Wenn beide 16 sind, sie das Bild auch freiwillig gemacht hat und derjenige, dem sie das Bild übersandt hat, es auch tatsächlich haben wollte, also explizit danach gefragt hat, dann ist das möglicherweise ein jugendpornografisches Bild, der Besitz ist in dem Fall aber nicht strafbar, siehe § 184c StGB, insbesondere Absatz 4:

https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__184c.html

Wenn die Dame allerdings keine 16, sondern erst 13 Jahre alt war, dann wird es sehr unangenehm, dann ist das ganze ab dem 1.07.2021 sogar ein Verbrechen, das heißt es wird mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr bestraft (kann natürlich zur Bewährung ausgesetzt werden), siehe:

https://www.anwalt-kinderpornografie.de/184b-verbrechen/

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Es gibt eine ganze Reihe unschuldig Verurteilter, vor allem in solchen Verfahren, in denen nur Zeugenaussagen als Beweis zur Verfügung stehen. Dass diese Leute unschuldig verurteilt worden sind, ist keine Verschwörungstheorie, sondern deshalb bewiesen, weil sie alle in Wiederaufnahmeverfahren mit rechtskräftigen Urteilen frei gesprochen worden sind. Hier mal ein Überblick: https://www.anwalt-sexueller-missbrauch.de/justizirrtum-unschuldig-fehlurteil/

Die einzige Möglichkeit, die Du hast, eine Vollstreckung zu vermeiden und gleichzeitig im Lande zu bleiben, ist die des Wiederaufnahmeverfahrens.

Dann gäbe es vielleicht auch noch die Möglichkeit, dass ein sehr guter Strafverteidiger mit der JVA aushandelt, dass Du Deine Strafe gleich im sog. offenen Bolzug antrittst, das heißt, Du übernachtest nur im Gefängnis, gehst aber tagsüber Deinem Beruf oder Deiner Ausbildung nach.

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Total peinlich ist das! Schenk ihn mir, ich übernehme diese Peinlichkeit für Dich!

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Die Wahrscheinlichkeit, dass die Postsendung als solche angehalten wird, ist nach alledem, was man im Netz liest, eher gering. Allerdings wird es eng, wenn der Händler, der die Bestellungen meistens übers Darknet entgegennimmt, von der Polizei "hochgenommen" wird, weil dann zu befürchten ist, dass Du dort in seiner Kundenliste auftauchst. Da werden dann auf einen Schlag sehr viele Verfahren aufgemacht. Das kann man hier ganz gut nachlesen:

https://die-strafverteidiger-frankfurt.de/anwalt-29-btmg-drogen-post-darknet-wiesbaden-darmstadt-gie%C3%9Fen

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Das Statement dieser Staatsanwaltin stimmt hinten und vorne schon von den rechtlichen Aspekten her nicht. Das schreibt ein Strafverteidiger dazu, der sich auf Sexualstrafrecht spezialisiert hat:

https://www.anwalt-kinderpornografie.de/christoph-metzelder-tatverdacht-verbreitung-kinderpornografischer-bilder/

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Ich habe eine Seite gefunden, auf der ein paar Tips zu finden sind, wie man sich bei einer Vorladung von der Polizei verhalten soll und welche Fallen lauern, wenn man ohne Beistand dort hingeht:

https://die-strafverteidiger-frankfurt.de/strafrecht_anwalt_offenbach_%20polizei_vorladung_geldwaesche%20_261_stgb

Man muss sowieso nur hingehen, wenn man auf Weisung der Staatsanwaltschaft vorgeladen wird. Das steht dann aber im Schreiben drin. Wenn nicht, muss man auch nicht hingehen.

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