Um es mit den netten Wortbeitrag von BiTzEb zu umschreiben, es kommt auf den Verein an, ob er mehrere Gruppen und Trainer kapazitätsmäßig anbieten kann. Durch die Lockerung der Maßnahmen, werden jetzt die meisten Judovereine langsam wieder Fahrt aufnehmen. Da du gerade dein Abi gemacht hast, vermute ich mal, dass du in eine Erwachsenen-Anfängergruppe gut passen könntest. Nun liegt es nur noch an deinem neuen Verein, ob er bereits eine Erwachsenen-Gruppe hat oder neu aufbaut. Ich drücke Dir die Daumen, dass du einen passenden Verein für Dich findest. Übrigens findest du am besten Judo-Vereine, wenn du Dich an den jeweiligen Landesverband wendest. Dort sind alle Judovereine gelistet und man wird Dir in deiner Wohnortnähe sagen können, ob dort ein Verein Judo anbietet.

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Es sprechen einige Gründe für und gegen das Haushaltsbuch. Dafür spricht, dass ich die Kontrolle über meine eigenen Finanzen haben (Transparenz), das die Sparsamkeit dadurch gefördert wird (Strategie) und unter Umständen, zum Umdenken anregt (ich weiß, wo mein Geld hinwandert - will ich dahin? - Stichwort: geheime Geldfresser). Es kann auch dabei helfen, Schulden zu vermeiden und hilft auch, in der Familie Streit zu vermeiden (Klarheit und Transparenz entzieht jedem Streit die Grundlage).

Dagegen spricht, dass ich mehr Disziplin zum Führen des Haushaltsbuches benötige. Ich muss mein bisheriges Verhalten reflektieren (bittere Erkenntnis). In der Familie und meinem Umfeld kann die Transparenz & Klarheit für Unverständnis sorgen (bei Kindern = ist nicht cool). Ich muss ein langes Durchhaltevermögen besitzen (konsequent bleiben über Jahre), um später statistische Auswertungen über meine Finanzen durchführen zu können.

Ich muss mir darüber klar sein, was ich eigentlich durch das Führen meines Haushaltsbuches erreichen möchte.

Persönlich habe ich mir ein eigenes Haushaltsbuch über Excel (mit Formeln) gebastelt und lade die Kontoauszüge rein. Der Rest wird von mir manuell 4 mal pro Jahr bestimmten Kontenklassen zugeordnet. Danach hat man über Jahre eine hohe Transparenz und kann auf Kostenerhöhungen reagieren (Versicherungen, Warmkosten, Auto- & Benzinkosten, usw.)

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Antrag auf Überbrückungsdarlehen für den Monat August 2020

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich beantrage zum nächstmöglichen Termin ein Darlehen in Höhe von 849,00 Euro.

Begründung:

Ich beginne ab 01. August 2020 eine Beschäftigung als Friseur. Mein erstes Monatsgehalt vom August erhalte ich erst im Monat September, somit bin ich für den Monat August ohne Einkommen. Da sie die Leistungen eingestellt haben, ist es mir nicht möglich meinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Ich möchte Sie bitten, mir für den Monat August 2020 ein Überbrückungsdarlehen zeitnah zu bewilligen.

Entsprechende Unterlagen habe ich dem Antrag als Beleg beigefügt.

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Ich suche eine passende Lösung (uU. Dokumentenmanagementsystem) für das "Handbuch" unseres Vereines. Kann jemand helfen?

Eines vorweg - ich hatte noch nie Berührung mit Dokumentenmanagementsystemen. Aber ich vermute, unsere Problemstellung wird das ändern.

Hintergrund

Wir sind ein selbstverwaltetes Mehrgenerationen-Projekt und werden in den nächsten Jahren stark in die Breite wachsen, da wir sehr unterschiedliche Bereiche abdecken (Wohnen, Gartenbau, Betriebe, Altenversorgung und Kinderbetreuung).

Wir sind gerade dabei, ein "Handbuch" zu erstellen, ...

... um jenen Menschen die in den einen und/oder anderen Bereich neu hinzukommen, ein möglichst vollständiges Bild unserer bisherigen Vereinbarungen und Übereinkünfte zu geben

... um selbst den Überblick zu bewahren

DIeses Handbuch wird voraussichtlich aus den Abschnitten Grundsätzen, Richtlinien und Leitfäden bestehen.

Problemstellung

Manche Inhalte des Handbuches sind für alle Bereiche relevant, viele Inhalte nur für einen oder zwei BereichE. Unsere Mitglieder sollen also ein auf Ihre Bereiche abgestimmtes Handbuch bekommen können.

Was wir suchen

Eine Software Lösung, die ...

  • oben beschriebene Problemstellung einfach lösen kann und auf "Knopfdruck" ein aktuelles Handbuch für einen oder mehrere Bereiche zur Verfügung stellen kann

  • cloudbasierend ist

  • im Idealfall auf einen Google Drive-Dienst (wie z.B. Google Tabellen) aufbaut

  • kostenlos bis günstig ist

  • selbst zu warten ist (ohne Programmierkenntnisse)

Meine Fragen

(1) Gibt es so eine "Zielgruppen-Excerptions"-Funktionalität in Dokumentenmanagementsystemen? Wenn ja, wie nennt man diese Funktion korrekt?

(2) Welche Software-Lösungen kommen unseren Wünschen am nächsten?

Ich bin gespannt auf eure Rückmeldungen!

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Hallo Ronald,

ich vermute mal, dass du Exception-Funktionalität meintest, die sich mit Ausnahmesituationen während der Prozessausführung (inkl. Prozessabweichungen) befasst. 


Dies beinhaltet multidimensionale Analysen, dynamische Modellierung, Ausführung von Regeln und Berichten von Ausnahmebedingungen und Warnungen. 
Ich vermute mal wiederum, dass du dir eine Ausnahmefehlerbehandlung mit Warnmeldung wünschst, falls beim Sichern von Daten etwas schiefgeht. Dies nennt man tatsächlich "added exception handling and alert (-level)" und könnte mit einem "exception reporting" abgedeckt werden.

Ob dies als Open-Source verfügbar ist, weiß ich leider nicht.
Eventuell reicht für Euch auch ein DMS mit Workflow-Funktionalität.
Hierfür müsstest du mindestens ein CMS oder DMS mit Workflow-Funktionalitäten finden, in der Notifications (Regeln) definiert werden können auf Gruppen- und/oder Personenebene.

In Bezug auf ein DMS steht ein Workflow für eine festgelegte Dokumentenverteilung und -bearbeitung (evtl. mit Freigaben verbunden). Hier wäre dann die Zuordnung von Tasks (Aufgaben) an eine Gruppe von Personen oder auch Einzelpersonen denkbar. Denkbar wäre auch, dass nach Abarbeitung der Task die Regel weiterläuft und der nächste Bearbeiter oder Gruppe entsprechende weitere Tasks abarbeiten muss (Review-Regel) und/oder informiert (Info-Regel erstellt) wird.

Zum Beispiel wäre das "agorum-DMS" als Dokumentenmanagement-System damit ausgestattet.

Ich wünsche Dir viel Erfolg bei deiner Suche.

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Hallo evelinmrtl, 

den zweiten Teil deiner Frage zu den Lizenzstufen kann ich Dir beantworten.

Vorstufe – ohne Lizenz

Sportassistent/in – Gruppenhelfer/in

Zielgruppe: jugendliche Judoka
Voraussetzungen: 3. Kyu, 14 Jahre, aktive Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung in Theorie und Praxis
Prüfung: ohne Prüfung

Vereinsassistent/in

Zielgruppe: ältere Jugendliche, Eltern
Voraussetzungen: ältere Jugendliche und Erwachsene auch ohne Judokenntnisse, aktive Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung in Theorie und Praxis
Prüfung: ohne Prüfung

Lizenzstufe I

Trainer/in C Breitensport

Orientierung: Breiten- und Freizeitsport mit Kinder und Jugendlichen
Voraussetzungen: vollendetes 18. Lebensjahr, 1. Kyu, Kampfrichterlehrgang 15 UE, Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, gültiger Judopaß, aktive Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung in Theorie und Praxis (zur Teilnahme an der Ausbildung: 16. Lebensjahr, 2. Kyu)
Prüfung: -praktische Prüfung: Eigenrealisation; - Lehrprobe mit schriftl. Ausarbeitung (mind. 30 Min.); - Fragebogentest

Trainer/in C Leistungssport

Orientierung: Wettkampf- und Leistungssport mit Kinder und Jugendlichen
Voraussetzungen: vollendetes 18. Lebensjahr, 1. Kyu, Kampfrichterlehrgang 15 UE, Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, gültiger Judopaß, aktive Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung in Theorie und Praxis (zur Teilnahme an der Ausbildung: 16. Lebensjahr, 2. Kyu)
Prüfung: -praktische Prüfung: Eigenralisation; - Lehrprobe mit schriftl. Ausarbeitung (mind. 30 Min.); - Fragebogentest

Aufbaukurs Jugendleiter/in

Orientierung: Jugendsport Allgemeine Jugendarbeit im Judoverein
Voraussetzungen: vollendetes 18. Lebensjahr, 1. Kyu, Kampfrichterlehrgang 15 UE, Nachweis eines Erste-Hilfe-Kurses, gültiger Judopaß, aktive Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung in Theorie und Praxis (zur Teilnahme an der Ausbildung: 16. Lebensjahr, 2. Kyu)
Prüfung: gesonderte praxisbezogene Prüfungsaufgaben

Lizenzstufe II

Trainer/in B Breitensport (Judolehrer/in – Stufe 1)

Orientierung: Breiten- und Freizeitsport mit Jugendlichen und Erwachsenen
Voraussetzungen: vollendetes 20. Lebensjahr (zur Teilnahme an der Ausbildung: 18. Lebensjahr), 1. Dan, Nachweis über den Besuch eines Kampfrichterlehrganges in den letzten 2 Jahren bzw. gültige Lizenz, gültiger Judopaß, aktive Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung in Theorie und Praxis, Befürwortung durch Verein und Landesverband, Nachweis einer 2jährigen Trainertätigkeit, gültige C-Lizenz.
Prüfung: Hausaufgabe, Hospitation, Fragebogentest, Praxisprüfung

Trainer/in B Leistungssport

Orientierung: Wettkampf- und Leistungssport mit Jugendlichen und Erwachsenen
Voraussetzungen: vollendetes 20. Lebensjahr (zur Teilnahme an der Ausbildung: 18. Lebensjahr), 1. Dan, Nachweis über den Besuch eines Kampfrichterlehrganges in den letzten 2 Jahren bzw. gültige Lizenz, gültiger Judopaß, aktive Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung in Theorie und Praxis, Befürwortung durch Verein und Landesverband, Nachweis einer 2jährigen Trainertätigkeit, gültige C-Lizenz.
Prüfung: Hausaufgabe, Hospitation, Fragebogentest, Praxisprüfung

Lizenzstufe III

Trainer/in A

Orientierung: Wettkampf- und Leistungssport auf hohem Niveau
Voraussetzungen: vollendetes 20. Lebensjahr, 2. Dan, gültiger Judopaß, aktive Teilnahme an der entsprechenden Ausbildung in Theorie und Praxis, Befürwortung durch Verein und Landesverband, Nachweis einer Trainertätigkeit im Wettkampfbereich von Verein und LV, gültige Trainer B /Leistungssport-Lizenz.
Prüfung: Hausaufgabe, Fragebogentest, Lehrprobe, Praxisprüfung

Trainer/in A Breitensport Judolehrer/in –Stufe 2

Orientierung: Breiten- und Freizeitsport mit Erwachsenen und Multiplikatoren
Dauer der Ausbildung: 3 x 30 UE ausgewählte Schwerpunktthemen
Voraussetzungen: gültige Trainer B /Breitensport-Lizenz.
Prüfung: Hausaufgabe, Fragebogentest, Lehrprobe, Praxisprüfung

Lizenzstufe IV

Diplom-Trainer/in

Orientierung: Wettkampf- und Leistungssport auf nationalem und internationalem Niveau
Entweder Vollzeitstudium über 1,5 Jahre (DTS 1) oder berufsbegleitende Ausbildung über 3 Jahre (DTS 2)
Voraussetzungen: gem. Studienordnung der Trainerakademie
Prüfung: gem. Studienordnung der Trainerakademie

Quelle: http://www.judobund.de/aus-fortbildung/ausbildungsinhalte/

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Ich suche eine passende Lösung (uU. Dokumentenmanagementsystem) für das "Handbuch" unseres Vereines. Kann jemand helfen?

Eines vorweg - ich hatte noch nie Berührung mit Dokumentenmanagementsystemen. Aber ich vermute, unsere Problemstellung wird das ändern.

Hintergrund

Wir sind ein selbstverwaltetes Mehrgenerationen-Projekt und werden in den nächsten Jahren stark in die Breite wachsen, da wir sehr unterschiedliche Bereiche abdecken (Wohnen, Gartenbau, Betriebe, Altenversorgung und Kinderbetreuung).

Wir sind gerade dabei, ein "Handbuch" zu erstellen, ...

... um jenen Menschen die in den einen und/oder anderen Bereich neu hinzukommen, ein möglichst vollständiges Bild unserer bisherigen Vereinbarungen und Übereinkünfte zu geben

... um selbst den Überblick zu bewahren

DIeses Handbuch wird voraussichtlich aus den Abschnitten Grundsätzen, Richtlinien und Leitfäden bestehen.

Problemstellung

Manche Inhalte des Handbuches sind für alle Bereiche relevant, viele Inhalte nur für einen oder zwei BereichE. Unsere Mitglieder sollen also ein auf Ihre Bereiche abgestimmtes Handbuch bekommen können.

Was wir suchen

Eine Software Lösung, die ...

  • oben beschriebene Problemstellung einfach lösen kann und auf "Knopfdruck" ein aktuelles Handbuch für einen oder mehrere Bereiche zur Verfügung stellen kann

  • cloudbasierend ist

  • im Idealfall auf einen Google Drive-Dienst (wie z.B. Google Tabellen) aufbaut

  • kostenlos bis günstig ist

  • selbst zu warten ist (ohne Programmierkenntnisse)

Meine Fragen

(1) Gibt es so eine "Zielgruppen-Excerptions"-Funktionalität in Dokumentenmanagementsystemen? Wenn ja, wie nennt man diese Funktion korrekt?

(2) Welche Software-Lösungen kommen unseren Wünschen am nächsten?

Ich bin gespannt auf eure Rückmeldungen!

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Hallo RonaldW,

für deine/eure Zielstellungen eignen sich aktuell Marktlösungen, wie:

  • Fileee: Cloud-Speicher
  • Doo: Innovative Dokumentenverwaltung
  • ProBinder: Virtuelles Ordnerregal
  • Otixo: Serviceübergreifende Dateiverwaltung
  • Realify PaperOffice
  • ELO Office
  • TINCA Enterprise
  1. Zu achten wäre, das Dokumente hochgeladen werden können, Text direkt eingegeben werden kann oder auch Links beliebiger Webseiten importiert werden können
  2. Versionskontrolle existiert
  3. Automatische Benachrichtigungen an die User erfolgen bei Dateiänderungen oder bei wichtigen Teamaktivitäten
  4. Vorhandensein eines mindestens dreistufigen Rechtesystems
  5. Kommentarfunktion
  6. Collaborationfunktion, damit auch gemeinsam Dokumente bearbeitet und später freigegeben werden können
  7. Digitalisierungsfunktion, um Papierunterlagen professionell einscannen zu können inkl. OCR-Texterkennung
  8. Bei Otixo: Anwender können Dateien und Ordner mittels Drag & Drop von einem beliebigen Cloud-Dienst zum anderen kopieren und verschieben

Ansonsten empfehle ich die Recherche auf folgender Seite:

http://www.dms-programme.de

Ich wünsche Euch viel Erfolg.

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Hallo Messi1986,

dies ist nach dem Grundgesetz und dem Bundesdatenschutzgesetz nicht ohne Weiteres erlaubt.

https://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung_der_Vertraulichkeit_des_Wortes

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Hallo BuddyEyy,

wie schon "HobbyTfz" schrieb, bedeutet die Fehleranzeige E03, dass ein Abpumpfehler vorliegt. Dies kann mehrere Ursachen haben:


-keine Entleerung des Pumnpensyphon's möglich, da der
-Entleerungsschlauch, Syphon durch einen Fremdkörper verstopft ist
- die Entleerungspumpe defekt ist
- oder die Spannungsversorgung (Kabeldefekt) gestört ist.
Maßnahmen: - Gerät spannungslos machen (Stecker ziehen) - (falls vorhanden) Restwasserschlauch raus ziehen und Restwasser in einem Eimer oder Schüssel ablassen - Pumpendeckel abschrauben - Flusensieb kontrollieren und eventuelle Verunreinigungen und/oder Fremdkörper entfernen - Pumpengehäuse innen kontrollieren, ob sich hinten am Flügelrad der Pumpe Fremdkörper befinden. Wenn ja, bitte entfernen. - Bei Kabeldefekten lieber einen Fachmann holen. Viel Erfolg bei der Suche und Fehlerbehebung.








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Hallo Funlife18,

da diese Frage immer wieder in verschiedenen Foren auftaucht, möchte ich gerne diese Frage mit Antworten ausführlicher aus einem anderen Forum übernehmen.

Wann darf ich an Silvester Feuerwerk (Klasse II / Cat. 2) abbrennen ?

- Die Sprengverordnung sieht ein Abbrennverbot für pyrotechnische Gegenstände der Klasse 2 vom 2.1 - 30.12 eines Jahres für Nichtscheininhaber (also Normalkonsumenten) vor. Im Umkehrschluss heißt dies, dass das Abbrennen für Volljährige generell den ganzen 31.12 sowie 1.1 erlaubt ist.

In den Medien hört man immer wieder von Regelungen wie "18 - 1 Uhr in der Silvesternacht". Was hat es damit auf sich ?

- Tatsächlich können örtliche Behörden die Zeitvorgabe aus der SprengV weiter einschränken. Entgegen der allgemeinen Annahme können diese Einschränkungen aber nicht für Feuerwek allgemein, sondern nur für Feuerwerk mit ausschließlicher Knallwirkung (Böller, Knallraketen) erlassen werden. Fontänen, Batterien und Raketen, bzw. generell alle Feuerwerkskörper mit Leuchteffekt (auch Bombenraketen und laute Batterien) sind von zeitlichen Einschränkungen nicht betroffen.
Hierbei handelt es sich genau genommen um eine Gesetzeslücke, da das Gesetz erlassen wurde, als es noch keine Batterien und auch keine Bombenraketen gab.

Können weitere Einschränkungen seitens der örtlichen Behörden erlassen werden ?

- Ja. Neben der Möglichkeit, reines Knallfeuerwerk zeitlich einzuschränken, kann Feuerwerk allgemein örtlich eingeschränkt werden, z.B. kann das Abrennen in unmittelbarer Nähe zu besonders brandgefährdeten Gebäuden verboten werden. Die "unmittelbare Nähe" wird hierbei in der Regel auf 200 Meter Mindestabstand für Höhenfeuerwerk, sowie 50 Meter für Bodenfeuerwerk festgelegt.
Zudem ist beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern außerhalb der Silvesternacht auf die Ruhezeiten zu achten. Ein Abbrand von Batterien, Raketen oder anderen lauten Feuwerkskörpern ist in der Nacht vom 30.12 auf den 31.12 sowie am 1.1 nach 22 Uhr verboten. Ruhige Fontänen sollten dagegen kein Problem darstellen.

Wo bekomme ich Informationen über eventuelle Einschränkungen in meiner Stadt ?

- Praktisch jede Stadt (auch Berlin) oder Gemeinde besitzt eine eigene Internetpräsenz. Hier könnt ihr kurz vor Silvester, meist unter dem Unterpunkt "Bekanntmachungen", in Erfahrung bringen, ob es in eurer Stadt oder Gemeinde Einschränkungen gibt. Ist keine amtliche Bekanntmachung auf der Homepage eurer Stadt bzw. Gemeinde zu finden, so ist davon auszugehen, dass der §23 SprengV. uneingeschränkt gilt.
Natürlich könnt ihr euch auch telefonisch bei den örtlichen Behörden (Ordnungsamt, Amt für Arbeitsschutz oder Polizei) informieren. 

Aber Vorsicht : Da das Thema Silvesterfeuerwerk eher ein Randgebiet ist, sind die Mitarbeiter der Behörden unter Umständen gesetzlich nicht immer ganz auf der Höhe. Solltet ihr also von einer Behörde eine nicht zufriedenstellende, oder sogar gar keine Auskunft erhalten, versucht es bei der nächsten Behörde, oder greift im Zweifel auf das Internet zurück.
Vorsicht auch bei Informationen aus den Medien (Zeitung, Fernsehen usw.) : Diese sind oft fehlerhaft und nicht verlässlich, besonders, wenn die Informationen innerhalb eines Artikels oder Bericht über Silvester oder Feuerwerk allgemein erscheinen. Anders sieht es aus, wenn es sich um den Abdruck einer offiziellen amtlichen Bekanntmachung handelt.

Quelle: http://www.feuerwerk-forum.de/showthread.php?t=24712

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Hallo janajanajaj,

wie schon die anderen Gute-Frage-Helfer empfohlen haben, hast du die Möglichkeit, den Keilriemen deiner Miele-Waschmaschine selber wieder aufzuziehen oder (falls defekt) zu wechseln.

Es ist ein klein wenig schwierig, aber machbar. Von vorn und oben kommst du ran. Den Rest liest du am besten hier: 

http://forum.iwenzo.de/miele-novotronic-w-985-keilriemen-einbauen--t34548.html

 

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Neue Position beim Arbeitgeber mit Lohnerhöhung: Kann der Arbeitgeber wirklich den Lohn anfechten wegen Irrtums?

Hallo Zusammen, Ich arbeite seit 2011 bei einem grossen Unternehmen zuerst als Studentische Aushilfe, 2 Jahre lang,anschliessend eine Ausbildung als Einzelhandelskaufmann, die Ausbildung konnte ich auf 2 Jahre verkützen,durch Schulische und Unternehmerische Leistung.

Seit Sommer bin ich als Verkäufer für ein Jahr befristet worden, zum Anfang des Jahres habe ich mich für eine neue Position im Unternehmen Intern Beworben. Die Stelle wurde mir zugesagt und der Arbeitsvertrag wurde mir zugeschickt.

Die Vergütung für die neue Position beträgt rund 3700€ Brutto. Ich habe dem Vertrag von der Personalabteilung unterschrieben erhalten, daraufhin habe ich den Vertrag unterschrieben und zurück gesendet. Einige Tage später bekam ich ein Anruf dass das Gehalt falsch ist und sich um 3000€ befinden soll. Nach langem rum telefonieren meinerseits habe ich erfahren, dass dieser Vertrag vom Betriebsrat zugestimmt worden ist. Zudem wird diese position mit der vergütung von 3700€ angeboten.

Gestern habe ich ein Einwurf schreiben von meinem Arbeitgeber bekommen mit der erläuterung " Anfechtung wegen Irrtums " und das ich den neuen Arbeitsvertrag Unterschreiben soll.

Ich werde die Tage einen Anwalt aufsuchen, wollte mich vorher umhören, wie meine chancen sind und ob Sie es konsequent durchhalten können?

Ist euch sowas ähnliches passiert? Habt ihr Erfahrung mit sowas gemacht? Würde mich auf alle Antworten euererseits freuen.

Bedanke mich herzlich und wünsche frohe Festtage.

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Hallo V2016,

dies scheint auf den ersten Blick kompliziert zu werden. Einige Fragen müssten noch beantwortet werden.

1. Wurde diese Stelle mit der entsprechenden Vergütung ausgeschrieben?

2. Wurde diese Stelle mit der entsprechenden Eingruppierung vom Betriebsrat im Vorfeld durchgewunken (Stellenbeschreibung mit -ausschreibung)?

3. Haben sich andere interne Bewerber ebenfalls auf diese Stelle mit dieser Eingruppierung beworben?

4. Wurde der Arbeitsvertrag mit entsprechender Eingruppierung von beiden Seiten (Personalabteilung und Vertragspartner - also Du) unterschrieben.

5. Hättest du und die anderen Bewerber sich bei einer geringeren Eingruppierung der Stelle überhaupt beworben?

6. Was sagt die Entgelt-/Bewertungskommission, falls vorhanden, dazu? Schließlich wurde ja irgendwann mal die Stelle eingruppiert mit entsprechenden Tätigkeitsmerkmalen und Anforderungsprofil?

Fazit: Grundsätzlich hast du erst einmal einen Arbeitsvertrag. Die Höhe der Vergütung ist zweitrangig. Du könntest eine Eingruppierungsfeststellungsklage beim zuständigen Arbeitsgericht einreichen (würde ich persönlich nicht machen) oder der Arbeitgeber nutzt die Möglichkeit der Herabgruppierungserklärung wegen eines Bewertungsirrtums. 

Besser wäre aus Motivationsgründen für den Arbeitgeber zu prüfen, ob es eine Möglichkeit gibt, eine Arbeitsplatzveränderung entsprechend der im Arbeitsvertrag angegebenen Entgeltgruppe durch Zuweisung höherwertiger Tätigkeiten zu erreichen. 

Erfolgt eine korrigierende Herabgruppierung, empfiehlt sich aus Gründen des Vertrauensschutzes die Gewährung einer Ausgleichszulage.

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Hallo qpmyy,

ja, du kannst mit einem Abschluss als Bachelor oder Master bei großen Firmen einen Job bekommen. Ob dieser Dir dann zusagt "gut ist", kann ich nicht beurteilen, da jeder Mensch andere Vorstellungen von "gut" hat, z.B. Spaß bei der Arbeit, attraktives Entgelt, nette Kollegen, anspruchsvolle Aufgaben, super Chef, Home-Office, ....

Ansonsten kannst du ja jetzt schon auf den Seiten der interessierenden Firmen schauen (Karriere). Aktuell für dich könnte ja erst einmal ein Praktikum (so wie meine Vorredner empfohlen haben) interessant sein:

https://jobsearch.siemens.biz/career?career\_ns=job\_listing&company=Siemens&navBarLevel=JOB\_SEARCH&rcm\_site\_locale=de\_DE&career\_job\_req\_id=173558&selected\_lang=de\_DE&jobAlertController\_jobAlertId=&jobAlertController\_jobAlertName=&\_s.crb=xjKZwAGt4wzwvKS6dVNHuyQtNoc%3d

Viel Erfolg bei deiner weiteren Karriere.

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Hallo Honigbiene8888,

grundsätzlich lösen sich bei einer Fusion der Gesamtbetriebsrat, der Wirtschaftsausschuss, die Gesamtschwerbehindertenvertretung und die Gesamtjugendvertretung im übertragenden Betrieb auf. Auch Gesamtbetriebsvereinbarungen verlieren ihre Gültigkeit, außer sie sind nach Paragraph 613 des Bürgerlichen Gesetzbuches Teil des Arbeitsvertrages (§ 613a BGB).

Der Betriebsrat und die Betriebsvereinbarungen des aufnehmenden Betriebs bleiben erhalten. Neuwahlen müssen nur dann durchgeführt werden, wenn die Voraussetzungen des Paragraphen 13 des Betriebsverfassungsgesetztes erfüllt werden (§ 13 BetrVG).

In dem hier geschilderten Fall ist nicht eindeutig klar, welcher der übertragende und welcher der aufnehmende Betrieb (Rettungsdienstbereich) ist. Weiterhin gibt es noch eine Unterscheidung zwischen Unternehmen und Betrieb (organisatorische Einheit im Unternehmen).

Siehe auf § 106 Abs. 3 Nr. 8 BetrVG (Fusion - Des einen Freud ist des anderen Leid).

Ich kann Dir zu diesem Thema die folgende Lektüre empfehlen: http://www.trittin-rechtsanwaelte.de/downloads/AiB%201980%20-%202004/Trittin_Die%20Verschmelzung%20von%20Unternehmen%2010-1998.pdf

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Hallo blauerpanda,

die PartG = Partnergesellschaft (in Deutschland) ist ebenfalls eine Personengesellschaft. Sie beruht im Wesentlichen auf den Grundlagen einer GbR. Im Unterschied zur GbR bietet die PartG allerdings die Möglichkeit einer Haftungsbeschränkung. 

Hierfür entscheiden sich Angehörige freier Berufe, indem diese sich zur Ausübung ihrer Berufe zusammenschließen. Da die Angehörigen zu den Freiberuflern zählen, übt die PartG kein Handelsgewerbe aus (die PartG kann keine Firma führen) und es können nur natürliche Personen Partner werden. Eine bloße Kapitalbeteiligung ist daher nicht zulässig. 

Die Gesellschafter der Partnerschaft müssen nach § 4 Abs. 1 PartGG die Partnerschaft im Partnerschaftsregister eintragen lassen. Auch der Ein- oder Austritt eines Partners, die Änderung des Namens oder die Sitzverlegung der Partnerschaft müssen zur Eintragung ins Partnerschaftsregister angemeldet werden.

Der Name der Partnerschaft setzt sich aus drei Elementen zusammen:

(1) dem Namen eines oder mehrerer Partner,
(2) dem Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft",
(3) sowie den Bezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe.

Partnername, Rechtsformangabe und Berufsbezeichnung bilden den Namenskern des Partnerschaftsnamens. Als Partnername reicht die Angabe mindestens eines Partners aus. Es können aber auch zwei oder mehr Partnernamen in den Namen der Partnerschaft aufgenommen werden. (§ 2 Abs. 1 PartGG).

Viel Erfolg bei der weiteren Recherche.

Quelle: http://www.existenzgruender.de/DE/Weg-in-die-Selbstaendigkeit/Vorbereitung/Gruendungswissen/Rechtsformen/Partnergesellschaft-PartG/inhalt.html

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Hallo HassoBvB09,

eine ähnlich gelagerte Frage wurde im Forum bereits diskutiert. Schaue bitte mal hier nach: http://www.gutefrage.net/frage/nur-ein-einfacher-verein-oder-ein-eingetragener--verein

Viel Glück bei deiner Recherche.

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Hallo BCFinal,

grundsätzlich hat der Anschlussinhaber (z.B. Vermieter) dafür Sorge zu tragen, dass ein Missbrauch durch geeignete Schutzvorrichtungen vorgebeugt wird. 

Was wann wie lange aufgezeichnet werden darf, ist wiederum datenschutzrechtlich zu bewerten. Grundsätzlich sind die Erhebung und Nutzung von Daten (z.B. Personenbezogene Daten) im BDSG geregelt.

Sollten zum Beispiel die Nutzer freiwillig der Erhebung der Daten (Wer hat sich wann eingeloggt) zugestimmt haben, dann liegt noch kein Verstoß gegen das BDSG vor. Hier wäre noch zu klären, wie lange der Vermieter die erhobenen Daten vorhalten darf und wann diese wieder zu löschen sind.

Die Nutzung und Weitergabe der erhobenen Daten an Dritte sollte ebenfalls vorab geklärt sein. Selbstverständlich hat jeder Mieter ein Auskunftsanspruch über die von ihm gespeicherten Daten.

Grundsätzlich geht das BDSG von einer Erforderlichkeit und Zweckbestimmung aus. Vom Grundgesetz ist die freie Entfaltung der Persönlichkeit garantiert. Nicht das jetzt alle Mieter sich anpassen müssen und bestimmte Seiten nicht mehr besuchen, weil sie Befürchtungen haben wegen der Protokollierung.

Naja, eine Überwachung (Protokollierung) in sehr engen Grenzen scheint hier vorzuliegen. Hoffentlich ist sich der Vermieter über die datenschutzrechtlichen Aspekte im Klaren und verhält sich datenschutzkonform.

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Hallo LejaBiH,

deine kurze Frage lässt viel Interpretationsspielraum.

Meinst du die Vor- und Nachteile aus Arbeitgeber und Arbeitnehmersicht oder meinst du es als gewähltes Betriebsratsmitglied oder meinst du es aus Gewerkschaftssicht?

Ansonsten für den ersten Fall wurde eine ähnliche Diskussion schon gestartet. Schaue bitte mal hier nach: https://www.gutefrage.net/frage/vor-und-nachteile-mitbestimmung?foundIn=related-questions

Dabei geht es um die Vor- und Nachteile der Mitbestimmung.  Die gesetzliche Grundlage bildet u.a. das Betriebsverfassungsgesetz, in dem die Mitbestimmungsrechte und -pflichten festgelegt wurden.Der Betriebsrat wird von den Arbeitern und Angestellten eines Betriebes gewählt. Sogenannte Leitende Angestellte dürfen den Betriebsrat nicht wählen, diese haben eine eigene Vertretung (leitende Angestellte).

 
Die Vorteile des Betriebsverfassungsgesetzes bestehen darin, das die Unternehmensleitung bestimmte Entscheidungen nur treffen darf, wenn der Betriebsrat zugestimmt hat. Dazu gehören alle wesentlichen Personalmaßnahmen wie Einstellung, Entlassung, Umsetzung, Einführung von Kurzarbeit, Massenentlassungen, die Beschäftigung von Schwerbehinderten, Richtlinien des betrieblichen Vorschlagswesens, Entlohnungssysteme, Genehmigung von Mehrarbeit, Arbeitszeitkontrollsysteme .... 

Die Nachteile könnten sein, das bei den vorgenannten Maßnahmen die unternehmerische Betätigung als eingeschränkt angesehen werden kann, die Kosten des Betriebsrates - sowohl Sach- als auch Personalkosten - hat der Arbeitgeber alleine zu tragen. Wenn dem Betriebsrat irgendwelche Vorgänge nicht klar sind, kann dieser auf Arbeitgeberkosten beispielsweise Rechtsberatung und Rechtsgutachten beanspruchen, ohne das die Firma die Auswahl der Anwälte oder Gutachter beeinflussen darf. Die Betriebsratsmitglieder sind in den allermeisten Fällen durch die Gewerkschaften lanciert, sie müssen in nicht unerheblichem Umfang in Seminaren geschult werden, um einschlägige Sachkompetenz zu erwerben um mit der Unternehmensleitung auf Augenhöhe verhandeln zu können. Das eigentliche unternehmerische Handeln und Entscheiden wird durch die betriebliche Mitbestimmung nur unwesentlich beeinflusst: schließlich ist es dem Unternehmen frei gestellt, Kundenverträge nach Belieben weltweit zu schließen oder abzulehnen und Zahlungskonditionen zu vereinbaren.

Ich wünsche Dir bei der weiteren Recherche viel Erfolg.

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