https://bravors.brandenburg.de/de/verordnungen-211875
siehe § 8 (2)
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Dieser Link beantwortet einen Großteil Deiner Fragen:
https://www.sokafreundenrw.de/gesetze/nrw/
Grundsätzlich gilt ein Hund der Liste 1 erst vom 7. Lebensmonat an als gefährlich, d.h. vorher besteht keine Leinen-/Maulkorbpflicht. Ob allerdings damit das Ausführen durch minderjährige Personen in den ersten sechs Monaten mit abgedeckt ist, bezweifele ich.
Hierzu sollte schriftlich beim Ordnungsamt nachgefragt werden. Auch die Antwort muss Dir schriftlich zugehen, da sich ansonsten im Zweifel niemand daran erinnern wird, telefonisch das entsprechende o.k. gegeben zu haben.
In NRW gilt ein ausnahmsloses Zucht- und ein generelles Haltungsverbot für Deine Traumrasse; einzige Ausnahme für Privatpersonen ist die Übernahme eines entsprechenden Hundes nach Vermittlung durch eine anerkannte Tierschutzorganisation. Daraus folgt zwingend, dass der Kauf eines Welpen außerhalb NRWs und dessen nachfolgende Einfuhr unzulässig sind und der Hund behördlich eingezogen würde, so bald dessen Haltung in Eurem Haushalt bekannt wird (und "nette" Nachbarn gibt es immer...).
Die Erlaubnis zur Haltung eines Liste-1-Hundes aus dem Tierschutz wird in meiner Heimatgemeinde bei Vorliegen der Voraussetzungen regelmäßig erteilt - dies kann aber je nach Stadt / Kreis auch ganz anders gehandhabt werden.
Eine Tierschutzorganisation kann ich besonders empfehlen: Bullterrier in Not e.V. - dort werden Listenhunde seriös vermittelt. Seriös heißt allerdings auch, dass man sich die zukünftigen Halter sehr genau anschaut und bei Weitem nicht jeder Interessent einen Hund bekommt.
Sprechen Sie vom Zivil- oder vom Strafrecht? Welchen Tatvorwurf beinhaltet die ursprüngliche Ladung und ws genau steht im "anderen Brief"?
Ihre Angaben ermöglichen keine Sachverhaltsbeurteilung.
Grundsätzlich verhandelt das Gericht im Sitzungstermin über alles, was bis dahin, z. B. durch die Staatsanwaltschaft, zum Verhandlungsgegenstand gemacht wurde.
Zunächst einmal: nicht das Jugendamt, sondern das Gericht in Form der jeweiligen Strafkammer / der/des jeweiligen Einzelrichters/in entscheidet im Falle Deiner Freundin (18 Jahre alt, damit nicht -mehr- Jugendliche, sondern Heranwachsende) darüber, ob nach Jugend- oder nach "normalem" Strafrecht verurteilt wird (siehe den Fall Marcel H., 20 Jahre alt, verurteilt zu lebenslanger Haftstrafe).
Anders sieht es natürlich aus, wenn Deine Freundin zum Zeitpunkt der ihr zur Last gelegten Tat jünger als 18 war und erst danach ihren 18. Geburtstag gefeiert hat; dann liegt definitiv ein Fall nach dem Jugendstrafrecht vor.
Heranwachsende (s.o.) werden sehr selten nicht nach dem Jugendstrafrecht verurteilt; es kommt aber durchaus vor.
Nach Deiner Schilderung dürfte (nur) eine leichte Fahrlässigkeit vorliegen; sollte die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht einstellen (was sie ohne den entstandenen großen Schaden wohl schon getan hätte), dürfte es nach meiner Erfahrung beim Jugendschöffengericht nicht zu einer Haftstrafe kommen. Die Ausbildung sehe ich nicht als gefährdet an.
Seitenlange Vorträge über die Gefahren des Rauchens halte ich nicht für hilfreich; ebensowenig nützt es im Nachhinein, darüber zu lamentieren, dass Deine Freundin / deren Eltern ausgerechnet die wichtigste private Versicherung, die zudem kaum 100 Euro im Jahr kostet, nicht hatten - ich hoffe, zumindest jetzt ist eine Haftpflichtversicherung vorhanden. Zwar muss eine solche bei grober Fahrlässigkeit tatsächlich nicht zahlen (und würde hier wohl versuchen, zivilrechtlich eine solche vorzutragen); nach Deiner Beschreibung ist aber keine grobe Fahrlässigkeit gegeben.
Strafrechtlich dürfte Deine Freundin mit dem berühmten "blauen Auge" davon kommen; zivilrechtlich kann das ganz anders aussehen:
Macht der/die Geschädigten (HauseigentümerInnen / NachbarInnen) entsprechende Ansprüche im Wege eines Adhäsionsverfahrens oder nach dem Strafverfahren mittels einer Zivilklage geltend, so dürfte Deine Freundin nicht um den Ersatz des entstandenen Schadens herum kommen. Dies würde bedeuten, dass sie auf der Basis eines vollstreckbaren Titels 30 Jahre lang mit Ihrem Privatvermögen / dem pfändbaren Teil ihres Einkommens die Gesamtschadenssumme abtragen muss.
Im Übrigen sind die Antworten von AntonAntonsen und DerJoergi richtig, während Silberfan erkennbar keine Ahnung vom (Jugend)Strafrecht hat. Eine "Zwangseinweisung" in eine "entsprechende Anstalt" kann es bei Nikotinsucht gar nicht geben. Auch werden sich nicht "einige", sondern immer zwei, JugendschöffInnen mit einem oder drei RichterInnen (je nach Größe der Kammer, so nicht vor einer/m EinzelrichterIn verhandelt wird) beraten, d.h. bei einer Dreierbesetzung der Kammer sind die SchöffInnen in der Mehr-, bei einer Fünferbesetzung in der Minderzahl). Da Deine Freundin nicht vorsätzlich gehandelt hat, liegt auch keine "versuchte Brandstiftung" vor. Auch der Rest des Beitrages ist Unsinn; daher lasse ich die übrigen Darlegungen unkommentiert.
Fazit: strafrechtlich ist ein glimpflicher Ausgang möglich / wahrscheinlich - zivilrechtlich eher nicht.
Diese Frage kann mangels ausreichender Informationen nicht seriös beantwortet werden - basiert der Vorwurf der Körperverletzung auf einem Angriff seitens des Halters oder des Hundes? Wenn das Tier in keiner Weise involviert (im Idealfall nicht einmal in der Nähe) war, ist eine Beschlagnahme unwahrscheinlich. Dies gilt natürlich nicht, wenn die Auflagen für die Haltung eines Listenhundes bisher nicht erfüllt sind und dies nun durch die Strafanzeige "hochkommt". Handelt es sich um fahrlässige Körperverletzung, Körperverletzung oder gefährliche Körperverletzung? Wer hat Anzeige erstattet? Hat die Polizei bereits Ermittlungen aufgenommen? Hat die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben? Wurde ein Gerichtstermin anberaumt? Und -ganz generell-: ob die Anzeige wegen Körperverletzung "unberechtigt" ist, entscheiden weder Beschuldigter noch Anzeigeerstatter, sondern im Zweifel Staatsanwaltschaft oder / und Gericht.
Also ich sehe hier nicht zwingend einen Stafford-Einschuss, sondern phänotypisch weit überwiegend den klassischen Boxer. Was führt zu der abweichenden Vermutung? Höhe? Gewicht? Wesen?
Ist aber im Prinzip auch gleichgültig:
Das Bundesland Schleswig-Holstein hat mit Wirkung vom 01.01.2016 die dort bis einschl. 31.12.2015 gültige Rasseliste ersatzlos abgeschafft; insofern gibt es dort seit über einem Jahr landesweit keine "Listenhunde" mehr.
Hiervon unberührt blieben die Listen der Städte / Gemeinden bzw. deren Auswirkungen auf die jeweiligen (Hunde)Steuersatzungen."Beim ersten Spaziergang abgenommen" also nicht; "es wird auch "normale" Hundesteuer gezahlt" vermutlich, aber nicht sicher, weiterhin.
Um sicher zu gehen: Rassegutachten (Kosten ca. EUR 120 - 150) einer/s gerichtlich anerkannten Gutachters/in (z. B. Frau Schuldt-Herzig, Herr Busse - einfach googlen) einholen und unter dessen Beifügung die Anmeldung des Hundes vornehmen.
Das wird sowohl straf- als auch (so das Opfer dies anstößt) zivilrechtlich schwerwiegende Folgen für Sie haben - nach meinen Erfahrungen als Jugendschöffe dürfte es je nach RichterIn zu deutlich mehr als "nur" Sozialstunden kommen. Sie sollten sich anwaltlich beraten lassen, da Ihre Darstellungen hier im Forum darauf schließen lassen, dass Sie sich im Zweifel vor Gericht weiter belasten.
Leider ist die Antwort von LucaUndShiba größtenteils falsch:
Olde English Bulldog UND American Bulldog sind in Hamburg nicht gelistet (weder in Kategorie 1 noch in Kategorie 2) -
American Bulldog wird nur in Bayern und Nordrhein-Westfalen (jeweils Kategorie 2) sowie Hessen (ohne Kategorie) auf den Rasselisten geführt.
Da die drei genannten Rassen im Wesen wie im äußeren Erscheinungsbild zum Teil sehr verschieden sind, wird mir der Sinn der Frage nicht klar; soll am Ende der nächstgelegene Züchter der "Gewinner" und die Rassewahl nach Anfahrtsentfernung entschieden werden?
Auch den Kommentar von Einafets2808 verstehe ich nicht: inwiefern ist es für einen Rasseliebhaber wichtig, ob / dass "Die von dir ausgewählten Rassen nicht mal anerkannt im FCI" sind? Sind die "Nicht-FCI-Rassen" demnach gegenüber den "FCI-Rassen" minderwertig?
Bei einer so engen räumlichen Beschränkung (Hamburg + 2-3 Stunden Autofahrt) kann ich keinen Züchter nennen; wir sind für unsere Miniatur-Bullterrier-Hündin 2 x 1.300 km gefahren, weil deren Züchter den besten Eindruck gemacht hat.
Ansonsten kann ich nur ebenfalls empfehlen, sich einmal bei seriösen Tierschutzorganisationen (z. B. Bullterrier in Not / Herford - ist auch nicht so weit von Hamburg entfernt; aktuell warten dort sowohl American Bulldogs als auch Pitbulls auf ein neues Zuhause) umzuschauen.
Wir haben dort in der Vergangenenheit mit zwei Hunden (Standard- und Miniatur-Bullterrier) gute Erfahrungen gemacht.
VORHER sollte allerdings in Hamburg geklärt werden, ob bei Übernahme eines Listenhundes aus dem Tierschutz öffentliches Interesse unterstellt und eine entsprechende Genehmigung erteilt wird (in Nordrhein-Westfalen ist das so).
Natürlich kann jeder Geschädigte einer Körperverletzung gerichtlich einen Schmerzensgeldanspruch geltend machen - ob und in welcher Höhe einem solchen entsprochen wird, entscheidet das Gericht.
Eine blutige Lippe / ein Bluterguss auf der Wange wird je nach Tagesform des Gerichts zwischen 0,00 Euro und 500,00 Euro liegen; eine solch geringfügige Verletzung ist in den gängigen Tabellen (z. B. hier: http://app.olg-ce.niedersachsen.de/cms/page/schmerzensgeld.php?sort=betrag) nicht zu finden.
Aus Ihren beiden weiteren Fragen ist allerdings abzuleiten, dass der Geschädigte sich möglicherweise schwerwiegender strafbar gemacht hat als Sie - von daher würde ich dessen Straftaten zur Anzeige bringen und meinerseits eine Entschädigung fordern; ggfs. können sich die Parteien in der Folge auf Rücknahme der Strafanzeigen / wechselseitigen Verzicht geldwerter Entschädigungen einigen.
In jedem Falle empfiehlt es sich, qualifizierten Rat bei einem Fachanwalt für Strafrecht einzuholen.
Die Schilderung ist leider nur schwer nachzuvollziehen: Entweder haben Sie den Polizeibeamten falsch verstanden oder er hat Ihnen falsche Informationen gegeben:
Ihre Aussage wird der Staatsanwaltschaft zugeleitet. Diese entscheidet in der Folge über eine Anklageerhebung (und das kann dauern: ein vergleichbares Verfahren mit einem Geschädigten aus meiner Familie läuft seit sieben Monaten...).
Auch bekommt man nicht "das Urteil per Post geschickt" - dies wäre nur bei einem Strafbefehl der Fall.
Weder die Bearbeitungsdauer bei der Staatsanwaltschaft noch die beim Amtsgericht (falls die Angelegenheit überhaupt vor Gericht geht) kann prognostiziert werden.
Die persönliche Meinung des Polizeibeamten ("Streit unter Jugendlichen") jedenfalls spielt keine Rolle.
Eines vorab: einer polizeilichen Vorladung zur Vernehmung müssen Sie nicht folgen (verbindlich nur bei gerichtlicher oder staatsanwaltschaftlicher Aufforderung).
Ich würde nicht oder nicht ohne anwaltliche Begleitung bei der Polizei erscheinen.
Vermutlich steht hier der Vorwurf einer Körperverletzung im Raume; es kommt auch der Vorwurf einer gefährlichen Körperverletzung in Betracht, wenn der Beschuldigte Kampfsportler ist.
Wenn der Geschädigte keine größere gesundheitliche Beeinträchtigung erlitten hat (und eine solche durch Attest nachweist), sehe ich gute Chancen für eine Einstellung des Strafverfahrens wegen Geringfügigkeit.
Ob / inwiedern der Geschädigte sich im Vorfeld selbst strafbar gemacht hat (Beleidigung? Bedrohung? Nötigung?) wird nach der Schilderung des Beschuldigten zunächst keine Rolle spielen, da kein Notwehrtatbestand vorliegt.
Nach meinen Erfahrungen aus 24 Jahren Hundesport / Hundeausbildung bemühen sich Amstaffs weit mehr als Standard- oder Miniatur-Bullterrier darum, "ihren" Menschen zu gefallen. Sie sind meist einfacher zu führen. Wie überall gibt es aber durchaus Ausnahmen, d.h. äußerst sture Amstaffs und "weiche" Bullis. Ich würde einen Fachmann zur Welpenauswahl heranziehen, um das Wesen (gleich für welche Rasse die Entscheidung fallen soll) des Hundes einschätzen zu lassen.
Nach Banken-AGB kann ein Girokonto jederzeit mit angemessener Frist sowie aus wichtigem Grund fristlos gekündigt werden.
Die Beschreibung "Die Darlehensraten werden immer vom Girokonto eingezogen oder ich habe die von meinem anderen Girokonto (andere Bank) direkt auf das Darlehenskonto überwiesen." lässt vermuten, dass das Girokonto wiederholt keine ausreichende Deckung für die Belastung der Kreditraten aufwies (warum sonst bei bestehender Lastschrifteinzugsermächtigung überweisen?).
Wiederholte Rücklastschriften mangels Deckung sind ein wichtiger Grund für eine fristlose Kontokündigung."Guthabenkonten" werden zudem i.d.R. -nur- dann geführt, wenn KundInnen nicht über ausreichende Bonität zur Führung eines "regulären" Girokontos mit Dispositionslimit verfügen.
Die -verschärften- Auflagen für die fristlose Kündigung eines g r u n d p f a n d r e c h t l i c h besicherten Kredites greifen vorliegend nicht; ob die Voraussetzungen für die Kündigung eines Konsumentenkredites gegeben sind, lässt sich ohne weitere Daten nicht beurteilen.
Dies spielt allerdings insofern keine Rolle, als die Kündigung des Girokontos aus wichtigem Grund, sofern diese rechtmäßig erfolgt ist, die Bank zur Kündigung des Gesamtengagements berechtigt.
Fazit:Wie von Odenwald69 vorgeschlagen ist ein persönliches Gespräch vor Ort die einzige Möglichkeit, die Sache noch halbwegs positiv (nämlich durch Kontoeröffnung bei einer anderen Bank und Ablösung des Ratenkredites durch einen anderen Ratenkredit) zu regeln und einen Negativeintrag bei der Schufa zu vermeiden.
P.S.: Ein Schufa-Score von 98,63 ist nicht positiv, sondern allenfalls Durchschnitt.
Hallo Frau Schwabe,
leider ist Ihre Frage etwas knapp ausgefallen: warum möchten Sie die Höhe einer bei Ablösung eines Festzinsdarlehens anfallende Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) mitteilen lassen?
Sollte Ihrem Wunsche ein Verkauf des Beleihungsobjektes zu Grunde liegen, so haben Sie ein Recht auf eine vorzeitige Vertragsbeendigung (sofern kein Pfandtausch in Betracht kommt) und die Bank berechnet die VFE im eigenen Interesse; hierfür darf keine Gebühr in Rechnung gestellt werden.
Sollten Sie jedoch rein interessehalber und ohne konkreten Grund einfach einmal wissen wollen, wie hoch eine VFE zur Zeit wäre, so arbeitet die Bank ausschließlich auf Ihren Wunsch hin und darf hierfür eine Gebühr verlangen.
Mit 50,00 Euro läge diese am unteren Ende; üblich sind 100,00 Euro bis 200,00 Euro pro Darlehenskonto.
Hallo und guten Abend,
es tut mir leid, dass Du an derart intellektuell suboptimierte Hundehalter geraten bist -
eins vorab: "Hund provoziert" schützt die Halter nur in absoluten Ausnahmefällen, da diese von Dir nicht aus der Verschuldens-, sondern aus der Gefährdungshaftung in Anspruch genommen werden können.
Angriff- und Verletzung durch den Hund (übrigens: American Staffordshire Terrier, Pitbull oder Staffordshire Bullterrier?) kann ich ohne Details nicht beurteilen; üblicherweise hinterlässt ein echter Angriff eines (jedes) großen Hundes deutliche Spuren / Verletzungen - auch lassen aggressive Hunde bei Gegenwehr oder / und lautem Schreien eher gerade nicht ab (besseren Schutz bietet Dir ruhiges Stehenbleiben mit an den Körper angelegten Armen - ich weiss, das ist schwer!).
Erschien Dir der Hund tatsächlich gefährlich, solltest Du, in Deinem und dem Interesse anderer Betroffener, entweder die Polizei oder das zuständige Ordnungsamt kontaktieren - gerade in diesem Fall würde ich das tun, da die Halter keinerlei Einsicht zeigen.
Viel Erfolg!
komisch, wenn ich bei google "listenhunde bayern" eingebe, erscheinen zahlreiche Treffer, u.a. dieser: http://www.listenhunde-bayern.de/Gelistete%20Hunde%20in%20Bayern%20Kat.1%20und%202.htm bist Du sicher, dass googlen hier nicht hilft?
Der Eingang Ihres Gehaltes auf dem Konto Ihres Sohnes ist dann unbedenklich, wenn Sie als Bevollmächtigter Zugang zu dieser Zahlung haben - besteht keine entsprechende Vollmacht, ist die Gehaltsüberweisung auf ein fremdes Konto unzulässig.
Als außerordentlicher Kündigungsgrund gem. AGB ist der "fremde" Gehaltseingang nicht zu sehen; allerdings bedarf es eines solchen Grundes gar nicht, wenn die Bank das Girokonto ordentlich, d.h. mit entsprechender Frist, kündigt. Hiergegen ist nichts einzuwenden.
Sollte die Bank den Fehler gemacht haben, die zwei Gehaltseingänge als Kündigungsgrund anzugeben, wird eine Beschwerde beim Ombudsmann voraussichtlich Erfolg haben (für den Beschwerdeführer kostenfrei).
Allerdings sollten Sie eher den einfacheren Weg gehen und unter Berufung auf die Selbstverpflichtung der Banken (Stichwort "Girokonto für Jedermann") auf Eröffnung eines eigenen Girokontos bestehen - dann ist die Angelegenheit korrekt und dauerhaft geregelt.
Jeder Richter ist in seiner Beweiswürdigung frei und kann die Dich belastende Aussage als wahr und die Gefälligkeitsaussagen Deiner "Freunde" als unwahr einstufen - außerdem bleibt abzuwarten, wie lange der Rest Deiner "Freunde" während der Verhandlung bei intensiver Befragung durch Gericht und Staatsanwaltschaft "hinter Dir steht".
Die Mutter Deines Kumpels handelt völlig korrekt: Du hast eine Straftat begangen und wirst Dich dafür verantworten müssen - und selbst wenn es diesmal gut für Dich laufen sollte: Dein Name ist aktenkundig; beim nächsten Vorwurf eines BTM-Verstoßes ist Deine Glaubwürdigkeit entsprechend herabgesetzt.
Dein Anwalt wird Dich hinsichtlich Deines Verhaltens vor Gericht beraten - ich würde an Deiner Stelle seinen Empfehlungen folgen.
Hast Du im Übrigen einmal überlegt, wem Du mit Deinem Hobby-Dealing in die Quere kommen könntest? In den meisten Großstädten sind die Gebiete für BTM-Handel klar aufgeteilt und die Großen im Geschäft mögen es gar nicht, wenn sich Jugendliche einmischen - das zeigen sie dann auch ganz schnell ganz deutlich. Einen Bonus wie im Jugendstrafrecht hast Du dann nicht. Viel Glück!
Die rückwirkende Anerkennung einer angeborenen Behinderung kann sehr wohl ab Geburt erfolgen (in meinem Falle war zu diesem Zeitpunkt das Schwerbehindertenrecht noch ein anderes, so dass ich "nur" eine Rückwirkung von 33 Jahren erreicht habe).
Der entsprechende Bescheid ist steuerrechtlich als neuer Grundlagenbescheid zu sehen - dieser muss binnen 2 Jahren nach Erhalt dem Finanzamt mit der Bitte um Änderung der entsprechenden Steuerbescheide zugeleitet werden. Hiernach ist das Finanzamt verpflichtet, sämtliche betroffenen Steuerbescheide neu zu erstellen. Mein Wohnsitzfi-nanzamt hat dies innerhalb von zwei Wochen erledigt und 22 neue Bescheide mit entsprechenden Erstattungen erstellt; mein "früheres" Finanzamt hat für die Jahre 1980 bis 1988 noch nicht reagiert.
Achtung: je nach eventuell neben dem GdB zuerkannten Merkzeichen (Bl oder H) oder / und Bezug von Pflegegeld für ein behindertes Kind neben dem Pauschbetrag für die Be- hinderung (max. EUR 3.700 p.a.) auch den für die häusliche Pflege (EUR 924 p.a.) be- antragen!
Die Regelungen des § 175 AO sind nicht überall bekannt - nötigenfalls muss man über die Amtsleitung nachfassen, wenn rechtsfehlerhaft Festsetzungsverjährung geltend gemacht wird.
Viel Erfolg!
Eine extrem lange (sicher nicht eine um nur sechs Wochen verlängerte) Verfahrensdauer kann sich zu Gunsten des Angeklagten auswirken, wenn diese durch die Staatsanwalt-schaft oder das Gericht zu vertreten ist (was bei einer Erkrankung des Richters nicht der Fall ist). Die "psychische Belastung", auf die Verhandlung / das Urteil warten zu müssen, hat der Angeklagte durch die Straftat selbst verursacht.
Befindet sich der Angeklagte in U-Haft (hier wohl nicht der Fall), würde die Verlängerung derselben natürlich zu Lasten der Strafhaft gehen.
Einen "Weihnachtsbonus" oder einen "Weihnachtsrabatt" gibt es weder im Erwachsenen- noch im Jugendstrafrecht.
Einsicht und Reue (vor allem tätige: Entschuldigung erfolgt? Schadenersatz bezahlt?) hingegen wirken sich definitiv auf die Strafzumessung zu Gunsten des Angeklagten aus.
Näheres erläutert der hoffentlich vorhandene Verteidiger.