Sieh doch mal hier nach: http://www.wirtschaftslexikon24.com/d/wirtschaftsrecht/wirtschaftsrecht.htm
Ich denke, dass es nicht sinnvoll ist, B anzuzeigen. Wegen was auch?
Für eine Klage wegen Körperverletzung müsste B gesundheitliche Schäden, die aufgrund des Lärms entstanden sind, nachweisen.
Das Lärmprotokoll wird, falls es vor Gericht verwendet wird, durch die Beweise von A sehr unglaubwürdig (so auch der Kläger), weswegen die Klage wohl keinen Erfolg hätte.
Mein Tipp wäre: einfach abwarten (außer wenn A aus irgendeinem Grund nicht mehr zu ertragen ist -> dann weitere Schritte einleiten).
1. Der mündliche Mietvertrag wäre dem schriftlichen gleichwertig, falls er vom Gericht als solcher eingestuft wird.
2. So oder so gilt aber: das Amtsgericht Spandau hat in einer Rechtsprechung zum §543 BGB beschlossen, dass es durchaus ein Grund für eine fristlose Kündigung ist, wenn ein Mieter einen Vermieter tätlich angeht.
Quelle: http://www.deutsche-anwaltshotline.de/recht/news/303007-fristlose-kuendigung-nach-taetlichem-angriff
Du könntest den Brief abfangen, was sich aber schwierig gestaltet, vorallem da es, wie schon geschrieben, sein kann, dass eine Unterschrift nötig ist.
Die könntest du fälschen, ist aber illegal. In der Regel merkt das jedoch keiner.
Die bessere Option wäre aber, die Schulordnung deiner Schule zu lesen. Da müsste drin stehen, unter welchen Umständen derartige Briefe verschickt werden dürfen.
Bei meiner Schule steht da z.B., dass sie nur verschickt werden dürfen, wenn alle anderen Erziehungsmaßnahmen (Strafarbeit, Nachsitzen etc.) nicht angeschlagen haben, was ja bei dir nicht der Fall war, so wie ich das verstehe.
Da war jetzt zwar alles schon irgendwie dabei, aber trotzdem nochmal zusammenfassend:
- Ein mündlicher Kaufvertrag (auch am Telefon) ist rechtskräftig, jedoch schwer nachzuweisen.Das Telefonat hätte er nur mit deinem Einverständnis aufzeichnen dürfen-> kein Beweis!Diese Frage hier jedoch schon, die aber aller Wahrscheinlichkeit nach vor Gericht nicht bekannt werden würde, da von allen Beteiligten nur Du davon weist und in diesem Fall vor natürlich Lügen dürftest.
- Du kannst vom Verkauf nicht zurücktreten, wenn er es nicht erlaubt, da der gesetzliche Käuferschutz und somit auch das Widerrufsrecht eben nur den Käufer betrifft.
- Wahrscheinlich ist es ein unseriöser Verkäufer, trotzdem ist es nicht ausgeschlossen, dass er Klage einreicht.Er hat die Option, das Auto zum vereinbarten Preis von Dir einzufordern. Wenn das aus irgendeinem Grund nicht möglich ist (z.B. weil es kaputt ist oder Du es anderweitig verkauft hast), kann er Schadensersatz fordern:- falls er es schon verkauft hat, in Höhe der Differenz zwischen Kauf- und Verkaufspreis- ansonsten in Höhe der Differenz zwischen Kaufpreis und Marktwert.
- Es könnte natürlich sein, dass er es schon verkauft hat. Ansonsten (wenn er ein etwas zwielichtiger Verkäufer ist, wird er das Auto wahrscheinlich irgendeinem befreundeten Händler zu einem etwas höheren Preis verkaufen, um Schadensersatz zu bekommen, wenn er allerdings mit dem Verkaufspreis übertreibt, wird das auffallen.
Ich würde mir an Deiner Stelle überlegen, ob ich das Auto nicht doch einfach verkaufen will, wäre der einfachste Weg.
Ansonsten wäre es ratsam,Dich von einem Anwalt beraten zu lassen,
wenn der gut ist, wird er noch einige Tricks auf Lager haben.
Siehe andere Antworten.
Wenn du allerdings weiterhin Kindergeld überwiesen bekommst, würde ich mich an deiner Stelle auch nicht unbedingt beschweren ;)
Ich weiß nicht, welche Jobs man mit dieser Fächerkombination bekommt. Wenn du zu dem Schluss kommst, dass man nicht so leicht einen Job bekommt, frag dich selbst, was du sonst noch so toll findest. Studier aber nicht einfach irgendwas mit Wirtschaft um nen besseren Job zu kriegen, es bringt nämlich nichts, dein ganzes Leben einen Job zu machen, der dir keinen Spaß macht, nur weil du Geld verdienst, dass du dann wegen der wenigen Freizeit oder dem Burnout nicht ausgeben kannst. Am idealsten ist es, beides zu kombinieren (Spaß, Geld). Finde deinen Weg, sei kein Schaf in einer Herde...
Also kündigen kann er dir laut Mietrecht schon einmal nicht, denn:
Gründe für eine Kündigung: (http://anwalt-im-netz.de/mietrecht/kuendigungsgruende.html)
1. Verletzung des Mietvertrags
2. Wirtschaftlicher Vorteil durch Kündigung
3. Selbstbedarf der Wohnung
Den Mietvertrag würde ein Richter ganz sicher nicht als verletzt sehen.
Einen wirtschaftlichen Vorteil hat er wohl auch nicht durch eine Kündigung.
Und wenn er ein Pflegefall ist, braucht er die Wohnung auch nicht selbst.
Du darfst natürlich zu jeglicher Beratungsstelle, dem Ordnungsamt und auch zur Polizei gehen, nicht nur, weil das, was er da veranstaltet, wohl gesetzeswidrig (zumindest eine Ordnungswidrigkeit) ist.
Das mit dem Führerschein finde ich komisch, den hätten sie doch auf jeden Fall kassieren müssen. Im Zweifel kann er aber auch eine Weile ohne Führerschein fahren. Das mit dem Auto musst du auf jeden Fall der Polizei melden, denn er ist wohl eine Gefahr für die Allgemeinheit, wenn er Auto fährt. Du würdest dir sonst Vorwürfe, wenn du eines Tages mitbekommst, dass er ein Kind überfahren hat.
Du kannst dich natürlich aus der Akte nehmen lassen. Als Gründe nennst du einfach so in etwa alles, was du hier geschrieben hat.
Ich denke außerdem sehr wohl, dass er Unzurechnungsfähig ist, so wie er sich verhält (Alzheimer, Holzhacken in der Wohnung). Dann wird ein Bevollmächtigter bestimmt, der die Pflege, Eigentum etc. verwaltet. Das würde dir wahrscheinlich auch zugute kommen, weil er dann über die Wohnung auch kein Entscheidungsrecht mehr hat, dich also auch nicht kündigen kann. Das darf dann nur der Bevollmächtigte.
Wenn sich niemand um ihn kümmern will, kommt er wohl ins Pflegeheim. Alles andere wäre für dich vlt. auch schlecht, denn wenn sich jmd. kümmern wollen würde, würde er evtl. herziehen und die Wohnung wegen Eigenbedarf verlangen und dir kündigen. Das wird im angegebenen Fall aber wohl eher nicht passieren.
Nein, das ist nicht korrekt. In der Abiturprüfung darf man auch killern! Außerdem sieht es schöner aus als durchstreichen. Auch das Argument, dass so verhindert werden könne, dass Leute im Nachhinein korrigieren und dann ein besseres Ergebnis verlangen, ist völlig bescheuert, weil man das ja mit jeder Korrektur machen könnte (auch mit Durchstreichen). Dementsprechend wären nach diesem Argument am besten alle Korrekturmöglichkeiten verboten und das wäre fatal, weil das ja heißen würde, dass man alles richtig schreiben muss und sich weder irren noch sich verschreiben dürfte. Dann müsste man sich ja bei jedem Fehler überlegen, ob man nicht ein neues Blatt nehmen und die Seite noch einmal abschreiben will.
Das darf er rechtlich gesehen bestimmt nicht.
Klar könnt ihr versuchen, um die Januarmiete herum zu kommen.
Allerdings hat er, wie ich das sehe, für euch die Renovierungsarbeiten übernommen, was auch nett ist.
Im Prinzip wäre es ja eig. so gelaufen, dass ihr die Wohnung noch bis einschließlich Januar bezahlt hättet und es nützt euch ja nicht viel, wenn die Wohnung dann leer steht.
Was passieren wird, wenn er tatsächlich erst im Februar einziehen will, ist, dass er seine Möbel wieder ausräumt, was euch aber nichts nützt. Warum nicht einfach nett und kulant sein und ihn seine Möbel schon dort lagern lassen, hat keiner einen Schaden davon.
Die "hilfreichste Antwort" ist in vielen Punkten falsch.
1. Mündliche Verträge haben sehr wohl rechtlich gesehen den gleichen Stellenwert wie mündliche; sie sind nur schwerer nachzuweisen.
2. Kosten müssen natürlich im Vorhinein abgesprochen werden; es gibt keine Kosten, die automatisch anfallen, weil es "klar sein sollte", dass sie anfallen.
3. Man kann durchaus rechtlich vorgehen, denn: natürlich ist der Aufwand größer, als einfach die Rechnung zu bezahlen, aber: wenn ihr bei diesem rechtlichen Schritt gewinnt, muss die Gerichts- und Anwaltskosten der Verlierer (dementsprechend euer Gegner bezahlen.
Mein Ratschlag wäre, gegen die Rechnung Einspruch einzulegen, das muss auf jeden Fall geschehen, wenn ihr sie nicht bezahlen wollt, denn wenn erst mal ein Vollstreckungsbescheid da ist, nützt euch alle Ungerechtigkeit nichts mehr, dann sind rechtliche Schritte ausgeschlossen und ihr müsst bezahlen.
Wenn ihr also Einspruch einlegt, wird irgendwann wahrscheinlich die Androhung über rechtliche Schritte folgen. Dann müsst ihr euch überlegen, ob ihr das riskieren wollt. Wenn ja, einfach wieder Einspruch gegen die Zahlung einlegen und dann bleibt es dem Gläubiger überlassen, ob er tatsächlich ein Verfahren riskiert.
Das alles wird euch nichts mehr nützen, da diese Frage ja nun schon einige Jahre alt ist, aber vlt. nützt sie dem nächsten, der sie liest.