Du benötigst die Zulassungsbescheinigungen Teil I und II sowie eine auf Dich ausgestellte eVB der Versicherung sowie ausreichend Geld für die anfallenden Gebühren.

Zu klären wären dann im Hinblick auf die Versicherung, ob Du Schadenfreiheitsrabatte aus einem Vertrag Deiner Mutter übernehmen kannst und sollst. Ansonsten fängst Du bei der Versicherung in der jeweiligen Einstiegsklasse der SFR an.

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Viele Versicherer bieten bei ihren Haftpflichtversicherungen einen Leistungsbaustein für die Mitversicherung von geliehenen Sachen und Geräten an.
Diesen muss man jedoch i.a.R. zusätzlich mit einschließen (und bezahlen ;-)).

Hier lohnt es sich, einmal bei der bestehenden Versicherung nachzufragen, ob ein solcher Einschluss möglich ist bzw. wie hoch die Kosten sind.

Aber Achtung: Zum einen ist der Haftpflichtschutz dem Grunde nach auf den jeweiligen Zeitwert ausgerichtet (Im Falle eines Totalschadens wird also i.a.R. kein Neugerät übernommen.)

Und zum Anderen ist der Einschluss nur dauerhaft bzw. mindestens bis zur nächsten Hauptfälligkeit möglich. Man kann also den Schutz nicht nur für die Dauer des jeweiligen Einzelfalls abschließen.

Außerdem gelten die Standardausschlüsse wie z.B. Verschleiß, etc.

Ach ja, last but not least: Die Formulierung des Vermieters ist viel zu pauschal. Die Haftpflichtversicherung kommt nur bei schuldhaft und hier auch nur bei fahrlässig verursachten Schäden auf. So wie es der Vermieter formuliert, sollst du aber IN JEDEM FALL für etwaige Schäden aufkommen - auch wenn du diese gar nicht zu verantworten hast...

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Hallo,
gerade im Bereich der Kfz-Haftpflicht hat die Versicherung die sogenannte Regulierungshoheit, d.h. die Schadensachbearbeiter entscheiden im einzelnen Fall gem. der Schadensituation und der hierfür geltenden Rechtslage - unabhängig von der Meinung (!) des Schädigers.
Der Schädiger kann also i.a.R. NICHT hingehen und der Versicherung eine Regulierung verbieten.
Das Einzige, was er tun kann ist, dass er SACHLICHE und OBJEKTIV BELEGBARE Argumente für seine Sichtweise vorbringt. Sofern die Versicherung dem dann folgt, wird sie die Regulierung ganz oder teilweise ablehnen.

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Die eigene Vollkaskoversicherung zahlt die durch den Unfall entstandenen Schäden am Motorrad bis ca. zum Wiederbeschaffungswert des Krads.

Hierzu besteht die Möglichkeit bei der Werkstatt eine Abtretungserklärung abzugeben, dann rechnet man dort direkt mit der Versicherung ab - abzgl. des Selbstbehalts versteht sich.

Vorab empfiehlt es sich, mit der Versicherung zu klären, ob zuvor ein Gutachten erstellt werden soll, um den Reparaturaufwand im Vorfeld zu beziffern.

Was die Schutzkleidung angeht, so ist diese m.W.n. bei der HUK im Rahmen der VK ebenfalls mitversichert. Achtung: Auch hier gilt "nur" der Zeitwertersatz. (Btw: Dass man bei der einen oder anderen Versicherung schon mal länger in der Schadenhotline hängt, ist in der Branche nicht unbekannt. Das hat u.a. mit seit Jahren fortschreitendem Stellenabbau zu tun...)

Last but not least: Ja, bei einem Vollkaskoschaden wird man - unabhängig von der Art der Abrechnung (wahlweise über Kostenvoranschlag/Gutachten ober per Rechnung) - zur nächsten Hauptfälligkeit hochgestuft. Das kann gerade in den unteren SF-Klassen dann finanziell recht schmerzhaft werden...

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Hallo,

vorab muss man festhalten, dass sich die Versicherungen die Jahresfahrleistung nicht einfach so ausdenken: Hier muss der Kunde eine Angabe gemacht haben und/oder dieser im Antrag zugestimmt haben.

Es ist aber kein Problem, die Fahrleistung nach oben oder unten zu korrigieren. Ein entsprechender Hinweis an die Versicherung - z.B. per Email - und Angabe des aktuellen Tachostands reichen aus.

Zur Zeit gibt es sogar Versicherer, die die Fahrleistung RÜCKWIRKEND reduzieren: Dann gibt es neben dem zukünftig reduzierten Beitrag auch noch eine mehr oder minder hohe Rückerstattung.

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

in der Praxis funktioniert das - auch wenn es eigentlich nicht oder nur eingeschränkt zu empfehlen ist: Ein "Teilen" der Rabatte ist nämlich nicht möglich.

Das bedeutet, dass in dem Moment, wo später einmal die SFR auf dich übertragen werden sollen (sagen wir mal für "selbst erfahrene" 8 Jahre) die übrigen schadenfreien Jahre von der Oma (nehmen wir mal an 30 Jahre) verfallen: Die sind dann einfach weg.

Mein Tipp: Mach das nicht übers Internet und in Eigenregie. Gehe stattdessen zu einem Fachmann/einer Fachfrau, der/die sich damit auskennt. Gute Makler und auch die HUK vor Ort haben zudem meist Angebote, die mindestens auf dem Niveau der Online-Konkurrenz sind, wenn nicht gar besser...

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

ja, die Schadenfreiheitsrabatte bleiben i.a.R. mindestens 7 Jahre erhalten, bei manchen Versicherern werden "alte" SFR sogar noch länger anerkannt.

Vorausgesetzt der Vertrag ist in einem Kalenderjahr länger als 6 Monate in Kraft, erfolgt auch eine Weiterstufung im kommenden Jahr.

Übrigens: Sofern dir der Arbeitgeber für die letzten 3 Jahre eine schadenfreie Nutzung des Firmenwagens bestätigt, können diese u.U. noch zusätzlich anerkannt werden; einen Versuch ist es allemal wert.

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

ich befürchte, Du wirst tatsächlich für den Schaden aufkommen müssen.

Dies ist im vorliegenden Fall wohl keine Frage von Vorsatz (= "mutwillig") oder Fahrlässigkeit (= nicht "vorsichtig" genug), was beides eine Haftung nach § 823 BGB auslösen würde. (Somit ist das möglicherweise auch kein Fall für die Privat-Haftpflicht.)

Hier ergibt sich eine Haftung aus dem Vertrag heraus, der mit der Praxis geschlossen wurde.

Und da in der Vereinbarung, dass der Patient für Beschädigungen am Gerat aufkommen muss, auch keine Sittenwidrigkeit zu erkennen ist, befürchte ich, ist die Antwort auf Deine Frage: Ja, das ist rechtens.

Für eine Haftung spricht auch, dass die Praxis sich so zeitnah gemeldet hat. Man kann also auch nicht argumentieren, dass der Schaden erst danach eingetreten ist, da das Gerät (Langzeit-EKG!) sicherlich nicht schon wieder im Einsatz gewesen ist.

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

grundsätzlich gilt, dass man berechtigte Ansprüche zur Not auch mittels einer Schadenersatzklage vor Gericht einklagen kann.

Sofern das Gericht der Klage entspricht und die Versicherung zum Schadenersatz verurteilt, hat die Gegenseite dann übrigens auch die Kosten für den eigenen Rechtsanwalt zu übernehmen...

Was mich aber stutzig macht, ist, dass das zum kleinen 1x1 der Rechtsanwalts gehört. Der sollte dann da schon von selbst drauf gekommen sein. Auch ist es ungewöhnlich, dass nach einer - bereits gerichtlichen? - Entscheidung über eine anteilige Regulierung eine der beiden Parteien dennoch keine Zahlung vornimmt. Und - mit Verlaub - keine Versicherung braucht 1 Jahr um "eine Ausrede zu suchen" - wenn denn dann wird diese schneller gefunden. Das Alles lässt Fragezeichen zurück...

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

mit Neuwert ist nicht der aktuelle Kaufpreis gemeint, sondern der Wert, den man üblicherweise für ein solches Gerät aufbringen muss, wenn man es erneut anschaffen müsste.

Im konkreten Fall ist also nicht der Preis aus der Werbeaktion anzugeben, sondern der, der ansonsten für die Kamera anzusetzen ist.

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

grundsätzlich gilt bei der Arbeitnehmerhaftung - und um die geht es hier - der Grundsatz, dass sich der Grad der Haftung am Grad der Fahrlässigkeit orientiert.

So haftet der Arbeitnehmer bei leichter Fahrlässigkeit i.a.R. gar nicht, bei mittlerer Fahrlässigkeit anteilig und bei grober Fahrlässigkeit bis zu voll. Diese Einschränkungen hat der Gesetzgeber eingeführt, damit AN nicht schon bei leichten Verfehlungen Gefahr laufen, sich für den Rest des Lebens verschulden zu müssen.

Leider muss man die Fehlbetankung eines Fahrzeugs aber zumeist in den Bereich der groben Fahrlässigkeit ansiedeln, so dass der AG rein rechtlich einen möglicherweise vollumfänglichen Anspruch auf Schadenersatz hat.

Ob der Arbeitgeber diesen Anspruch gegenüber dem Arbeitnehmer durchsetzen will, hängt sicherlich auch von der individuellen Situation in der Firma und der Unternehmenskultur ab.

Es besteht zwar auch - mit einer seeeehr geringen Wahrscheinlichkeit - die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber gegen diese Art von Schäden versichert ist. Aber auch dann leitet sich hieraus keine generelle Ent-Haftung des Arbeitnehmers ab.

Möglicherweise findet sich aber eine Kompromisslösung mit dem Chef (anteiliger Schadenersatz?, Ratenzahlung? etc.), da es noch vorkommen soll, dass Unternehmen nicht daran interessiert sind, zwar ihre rechtlich einwandfreien Forderungen durchzusetzen, dafür aber ihre AN über die Maßen zu belasten.

Stichwort "über die Maßen": Auch bei grober Fahrlässigkeit ist der Schadenersatzanspruch des Arbeitgebers nach oben gedeckelt - nämlich durch die wirtschaftliche Belastbarkeit der Arbeitnehmers. So kann das Unternehmen z.B. von einem Arbeiter der 1.500 Euro im Monat verdient, nicht verlangen einen Schaden über 100.000 Euro auszugleichen (bei einem Vorstandsvorsitzenden mit 6- oder 7-stelligem Jahreseinkommen kann das schon anders aussehen). Im Zweifelsfall muss das aber ein Gericht klären - wenn man sich eben nicht schon vorher einigen kann...

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

die Frage lässt sich hier im Forum nicht definitiv beantworten, weil a) verschiedene Sachverhalte zusammenkommen und b) wichtige Details fehlen.

So ist schon einmal vorab unklar, worauf die Strafandrohung beruht: auf der Ruhestörung, dem "Beinahe-Unfall" oder auf beidem.

Weiter müsste man wissen, was wie in der Friedhofsordnung geregelt ist.

Und schließlich ist völlig unklar, ob Du hier jeweils alleine auf dem Friedhof warst oder unter Anleitung des Ausbildungsbetriebs und inwieweit Du in Deine Aufgaben eingewiesen wurdest.

Was kann man aber schon einmal sagen?

Ruhestörung: Die besagte Friedhofsordnung regelt u.a. wie man sich generell auf dem Friedhof zu verhalten hat (keine vermeidbare Lärmbelästigung, kein Herumgerenne, usw.), aber auch in welchen Zeiten z.b. Beisetzungen stattfinden dürfen. Hierüber hättest Du Dich vorab informieren können und müssen. Der Hinweis: "Ich wusste nix von einer Beerdigung" bringt also nichts.

Beinahe-Unfall: Für den Beinahe-Unfall an sich droht eher wenig bis gar keine Strafe. Was anderes ist es aber, wenn dieser wiederum auf ein unangebrachtes Verhalten auf dem Friedhof (Rennen, Lärm, etc.) zurückzuführen ist.

Haftung des Ausbildungsbetriebs: Natürlich muss ein Arbeitgeber seine Mitarbeiter, besonders aber seine Auszubildenden, in die Besonderheiten einer Tätigkeit oder Aufgabe einweisen. Andererseits muss man aber von jedem Mitarbeiter auch eine gewisse Eigenverantwortung erwarten können. Man kann also nicht hingehen und z.B. im vorliegenden Fall sagen: "Der Chef hat mich nicht darauf hingewiesen, dass man auf einem Friedhof leise sein muss. Also kann ich das Baustellenradio aufdrehen und mich schreiend mit den Kollegen verständigen. Der Chef wird schon haften, wenn einer meckert..." DAS funktioniert verständlicherweise nicht.

Mein Vorschlag wäre: Das eigene (Fehl-)Verhalten reflektieren, gegenüber der Stadt bzw. der Friedhofsverwaltung ehrlich entschuldigen und zu den Konsequenzen (Strafe) stehen. Sollte die Chefin ihrerseits eigene Fehler feststellen, kann man sich zur Not die Geldstrafe - so überhaupt eine kommt - auch teilen...

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

dem Grunde nach trägt bei einem sog. "Versendungskauf" der Käufer das Transportrisiko. Wird die Ware also auf dem Transportweg beschädigt oder kommt sie abhanden, dann ist das das Problem des Käufers.

Der Verkäufer haftet aber sehr wohl für eine geeignete Verpackung als auch den ordnungsgemäßen Versand durch einen geeigneten Transporteur.

Und hier könnte das Problem lauern: Als Verkäufer muss ich nämlich u.a. nachweisen können, dass ich die Ware ordnungsgemäß versendet habe. Ob dazu der Beleg des Briefmarkenkaufs ausreicht, kann ich nicht beurteilen. (Schließlich könnte die Marke ja auch für eine ganz andere Sendung verwendet worden sein...)

Sofern es eine Sendungsnummer oder ähnliches gibt, wäre dies einerseits wegen der Beweisbarkeit ein Vorteil und würde andererseits die Möglichkeit der Sendungsverfolgung eröffnen...

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

der Hinweis auf den Tipp des Vermieters lässt mich vermuten, dass die Versicherung von einem Mietsachschaden ausgeht.

Derartige Schäden sind grundsätzlich eigentlich vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, jedoch kann man das Beschädigungsrisiko an gemietetem Wohnraum in vielen Verträgen per Zusatzklausel wieder einschließen.

Leider kommt hier aber das bereits erwähnte Kleingedruckte ins Spiel: Es gibt durchaus Anbieter und Tarife, die den Einschluss von Mietsachschäden tatsächlich nur auf den eigentlichen Wohnraum beschränken. Schäden im Treppenhaus oder der Garage sind dann ebenso nicht gedeckt wie ... Steinplatten im Hof.

Da es aber in der Fallbeschreibung nicht ausdrücklich erwähnt wurde: Wer ist denn Eigentümer der Platten? Der Vermieter? In diesem Fall hilft tatsächlich nur ein Blick in die Bedingungen, ob die Mietsachschäden wie oben beschrieben nur bedingt gedeckt sind...

Viele Grüße

Loroth

P.S.: Wie hoch ist denn der Kostenaufwand für eine Reinigung mit einem Hochdruckgerät? Gibt es keinen Bekannten/Verwandten, bei dem man sich so ein Gerät gegen eine Tafel Merci leihen kann und so dem ganzen Aufwand mit der Versicherung aus dem Weg gehen kann?

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Hallo,

i.d.T. kann (!) es sein, dass die Versicherung hier die Begrifflichkeit vom "wirtschaftlichen Totalschaden" korrekt benutzt.

Was nämlich aus der Fallbeschreibung nicht hervorgeht, ist die Frage, ob nach der Reparatur noch ein sog. "Minderwert" anzusetzen ist und wie hoch dieser wäre.

Folgendes ist damit gemeint: Der aktuelle Restwert des - unreparierten - PKW beträgt 7.600,- €. Nach der Reparatur (Kosten 4.500,- €) liegt der neue Wert des Fahrzeugs aber möglicherweise nicht beim Wiederbeschaffungswert von derzeit 12.100,- €, sondern nur bei, nehmen wir mal an, 10.000 €.

Somit könnte (!) die Definition eines wirtschaftlichen Totalschadens erfüllt sein (weil es wirtschaftlicher wäre, das alte Auto zu verkaufen und ein unbeschädigtes Fahrzeug in Höhe des WB-Wertes anzuschaffen). Klarheit bringt hier eine Nachfrage beim Versicherer; dort erhält man sicherlich Auskunft über die tatsächliche Begründung.

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

ich möchte gerne einmal einen Aspekt anbringen, der der ganzen Diskussion rund um die Beweisbarkeit des Schadens ein wenig die Schärfe nehmen kann (Im Gegensatz zu manch anderem Post hier bin ich nämlich der Meinung, dass der Schaden GRUNDSÄTZLICH sehr wohl noch gemeldet werden kann...):

Die erste Frage sollte nämlich sein, ob und wie der Schaden a) versichert ist und b) überhaupt regulierungsfähig ist.

Zu a): In Frage kommt hier hier maximal die Vollkaskoversicherung - sofern sie denn besteht (was aber bei einem wie beschrieben noch neuen Fahrzeug einmal angenommen werden darf). Sollte man hingegen versuchen, den Schaden über die Haftpflichtversicherung eines Dritten (hier: des "Raketenzünders") zu regulieren, so ist dies meiner Ansicht nach i.d.T. von vorneherein zum Scheitern verurteilt (ggf. fehlende Fahrlässigkeit + mangelhafte Beweisbarkeit = quasi nicht vorhandene Erfolgsaussicht).

Zu b): Sofern also tatsächlich die VK in Anspruch genommen werden soll, muss die Frage erlaubt sein, was denn bei einem als so maginal beschriebenen Schaden (winzige Delle, erst nach Monaten unter einem bestimmten Lichteinfall überhaupt erkennbar = wahrscheinlich minimale Schadenhöhe) der Höhe nach zur Regulierung anstehen würde? Und hier muss man dann nicht nur die sicherlich vereinbarte Selbstbeteiligung (bei der VK zumeist € 300, manchmal auch € 500) berücksichtigen, sondern auch die zu erwartende Rückstufung im Folgejahr.

Fazit: Selbst wenn der Schaden versichert und nachweisbar ist, macht eine Meldung vor diesem Hintergrund möglicherweise wenig Sinn. Die ganze aufgeregte Diskussion läuft also unter #sturm-im-wasserglas.

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

die Sache ist i.d.T. etwas komplizierter, als es auf den ersten Blick den Anschein macht.

Zunächst einmal kann man festhalten, dass Du hier - verursacht durch die Handlung eines Dritten (in diesem Fall: der Freund) - einen Schaden erlitten hast. So weit, so (un)gut.

Um nun die Haftungsgrundlage für einen möglichen Schadenersatz zu überprüfen, muss man schauen, ob ein schuldhaftes Handeln (oder analog schuldhaftes Unterlassen) gegeben ist. VERURSACHEN ist nämlich nicht zwingend gleich VERSCHULDEN.

Zunächst einmal muss man sich im konkreten Fall fragen, ob der Freund mit umherfliegenden Splittern aus der Wand rechnen musste und dann ob diese Splitter üblicherweise einen Gegenstand in der Nähe potentiell hätte beschädigen können. Da niemand hier im Forum die Beschaffenheit der angebohrten Wand noch den Abstand der "Baustelle" zum beschädigten TV kennt, muss diese Frage leider schon einmal unbeantwortet bleiben.

Nehmen wir aber einmal an, dass der Freund hier tatsächlich fahrlässig gehandelt hat. Dann muss darüber hinaus noch geklärt werden, a) ob Dich hier ein Mitverschulden trifft (eine Schutzabdeckung für den Fernseher muss ja nicht zwingend im alleinigen Aufgabenbereich des Freundes liegen) und b) ob im Rahmen der hier ggf. vorliegenden Gefälligkeitsleistung möglicherweise ein (stillschweigender) Haftungsausschluss vorliegt. Auch diese beiden Punkte sind aus der Distanz nicht zu beantworten.

Vor genau diesen Fragen hat aber auch möglicherweise der Schadensachbearbeiter der Versicherung gestanden und sich (Achtung: Spekulation) dafür entschieden, nun keinen endlosen Schriftverkehr inklusive Kostenvoranschlag oder gar Sachverständigengutachten zu beginnen, sondern eine pauschale Schadenregulierung anzubieten.

Zur Höhe dieser Regulierung kann man nun zwar durchaus geteilter Meinung sein. Es gilt aber zweierlei zu beachten: 1.) Das Gerät ist gebraucht (1 Jahr ist in der Elektronikbranche mittlerweile eine halbe Ewigkeit) und 2.) die Grundfunktion des Geräts ist weiterhin gegeben (wenn ich das richtig verstanden habe, kann man GRUNDSÄTZLICH noch TV schauen, richtig?).

Insofern ist die Zahlung von 200,- € möglicherweise auch gar kein Versuch, den Schaden 1 : 1 zu ersetzen, sondern ein Angebot nach dem Motto "Es steht nicht einmal fest, dass wir überhaupt leisten müssen. Also ist das schon ein Entgegenkommen und Ausgleich für den verminderten Sehgenuss.".

Es steht aber jedem Geschädigten frei, die Regulierung in dieser Form und Höhe abzulehnen und einen höheren Schadenersatz zu fordern. Um diesen dann auch duchsetzen zu können, empfiehlt es sich, den Schaden OBJEKTIV zu belegen (dies nur als Hinweis, weil das persönliche Fernseherleben sehr subjektiv ist...).

Viele Grüße

Loroth

P.S.: Steht denn schon DEFINITIV fest, dass eine Reparatur ÜBER den 200,- € liegen würde?

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Hallo,

Andsafe ist eine 100%-ige Tochter der Provinzial Nordwest, die hiermit wohl versucht, mehr und besser in das Maklersegment einzusteigen bzw. das Engagement dort digitial auszubauen. Gewinne, so sie denn entstehen, werden zu 100% an den Mutterkonzern abgeführt.

M.W.n. vermittelt Andsafe auch grundsätzlich nicht selbst (über Vertreter oder Angestellte), sondern ausschließlich über Makler bzw. Maklerpools.

Das Unternehmen gibt es seit 2018, aber erst Mitte 2019 hat man dort den Geschäftsbetrieb, sprich die digitale Vermittlung von Versicherungen, aufgenommen.

Die Produktpalette umfasst bislang ganze 3 Sparten: Betriebshaftpflicht-, Vermögensschadenhaftpflicht- und Inhaltsversicherungen.

Was den Leistungsumfang der BHV angeht, kann man sagen, dass dieser "OK" ist, aber jetzt auch nicht besonders aus der Masse der Versicherer heraussticht.

Über das Verhalten im Schadenfall kann man noch nichts sagen, weil es die Andsafe dafür schlichtweg noch nicht lange genug gibt. Bedenklich in diesem Zusammenhang finde ich, dass es keine direkte Möglichkeit der Kontaktaufnahme für den Endkunden gibt - alles läuft über den Makler. Wenn der aber zu den nicht so Fähigen seines Fachs gehört, kann (!) es da zu Problemen kommen...

Bei den Prämien kann man gerade am Anfang mit ordentlichen Rabatten rechnen, da die Gesellschaft ja bei den Maklern Fuß fassen will und mit der "08/15"-BHV wohl am ehesten über den Preis punkten kann - wenn denn dann...

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

ich befürchte, weder die "neue Versicherung" noch die eVB nützen Dir in Deinem Fall etwas. Dies wäre allerhöchstens hilfreich, wenn Du ein anderes/weiteres/neues Fahrzeug anmelden möchtest.

In Deinem Fall geht es aber ja wohl darum, dass das bisherige Fahrzeug wieder Versicherungsschutz erhält.

Hierfür muss der alte Vertrag wieder inkraft gesetzt werden. Und dies wiederum geht nur unter der Voraussetzung, dass die ausstehenden Beiträge gezahlt werden und beim Versicherer eingehen (Zumindest sind die meisten Versicherer dann bereit, den Vertrag wieder aufleben zu lassen...).

Sobald der Versicherer wieder Versicherungsschutz gewährt, teilt er dies der Zulassungsstelle mit und zwar mithilfe einer sog. eVBÜ (klingt zwar so ähnlich wie eVB, ist aber was anderes...). Anschließend kann das Fahrzeug wieder im Straßenverkehr genutzt werden.

Um die Sache im Rahmen des Möglichen zu beschleunigen, empfiehlt es sich, mit der Versicherung in DIREKTEN Kontakt zu treten, das Problem zu besprechen und dann einen Lösungsweg (z.B. "Blitzüberweisung", etc.) zu vereinbaren.

Viele Grüße

Loroth

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Hallo,

aus dem Text entnehme ich, dass hier im Rahmen der Vollkasko eine sog. "Werkstattbindung" vereinbart wurde ("Die Werkstatt, die uns die Versicherung zugewiesen hat...").

Bei einer solchen Vereinbarung entfällt für den Versicherungsnehmer im Falle eines regulierungspflichtigen Schadens die Möglichkeit der freien Werkstattwahl. Stattdessen gibt der Versicherer dann den Reparateur vor; hierbei handelt es sich um Werkstätten, mit denen die Versicherungen Verträge abgeschlossen hat.

Hierfür gewährt der Versicherer seinem Kunden einen Nachlass von x% auf die ansonsten zu zahlende Prämie.

(Wer die Zuschläge kennt, die Werkstätten mitunter ansonsten auf ihr Kalkulation draufhauen, weiß, dass sich dies für die Versicherungen dennoch durchaus rechnet.)

Um diesen Baustein für den Versicherungsnehmer zusätzlich noch etwas attraktiver zu gestalten, haben einige Versicherungen ihre Leistung dergestalt erweitert, dass es für die Zeitraum der Reparatur einen kostenfreien Leihwagen gibt (nicht selten noch verbunden mit einem Hol- und Bringservice sowie einer kostenlosen Innenraumreinigung des eigenen Fahrzeugs).

Es handelt sich somit um eine Zusatzleistung, die ansonsten in keiner Kaskoversicherung enthalten ist und die den Versicherungsnehmer nix kostet.

Vor diesem Hintergrund wird klar, dass man in so einem Fall tatsächlich nicht zwingend ein besonders aktuelles, großes oder üppig ausgestattetes Fahrzeug erwarten kann. Oder umgekehrt: Bei einer "normalen" Vollkasko gibt es gar kein kostenfreies Leihfahrzeug und der Kunde ist gezwungen, auf eigene Kosten mobil zu bleiben...

Viele Grüße

Loroth

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