Antwort
Ich zitiere hier Mal aus dem BGB: § 903 Der Eigentümer einer Sache kann soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren[..] § 854 Der Besitz einer Sache wird durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache erworben.
Beispiel: A verleiht sein Fahrrad an B. A ist Eigentümer B Besitzer des Fahrrads.