre eine (moderate) Erhöhung - d.h. ein Einsteiger verdient wesentl. weniger als jemand, der schon 30 Jahre auf dem Buckel hat. Gilt aber für alle.

Beförderungsamt = Wenn du ein zusätzliches Amt hast (z.B. Stufenleiter, Konrektor, Ausbildungsleiter usw.) dann rutscht man als Beamter oft in eine höhere Stufe = am Gymnasium recht oft in A 14, seltener auch in A 15 = mehr Geld, mitunter wesentlich mehr Geld- aber auch (wesentlich) mehr Arbeit.

Standort: In vielen Ländern bekommt man am Gymnasium eine sog. Stellenzulage (A 13 +) = nochmal ca. 75 € mehr, in manchen Ländern nicht, in wieder anderen nur, wenn du auf dem Land arbeitest (erhöhter Fahrbedarf). Hessen hat m.W. sogar mal Neueinsteigern im Gymn. Lehramt vom Start an A 14 gezahlt.

Familienstand= neben Steuerfreibeträgen und anderer Steuerklasse gibt es einen "Familienzuschlag", d.h. ein Kollege, der verheiratet ist und 2 Kinder hat, bekommt mitunter wesentlich mehr Geld als ein lediger Kollege ("Lohnt sich richtig ab verh. und 3 Kinder = 660€/Monat "mehr" als ein Single, bei verh. u. 2 Kinder = 335€ mehr)

Bundesland: Die Tarife varriieren von Bundesland zu Bundesland- meines Wissens zahlt Bayern am meisten, Berlin und Nie-Sachsen eher weniger.

Es kann also stark schwanken.

Beste Aufstiegs- und Gehaltschancen hat man m.E. an Gymnasien- hier kann man (noch relativ gut) in A 14 rutschen, wenn man richtig gut ist, auch in A 15 (selten)- der "normale" Gymnasiallehrer bekommt schon soviel wie ein Schulleiter an einer Hauptschule (falls Stellenzulage, sogar etwas mehr).

Dafür ist aber die Arbeit, die Ausbildung und die Anforderung auch sehr unterschiedlich, man KANN als HS-Lehrer einen sehr lauen Job haben, dies ist aber auch am Gym. teilweise möglich. Hier muss man echt differenzieren- wesentlich bei der "Kosten-Nutzen-Rechnung" ist auch die Fächerkombination - mit Deutsch/Englisch arbeitet man sich kaputt (Klassenleitung gibt´s als Präsent obendrein), mit Kunst/Musik kann man einen gepflegten frühen Feierabend genießen- egal an welcher Schulform- und bekommt (meist) das gleiche Gehalt wie alle Kollegen (an der gleichen Schulform).

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Ja, das darf er (zum.. in NRW): Vgl. § 120 Abs.1 des Schulgesetzes. (Steht über den anderen Gesetzen, da (meist) Minderjährige betroffen sind und bei Widerspruch ja frei eine andere Schule (bzw. Schulform) gewählt werden kann.)

Ob das allerdings in diesem Fall klug vom Lehrer ist, ist eine andere Frage. Die Unkonzentriertheit manifestiert sich doch meistens schon in den Ergebnissen der Leistungsüberprüfungen - das sollte Nachweis genug sein.

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Mal wieder viel Mumpitz unter den bisherigen Antworten.

Die Schule ist ein öffentlicher Raum, weshalb hier nicht alle Regeln des Privatrechts gelten.

Grundlegend ist in NRW der § 120, Abs. 1 des Schulgesetzes. Hier steht:

(1) Schulen und Schulaufsichtsbehörden dürfen personenbezogene Daten der Schülerinnen und Schüler, der in § 36 genannten Kinder sowie der Eltern verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen durch Rechtsvorschrift übertragenen Aufgaben erforderlich ist. Die gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen in der Schule nur den Personen zugänglich gemacht werden, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen.

Also: Lehrern ist das Filmen und Fotografieren von Schülerinnen und Schülern grundsetzlich erlaubt, solange dies der Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist- Bewertung und Dokumentation, sowie Vermittlung von Medienkompetenz gehören explizit dazu. Nicht erlaubt ist jedoch eine Veröffentlichung der Daten. Eine Einverständnis des/der SoS ist dafür rechtlich nicht notwendig, solange die Daten nicht veröffentlicht werden. (D.h. "ubefugten Dritten" zur Verfügung gestellt werden). Daraus ergibt sich die Frage, wer "befugter Dritter" ist- ein anderer Fachlehrer der Klasse, Mitschüler, Schulleiter, in Streitfällen Eltern sind (!) "befugte Dritte", irgendein Lehrer, der die besagte Klasse nicht unterrichtet aber schon nicht, ebensowenig wie "Hinz und Kunz", die sich die Daten (z.B. im Internet) ansehen könnten.

Fallbeispiele:

1.) Lehrer macht Fotos von SuS, um die Namen zu lernen (zweifellos im Rahmen der "Erfüllung der übertragenen Aufgaben") = erlaubt, solange die Daten nicht veröffentlicht, oder unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. 2.) Lehrer dokumentiert Unterrichtsergebnisse (z.B. Standbild, Verfilmung von Kurzgeschichten, ja sogar Sportchoreographien, Fehlverhalten von SuS) = erlaubt, solange die Daten nicht veröffentlicht werden oder unbefugten Dritten zur Verfügung gestellt werden. 3.) Lehrer fotographiert Projektergebnisse und stellt sie auf die Homepage der Schule/macht Fotos mit SuS auf der Klassenfahrt (=Schulveranstaltung) und postet diese auf z.B. Facebook = nicht erlaubt, sofern keine schrift. Erlaubnis der SuS (falls über 18) oder ihrer Erziehungsberechtigten vorliegt. [Grund: keine Erfordernis]

Man muss also von Fall zu Fall differenzieren- ein generelles Verbot ist jedoch vollkommener Mumpitz.

Wem dies nicht passt (bzw. derjenige, der das Kunstfreiheitsgesetz oder das Urheberrecht höher stellt als das Schulgesetz) der darf seine Schulform relativ frei wählen und sich für eine Institution entscheiden, bei der die Regelung anders angewendet wird.

Der ewige Vergleich: Schüler dürfen das nicht, daher sollten Lehrer das auch nicht dürfen, geht an der Realität vorbei. Lehrer dürfen (müssen) benoten, SuS dürfen das nicht. Eine Person mit Führerschein darf Auto fahren, eine ohne nicht. Lehrer mit mindestens 7 Jahren Ausbildung nach dem erlangten Abitur dürfen mehr als minderjährige SuS- welch Wunder.

Nebenbei gilt eine Schulordnung in der Tat nicht 1:1 für Lehrer- diese haben andere Regeln, die sie einhalten müssen.

In der Praxis sollte man das Gespräch mit dem Lehrer suchen- in der Regel wird er (bei guten Argumenten) dem Schülerwillen folgen und diesen nicht filmen/abbilden, obwohl er dies (in bestimmten Situationen) auch gegen den Willen des betreffenden Schülers/der betreffenden Schülerin dürfte.

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