Für Werbungskosten bei Nichtselbständiger Arbeit ist ein Pauschbetrag iHv € 1.000,00 schon automatisch berücksichtigt. Eben genau damit nicht jeder seine 1000 Belege beim Finanzamt einreichen muss. Die Kosten die du hattest werden pauschal mit € 1.000,00 berücksichtigt. Angaben zu Werbungskosten brauchst du also überhaupt nur machen, wenn sie den Pauschbetrag übersteigen, ansonsten sind die Angaben vollkommen nutzlos.
Werbungskosten sind per gesetzlicher Definition alle Kosten zu Erhalt und/oder Sicherung deiner Einkünfte. Dazu zählen die Kosten für deine Bewerbungen. Du solltest im vorliegenden Fall prüfen, wie hoch deine tatsächlichen Werbungskosten während der Zeit bis April, also bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit waren (zB Fahrtkosten zur Arbeitsstätte, Kontoführungsgebühr € 16,00 pauschal, Reinigungskosten für Berufsbekleidung o.Ä. soweit steuerlich absetzbar). Wenn deine Werbungskosten für das gesamte Jahr den Pauschbetrag nicht übersteigen, dann kannst du dir sämtliche Angaben sparen.
Das kannst du auch nachvollziehen, wenn du in deinem Steuerprogramm Werbungskosten eingibst. Wenn du garkeine drin hast, berechnet er die Steuer nach Abzug des Pauschbetrags. Wenn du jetzt spaßeshalber einen Wert unter € 1.000,00 eingibst, dann ändert sich bei der Berechnung garnichts. Setzt du einen Betrag ein, der über dem Pauschbetrag liegt, dann verändert sich deine Berechnung automatisch.