Hallo,
die Sache ist i.d.T. etwas komplizierter, als es auf den ersten Blick den Anschein macht.
Zunächst einmal kann man festhalten, dass Du hier - verursacht durch die Handlung eines Dritten (in diesem Fall: der Freund) - einen Schaden erlitten hast. So weit, so (un)gut.
Um nun die Haftungsgrundlage für einen möglichen Schadenersatz zu überprüfen, muss man schauen, ob ein schuldhaftes Handeln (oder analog schuldhaftes Unterlassen) gegeben ist. VERURSACHEN ist nämlich nicht zwingend gleich VERSCHULDEN.
Zunächst einmal muss man sich im konkreten Fall fragen, ob der Freund mit umherfliegenden Splittern aus der Wand rechnen musste und dann ob diese Splitter üblicherweise einen Gegenstand in der Nähe potentiell hätte beschädigen können. Da niemand hier im Forum die Beschaffenheit der angebohrten Wand noch den Abstand der "Baustelle" zum beschädigten TV kennt, muss diese Frage leider schon einmal unbeantwortet bleiben.
Nehmen wir aber einmal an, dass der Freund hier tatsächlich fahrlässig gehandelt hat. Dann muss darüber hinaus noch geklärt werden, a) ob Dich hier ein Mitverschulden trifft (eine Schutzabdeckung für den Fernseher muss ja nicht zwingend im alleinigen Aufgabenbereich des Freundes liegen) und b) ob im Rahmen der hier ggf. vorliegenden Gefälligkeitsleistung möglicherweise ein (stillschweigender) Haftungsausschluss vorliegt. Auch diese beiden Punkte sind aus der Distanz nicht zu beantworten.
Vor genau diesen Fragen hat aber auch möglicherweise der Schadensachbearbeiter der Versicherung gestanden und sich (Achtung: Spekulation) dafür entschieden, nun keinen endlosen Schriftverkehr inklusive Kostenvoranschlag oder gar Sachverständigengutachten zu beginnen, sondern eine pauschale Schadenregulierung anzubieten.
Zur Höhe dieser Regulierung kann man nun zwar durchaus geteilter Meinung sein. Es gilt aber zweierlei zu beachten: 1.) Das Gerät ist gebraucht (1 Jahr ist in der Elektronikbranche mittlerweile eine halbe Ewigkeit) und 2.) die Grundfunktion des Geräts ist weiterhin gegeben (wenn ich das richtig verstanden habe, kann man GRUNDSÄTZLICH noch TV schauen, richtig?).
Insofern ist die Zahlung von 200,- € möglicherweise auch gar kein Versuch, den Schaden 1 : 1 zu ersetzen, sondern ein Angebot nach dem Motto "Es steht nicht einmal fest, dass wir überhaupt leisten müssen. Also ist das schon ein Entgegenkommen und Ausgleich für den verminderten Sehgenuss.".
Es steht aber jedem Geschädigten frei, die Regulierung in dieser Form und Höhe abzulehnen und einen höheren Schadenersatz zu fordern. Um diesen dann auch duchsetzen zu können, empfiehlt es sich, den Schaden OBJEKTIV zu belegen (dies nur als Hinweis, weil das persönliche Fernseherleben sehr subjektiv ist...).
Viele Grüße
Loroth
P.S.: Steht denn schon DEFINITIV fest, dass eine Reparatur ÜBER den 200,- € liegen würde?