Hoffe, dass hilft dir weiter...Grüße Lissy
Wer seinen Fahrzeugbrief verloren hat oder wem sein Fahrzeugbrief entwendet wurde, erhält bei seiner Zulassungsstelle Ersatz. Bei einem Ersatz wird die neue, seit 2005 von der EU vorgeschriebene Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt. Dazu sind bestimmte Unterlagen erforderlich, die der Zulassungsstelle vorgelegt werden müssen.
EU schreibt seit 2005 neue Fahrzeugdokumente vor
Mit der seit 2005 von der EU geforderten Einheitlichkeit der in Europa verwendeten Fahrzeugpapiere sind neue Dokumente zu benutzen.
Die neue Bezeichnung Zulassungsbescheinigung Teil I ist der Fahrzeugschein. Die Zulassungsbescheinigung Teil II entspricht dem ehemaligen Fahrzeugbrief und gilt nach wie vor als Eigentumsnachweis des Fahrzeughalters.
Benötigte Unterlagen bei Verlust des Fahrzeugbriefs
Zunächst muss sich der Fahrzeughalter mit einem gültigen Personalausweis oder Pass ausweisen können. Eine Prüfbescheinigung über eine letzte Abgasuntersuchung des Fahrzeugs und ein Nachweis über eine Hauptuntersuchung sind ebenfalls vorzulegen. Bei Verlust des Fahrzeugbriefes dient dazu der Fahrzeugschein oder der letzte Bericht einer Hauptuntersuchung. Der Fahrzeugschein ist vorzulegen, dem die Zulassungsstelle alle notwendigen Daten entnehmen kann. Wenn ein Fahrzeug gewerblich genutzt wird, ist eine Gewerbeanmeldung oder ein Handelsregisterauszug mitzubringen. Handelt es sich um Minderjährige, muss eine Einverständniserklärung beider Elternteile oder eines Vormundes mitsamt den Ausweisdokumenten dieser Personen vorgelegt werden. Handelt es sich bei dem Verlust um einen Diebstahl, so ist eine Bestätigung der Polizei über eine Diebstahlsanzeige mitzubringen.
Verlust eines Fahrzeugbriefes erfordert eidesstattliche Versicherung
Handelt es sich bei dem Verlust um den Fahrzeugbrief, so wird es notwendig, bei der Zulassungsstelle eine Versicherung an Eides statt zu leisten. Alternativ kann eine solche eidesstattliche Versicherung auch vor einem Notar abgegeben werden.
Das Procedere ist bei Verlust eines Fahrzeugbriefes etwas langwieriger. Zunächst wird der abhanden gekommene Brief in einem Verkehrsblatt aufgeboten und erst nach einer Frist von zwei Monaten kann die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II ausgestellt werden, die als neue Fahrzeugpapiere gelten. Bei den Zulassungsbehörden sind sog. Verlusterklärungen als Formblatt erhältlich.
Vertretung bei der Zulassungsstelle
Wer sich bei diesem Behördengang vertreten lassen möchte, unterliegt bestimmten Ausnahmefallregelungen und unterliegt Auflagen, die bei der jeweiligen Zulassungsstelle erfragt werden sollten. Generell ist für eine Vertretung das Vorliegen der eidesstattlichen Versicherung erforderlich und ebenso das Vorlegen einer Vertretungsvollmacht.
Ein Bevollmächtigter muss sich mit Personalausweis oder Pass und einer Meldebestätigung des Einwohnermeldeamtes ausweisen.
Fahrzeugscheinverlust
Wer seinen Fahrzeugschein bzw. seine Zulassungsbescheinigung Teil I verloren hat bzw. dieser wurde entwendet, ist grundsätzlich gesetzlich verpflichtet, sich einen Ersatzfahrzeugschein ausstellen zu lassen.
Gebühren
Anfallende Gebühren für diesen Verwaltungsakt sind bei Verlust des Fahrzeugbriefes 58,80 Euro. Dazu kommen die Gebühren in Höhe von 10,90 Euro für die Erstausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I, die gegen den Fahrzeugschein ausgetauscht wird. Mittlerweile ist es üblich, dass diese Gebühren auch per EC-Karte mit PIN-Nummer oder auch per Geldkarte bezahlt werden können. Dies sollte am besten telefonisch bei der Zulassungsstelle erfragt werden.