Selbstverständlich kannst Du das machen - als HAndelsvermittler. Du präsentierst dabei Produkte und verkaufst diese, versandt werden sie meistens direkt vom Hersteller, und die Rechnung geht an Dich. Die meisten Hersteller verschicken da auch gerne mit Deinem Lieferschein, und treten somit vollkommen in den Hintergrund.

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Die Stadt Würzburg hathier z.B. ein sehr schönes Merkblatt entwickelt, das alle benötigten Dokumente aufführt und auch wo diese zu bekommen sind.

Ich würde daher empfehlen einmal das Merkblatt unter http://www.wuerzburg.de/m_12319 durchzusehen, und dann dementsprechend die Unterlagen zu besorgen.

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Ja, es ist hier in begrenztem Umfang möglich von der Expartnerin einen Ausgleich für die aufgewandte Arbeit zu erhalten.

Die korrekte Anspruchsgrundlange hierfür wäre die sogenannte ungerechtfertigte Bereicherung nach § 812 I S.2 BGB.

Als interessantes Urteil zu diesem Thema empfehle ich Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.11.2007, Az.: 15 U 19/07

Sicherlich wäre es hier angebracht mit Verweis auf o.g. Urteil einmal an die Expartnerin heranzutreten und mit dieser über den Umfang einer Entschädigungszahlung zu verhandeln.

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Zuerst einmal muss man sagen, dass die Tatsache, dass 7 Jahre lang keine Beitragszahlung erfolgt ist als eindeutiges Indiz zu werten ist, dass das Vertragsverhältnis beendet wurde. Gegen diese sog. Ascheinsvermutung kann natürlich die Versicherung den Gegenbeweis führen, was ihr aber sehr schwer fallen dürfte - erst recht wenn der Vertrag wie sie eingangs erklärten tatsächlich gekündigt wurde.

Zusätzlich muss erwähnt werden, dass diese rückwirkende Beitragsforderung für die letzten 7 Jahre nur dann so möglich wäre, wenn die Forderungen der ersten Jahre tituliert wären, also wenn ein Vollstreckungsbescheid oder ein Urteil eines zuständigen Gerichts vorliegen würde. Davon gehe ich hier nicht aus.

Die Forderungen verjähren somit nach den allgemeinen Verjährungsgrundsätzen - jede einzelne Jahresforderung verjährt somit am 31.12 - 3 Jahre nach dem Jahr in dem die Forderung entstanden ist. Eine Nachforderung für 7 Jahre ist somit wenn die ersten Forderungen nicht tutuliert wurden gänzlich unmöglich.

Ich empfehle die Versicherung anzuschreiben, und ihr mitzuteilen, dass die gegenständliche Versicherung ihres Wissens vor 7 Jahren gekündigt worden sei, und alleine die Anscheinsvermutung, dass 7 Jahre keine Beiträge gefordert wurden dies unterstützt. Da die Versicherung sich auf ein fortbestehen des Vertragsverhältnisses beruft solle sie diesess beweisen. Hilfsweise würde ich auch bereits in diesem Schreiben auch für die älteren Forderungen die Einrede der Verjährung erheben.

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Nein, der KVM Switch bindet nur die Peripheriegeräte an beide Systeme an, eine Verbindung zwischen beiden Systemen findet nicht statt. Eine solche Verbindung würde auch dem Sinn des KVM Switches entgegenlaufen.

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Anscheinend gehen hier viele Kommentatoren aufs Urheberrecht. Das ist vorliegend nicht einschlägig. Hier von Belang ist das Markenrecht. Im Markenrecht kann eine Abmahnung bereits dann gerechtfertigt sein, wenn eine Ähnlichkeit mit einer eingetragenen Marke vorliegt, die eine Verwechselungsgefahr begründet. Dies gilt auch schon für Teile registrierter Begriffe, solange sie nicht durch unterscheidungskräftige Zusätze gekennzeichnet sind.

Vorliegen würde ich jedoch davon ausgehen, dass bei korrekter Angabe der Tatsachen eine Markenrechtsverletzung nicht vorliegen dürfte.

Eine Verwechslungsgefahr könnte vorliegens -meiner Ansicht zur Folge - in erster Linie mit der Marke "Coyote-Party" vorliegen. Wenn jedoch wie oben geschildert hervorgehoben mit dem Begriff der "Naughty Party" geworben wird, die Coyote Bar jedoch nur als Zusatzleistung erwähnt wird, so liegt hier wohl keine Verwechslungsgefahr vor, da insbesondere keine Täuschung über die Herkunft der Dienstleistung vorliegen dürfte.

Eine passende Anbieterkennzeichnung auf den Werbematerialien, sofern vorhanden, dürfte die Verwechslungsgefahr noch weiter in denHintergrund drängen.

Ich bin mir recht sicher, dass ihr bei Eurem Verein in irgendeiner Ebene auch einen Anwalt habt. Bitte diesen doch darum sich die Angelegenheit einmal näher anzusehen - er wird aller Voraussicht nach den Anspruch dieser Firma zurückweisen. Ein gewisses Restrisiko besteht zwar im Markenrecht immer - ich gehe jedoch davon aus, dass ihr hier obsiegen würdet.

Zu beachten ist lediglich noch, ob ihr die Veranstaltung auch im Internet beworben habt. Wäre dies der Fall, so gäbe es den sog. "Fliegenden Gerichtsstand" hier knnte der Kläger Deutschlandweit klagen. Sollte dies nicht der Fall sein, so wäre das für Euren BEzirk zuständige Landgericht das Verhandlungsgericht.

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Bei Kartentankstellen im Ausland wird üblicherweise zuerst der Höchstbetrag, hier die 80 Euro auf dem Konto "gesperrt". Dies sieht aus wie eine Belastungsbuchung, ist jedoch eigentlich keine. Du wirst feststellen, dass in Kürze die Abbuchung über 80 Euro quasi storniert wird, und dafür eine Abuchung mit dem korrketen Betrag erscheinen wird. Also kein Grund sich Sorgen zu machen.

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Ja, bei Rechnern auf windows Basis z.b. über die Remotedektop-Funktion.

Bei allen Rechnern (MacOS, Linux, Windows, ...) über Programme wie VNC.

Du baust dazu über die Fritzbox eine VPN Verbindung auf und kannst dann auf deinem Rechner so arbeiten, als ob Du dort lokal angemeldet wärst.

Möglich, jedoch dann ohne verschlüsselte Datenübertragung wäre es auch die entsprechenden Ports als Weiterleitungsregeln in der Fritzbox einzutragen. Dies wäre die einfachste und unkomplizierteste Variante.

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Du solltest hier erst einmal klarstellen, um was für eine Art von Vollmacht es sich handelt.

Es gibt auch hier verschiedene Typen. - Vollmacht nur gegenüber der Bank - schriftliche Vollmacht gegenüber bestimmten Personen oder im allgemeinen

Die sog. Generalvollmacht ist bei richtiger Bezeichnung eine notariell aufgesetzte Vollmachtsurkunde mit der der Vollmachtsgeber den Berechtigten dazu berechtigt alle Handlungen im Rechtsverkehr für ihn vorzunehmen - jedoch ist auch hier wieder die Einschränkung in der Urkunde möglich.

Solange nicht geklärt ist, um welche Art von Vollmacht es sich genau handelt kann man Dir hier leider keine wirklich richtige Antwort geben.

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Es ist zwar theorethisch richtig, dass Dir jemand auf seinem privaten Hausgrundstück (fast) immer ein Hausverbot aussprechen kann. Jedoch hat die Rechtsprechung auch hier gewisse Grundlinien entwickelt, wann ein solches Hausverbot rechtswidrig ist und daher als solches nicht fortbestehen kann.

So hat z.b. die Rechtsprechung die Prämisse aufgestellt, dass die Durchsetzung berechtigter gesetzlicher Ansprüche grundsätzlich nicht zum Aussprechen eines Hausverbotes führen darf, dieses wäre gemäß dem Grundsatz von Treu und Glauben nach §242 BGB ungültig (vgl. z.B. BGH, NJW 2006, 1054, NJW 1998,3360).

Ich würde daher an Deiner Stelle den Ladenbesitzer darauf hinweisen und ansonsten einen Anwalt einschalten. Sollte es sich bei dem Laden evtl. um eine Filiale einer Kette handlen so wirst Du auch sicherlich mit einem Hinweis bei der Hauptleitung der Kette den schnellsten Einfluss nehmen können.

Ich gehe davon aus, dass Du nach einem anwaltlichen Schriftsatz problemlos wieder sowohl den Supermarkt als solchen als auch die angeschlossenen Geschäfte nutzen kannst.

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Du kannst z.b. im VLC (www.videolan.org) die Abspielgeschwindigkeit einstellen. Evtl. ist jedoch einfach Dein PC nicht leistungsstark genug. stark komprimierte Videodateien brauchen recht viel Prozessorleistung. Du könntest probieren im Taskmanager (Start->Ausführen->taskmgr) bei den Prozessen mit einem Rechtsklick auf Deinen Player unter Piorität eine höhere Priorität zuzuweisen.

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Eine direkte Installations-CD wirst Du Dir nicht selbst erstellen können, wenn Du keine Vista DVD da hast. Was Du machen kannst ist Dir z.b. Acronis True Image runterzuladen (Testversion ist 30 Tage gratis) und damit Deine gesamte Partition zu sichern. Du könntest dann im Fehlerfall die Partition mit jetzigem Stand wieder einspielen. alle zwischenzeitlich gemachten Änderungen wären dann jedoch weg. Zudem funktioniert die Lösung nur beim exakt identischen Computer.

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Eine Anfechtung richtet sich hier nach den Bestimmungen des allgemeinen Verwaltungsrechts. Ein Zeugnis stellt einen Verwaltungsakt gegenüber dem Bürger im Sinne des § 35 VwVfg statt.

Das bedeutet gegen den Verwaltungsakt ist die Anfechtungsklage nach § 42 I VwGO möglich. Im allgemeinen ist hier jedoch nach § 68 VwGo im Vorfeld ein Widerspruchsverfahren durchzuführen.

Es kann sein das Berlin dieses Vorverfahren abgeschafft hat, und die direkte Klage ermöglicht, dies wäre im Zweifelsfall in einem Ausführungsgesetz zur VwGO zu finden. Da müsste sich mal ein Berliner Kollege dazu melden.

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Die Gewährleistung gilt grundsätzlich 2 Jahre. ein Verschleißteil ist ein Teil, dass einer bestimmungsgemäßen Abnutzung unterliegt. Dazu gehören z.b. BRemsbeläge, die beim Bremsen natürlich weniger werden, ein Headset zählt definitiv nicht dazu.

Nach 6 Monaten hast Du jedoch das Problem der Beweislastumkehr, einfach gesagt in den ersten 6 Monaten sagt die Rechtsprechung muss Saturn beweisen, dass der Fehler beim Kauf noch nicht vorlag. In den darauffolgenden 1,5 Jahren musst Du wenn die Gewährleistung geltend machst nachweisen, dass der Fehler beim Kauf bereis vorlag, Ich denke hier dürfte die Beweislast das größte Problem sein. Hier dürftest Du den Beweis nur erbringen können, wenn bei dem Headset bekannte Serienprobleme vorliegen, die bei Dir zum tragen gekommen sind.

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Damit beginnt jetzt für Dich eine neue Frist zu laufen. Diese beträgt 14 Tage. Binnen dieser Zeit musst Du Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen.

Der Antrag muss gestellt werden bei der zuständigen Wiederspruchsbehörde (Die ist nicht imme rnotwendig die erlassende Behörde, oftmals wenn kein Wiederspruchsverfahren vorgesehen ist kann das auch direkt das Verwaltungsgericht sein). Zusätzlich zu dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand muss das eigentliche Rechtsmittel eingelegt werden mit dem der ursprüngliche Bescheid angegriffen wird, also im Zweifelsfall der Wiederspruch oder die Klage. Du solltest im Antrag auf Wiedereinsetzung Deinen Nachbarm als Zeugen benennen, dann sollte dem antrag problemlos stattgegeben werden.

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Hier ist leider mal wieder sehr viel Halbwissen unterwegs. Einen "Waffenschein" für Hieb- und Stichwaffen gibt es nicht. Ich kann jedem, der so einen Unsinn verzapft nur die Lektüre des Waffengesetzes empfehlen.

Dein Schwert unterliegt dem Waffengesetz, das ist soweit richtig. Der Besitz als Hieb- und Stichwaffe ist unabhängig von der Länge jedem über 18 erlaubt, ohne vorherige behördliche Genehmigung oder dergleichen.

Du hast das Schwert nur ausreichend gegen den Zugriff minderjähriger abzusichern. Am einfachsten ist es, wenn keine minderjährige im Haushalt leben, dann reicht hier bereits das Türschloss aus, wenn Du minderjährigen Besuch empfängst solltest Du es eben wegräumen.

Sollten minderjährige in Deinem Haushalt leben musst Du es gegen Wegnahme besonders sichern - bspw. anketten.

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Größtenteils Blödsinn. Leider kommen bei sowas immer unqualifizierte Bemerkungen ;-)

Bei so einer Email muss man etwas genauer differenzieren. Ein eigentum an einer Email gibt es nciht, da das Eigentum nur an verkörperten Gegenständen bestehen kann. Es könnte lediglich eine Eigentumsanalogie an einem Immaterialgüterrecht vorliegen. Dafür kommt bei einer Email nur das Urherberrechtsgesetz in Frage.

Daher gilt: Eine Email darf auch veröffentlicht werde, ... es sei denn eine von zwei Ausnahmen tritt ein:

  1. Die Email betrifft Bereiche der sog. höchstpersönlichen Lebensführung (intime Liebesbriefe, ..)

  2. Die Email hat die sogenannte Schöpfungshöhe für den urheberrechtlichen Schutz erreicht. Das kann in den meisten Fällen ausgeschlossen werden. Hierzu müsste eine persönliche geistige Schöpfung von einer gewissen BEdeutung vorliegen, die über das handwerkliche hinausgeht. Das bedeutet der urheberrechtliche Schutz wäre z.b. gewährleistet bei einfallsreichen Geschichten,... bei Schilderungen aus dem Alltag und gewöhnlichen Banalitäten ist der Schutz nciht gegeben.

Auch die oftmals am Ende von Emails anzutreffenden Disclaimer Formeln sind in deutschland ohne jede Bedeutung. Diese können erst nach der Wahrnehmung der Email gelesen werden, es liegen keine sich deckendne willenserklärungen vor, d.h. ein Vertrag in Bezug auf die Geheimhaltung wird hier nicht gecshlossen.

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Gerade wenn es so lange geklappt hat ist die Wahrscheinlichkeit nicht ganz gering, dass ne LSA Klemm nicht ordentlich "gecshossen" war, und sich etwas gelockert hat. Was für einen Kabelprüfer hast Du verwendet? Auf die Dinger, die Du z.b. bei ebay kriegst, die nur mit bunten Lämpchen die Paare anzeigen kannst Du Dich nicht verlassen. Du könntest einfach mal probieren sowohl bei der Dose als auch beim Patchfeld mit einem LSA Auflegewerkzeug die Kontakte noch mal nachzuschiessen, und dann mal schauen, ob die Verbindung wieder funktioniert.

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Es gibt eine Reihe von Würmern die den Zugriff auf die Internetseiten der Antivirenhersteller blocken. Gerade wenn Du auf mehrere dieser Seiten nicht mehr zugreifen kannst ist die Wahrscheinlichkeit recht hoch, dass Du Dir einen davon zugezogen hast.

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