Hallo! Zur Info vorab- ALG kann erst ab dem Tag gezahlt werden, an dem du dich arbeitslos meldest. Das kann persönlich oder online stattfinden. Ich empfehle dir in diesem Fall die persönliche Variante, damit dir alle notwendigen Unterlagen gleich ausgehändigt werden können.
Auf deinen Anspruch wirkt sich das aber erstmal nicht aus - die Anwartschaftszeit solltest du nach deinem Angaben locker erfüllt haben. Für die Zeit, in der du Beschäftigungslos warst, solltest du dich nur mit deiner Kranken- und Rentenversicherung in Verbindung setzen, um deinen Versicherungsstatus für diese Zeit zu klären.
Nun zu deinem Anliegen, es gibt den Sachverhalt bei Kündigung auf ärztlichen Rat -dazu erhältst du von der Einganszone 2 Fragebögen, einmal für dich und einen für deinen behandelnden Arzt, der dir zur Aufgabe geraten hat. Zusätzlich kommen da noch Schweigepflichtentbindungen und Liquidationsvordruck hinzu. Wenn du die ärztliche Stellungnahme ausgefüllt und abgestempelt abgibst, tritt definitiv keine Sperrzeit ein. Sollte keine ärztliche Absprache erfolgt sein, versuche andere Nachweise vorzulegen, die beweisen, dass die Arbeit für dich gesundheitlichen unzumutbar war. Begründe deine Stellungnahme ruhig so ausführlich wie möglich und weise alles entsprechend nach, auch in diesem Fall sollte eigentlich nichts passieren.
Sollte die Sperrzeit doch eintreten, beginnt der Ruhenszeitraum nach dem Tag der Beendigung deines Beschäftigungsverhältnisses. Vom Ruhenszeitraum an sich, merkts du also nichts. Was du allerdings merken würdest, wäre die entsprechende Minderung deiner Anspruchsdauer nach hinten raus. Diese entspricht ein Viertel der Gesamtdauer, jedoch mindestens 84 Tage.
Was aber ggf. Eintritt, ist die Sperrzeit bei verpäteter Arbeitsuchendmeldung. Die dauert aber nur eine Woche. Wenn du noch nie ALG bezogen und keinen entsprechenden schriftlichen Hinweis zur frühzeitigen Meldung von deinem Arbeitgeber erhalten hast, kannst du dich da auf unverschuldeter Unkenntnis beruhen.
Deine Anspruchsdauer errechnet sich nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse (Arbeit, Krankengeld etc.) innerhalb der letzten 60 Monate und deinem Lebensalter, dass du zu Beginn des Anspruchs vollendet hast.
Hierzu ein kleiner Tipp, solltest du bald 50, 55 oder 58 werden, und schon viel gearbeitet haben, lohnt es sich ggf. für eine längere Anspruchsdauer vom Dispositionsrecht Gebrauch zu machen. Ich empfehle dir zur Veranschaulichung mal in die Tabelle des § 147 SGB III zu schauen. Auf Anfrage prüft das aber auch die Eingangszone für dich. Ich hoffe, dass ich etwas Licht ins dunkle bringen konnte. :)