" Was aber passiert, wenn der Gutschein in Vergessenheit gerät und erst nach Ablauf der Einlösefrist wiederentdeckt wird? Auch dann ist er keineswegs wertlos. „Zwar hat der Beschenkte keinen Anspruch mehr darauf, den Gutschein gegen Waren des betreffenden Geschäftes einzulösen.
Jedoch muss der Händler bei Rückgabe des Gutscheines den Geldwert zurückerstatten“, sagt die Düsseldorfer Anwältin Annette Mertens. Der Grund: Würde der Händler die Gelderstattung verweigern, so hätte er sich ungerechtfertigt bereichert.
Er hat lediglich das Recht, etwa 25 bis 30 Prozent des Wertes als entgangenen Gewinn einzubehalten, da er bei fristgerechter Einlösung des Gutscheines einen entsprechenden Umsatz und Gewinn erzielt hätte." Quelle: http://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/892/342734/text/