Nur wenn Du mittels Attesten nachweisen kannst, dass Du durch die Erkrankung Dein Studium nicht voranbringen konntest. Dabei müssen diese Verhinderungszeiten zusammengerechnet länger gewesen sein als die Zeiten, an denen Du aus sonstigen/persönlichen Gründen nicht studiert hast.

Überspitztes Beispiel: nach dem Abi 1 Jahr gejobbt, dann Studium begonnen und 3 Jahre studiert, dann 15 Jahre aus Krankheitsgründen kein Sudium möglich gewesen, dann weiterstudiert. Mann könnte hier die kVdS um 15 Jahre verlängern.

...zur Antwort

"Mir sind die Möglichkeiten der "Vorhautwiederherstellung" bekannt, allerdings möchte ich das nicht da es keine echte Vorhaut mehr wäre. "

Und wenn Du als Kerl unechte weibliche Brüste und eine unechte Vagina bekämst das wäre dann besser?

...zur Antwort

Frag doch einfach diejenigen Transmenschen, die dir erzählt haben, dass sie es problemfreier bei ihrer KK hatten.

...zur Antwort

Bei öffentlichen Einrichtungen wirst Du keine Warteschleifen-Melodie finden, die Du irgendwo anders finden kannst. Hat was mit GEMA zu tun, die sonst gezahlt werden müsste. Die Melodien für solche Einrichtungen sind speziell für diese angefertigt/komponiert worden und berücksichtigen die Wünsche und Ansprüche der Auftraggeber und dafür hat der Auftraggeber dann auch anständig bezahlt.

Somit nutzt Dir auch keine Music-App.

Du kannst also echt nur anrufen und direkt danach fragen. Es wird nicht gleich der erste wissen, aber Du kannst Dich so lange weiterverbinden lassen, bis Du bei der zuständigen Marketingabteilung bist. Aber was nutzt es Dir, wenn Du dann Komponist und Titel weißt, aber das Liedchen nirgendwo runterladen kannst?

...zur Antwort

Hier geht es nicht nach Logik sondern nach gesetzlichen Vorgaben.

Du bist freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenkasse und Deine Ehefrau ist privat versichert? Dann lies mal den entsprechenden §: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__240.html

Falls Du damit nicht zurecht kommst, melde Dich einfach nochmal, dann können wir auf Deine spezifischen Fragen eingehen. :-)

...zur Antwort

Bei 600 Euro sollte es sich hier um einer versicherungspflichtige Arbeit handeln- die löst dann Versicherungspflicht aus.

Wenn Du nicht gerade Einkommen aus Selbständigkeit hast, bleibt das auch so.

Für Pflichtversicherte sind nur Arbeitsentgelt, Alg, Alg2, Rente und Betriebsrenten (rentenähnliche einnahmen) beitragspflichtig.

Das Einkommen aus Vermietung und Kapitaleinkommen wird nur beitragspflichtig, wenn Du freiwillig versichert bist z.B. weil Du überwiegend selbständig bist.

Schau selbst: § 226 SGB V: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__226.html

...zur Antwort

Wieso hat eine Pflegeperson einen Bevollmächtigten? Wie kann man denn als Pflegeperson jemanden pflegen, wenn man seine eigenen Rechte an einen Bevollmächtigten abgegeben hat? Eine Pflegeperson sollte schon selbst (ohne Bevollmächtigten) für sich verantwortlich sein, um jemanden zu pflegen.

Oder meinst Du dass der Bevollmächtigte einer zu Pflegenden gestorben ist? Dann sollte die Pflegeperson dem zu Pflegenden helfen eine neue Person zu finden und diese zu bevollmächtigen.

...zur Antwort

Dauerhaftes Stehen ist genauso schädlich für die Gesundheit wie dauerhaftes Sitzen. Für den menschlichen Organismus ist es am gesündesten, wenn es einen ständigen Wechsel zischen stehen, sitzen und laufen gäbe. Dieses Ideal ist an einem Büroarbeitsplatz wohl kaum umsetzbar. Maximal ein Wechsel zwischen sitzen und stehen ist möglich durch elektrisch höhenverstellbare Schreibtische. Jedoch sind diese nicht gerade billig und irgendwer müsste die dann ja zahlen.

...zur Antwort

Wenn Du in einem Monat 11.000,- über der momatlichen BBG liegen würdest, wird geschaut, ob in den vorangegangenen Monaten die BBG bereits ausgeschöpft wurde. Ist in vorherigen Monaten noch "Luft" bis zum Erreichen der BBG, dann wird dieses erstmal aufgefüllt bis die anteilige BBG erreicht ist.

Beispiel: Du liegst in den Monaten Januar bis November jeweils um 1.000,- unter der BBG. Im Monat Dezember bekommst Du 11.000,- über der monatlichen BBG. Dann wird mit diesen 11.000,-, die über der BBG des Monats Dezember liegen, die jeweilige BBG der Vormonate aufgefüllt, also 1.000,- in den Januar, 1.000,- in den Februar, 1.000,- in den März usw. bis die 11.000,- die im Dezember über BBG sind, aufgeteilt sind. in diesem Falle wäre also die Sonderzahlung des Dezembers komplett beitragspflichtig.

Wären alle BBG der Vormonate aufgefüllt und dann wäre von der Mehrzahlung des Dezembers noch was übrig, so wäre die dann beitragsfrei. Das heißt in unserem Beispiel, wenn Du im Dezember nicht 11.000,- sondern 15.000,- über der monatlichen BBG liegen würdest, wären 4.000,- beitragsfrei, da die anteilige BBG um genau diese 4.000,- überschritten wäre.

...zur Antwort

Ich glaube nicht, dass es mit dem neuen AG zu un hat.

Wie warst du vorher versichert? Freiwillig als Selbstzahler? Wurden alle Beiträge gezahlt? Denn die Karte wird nur dann von der KK gesperrt, wenn mehr als 2 Monate Beitragszahlungen von Dir nicht bezahlt wurden.

Selbst wenn Dein AG Dich nicht angemeldet hätte, würde die Karte funktionieren.

Bitte mal Dein Beitragskonto bei der KK checken.

...zur Antwort

Ruf bei Deiner Krankenkasse an und lass einen Behandlungsschein zur Praxis faxen. Gilt dann genau so, als würdest Du die Versichertenkarte vorlegen.

...zur Antwort

Wenn Dein Vater z.B. Türke wär und Du auch und er in der Türkei lebt und Du für ihn unterhaltspflichtig wärst könnte er in Deine Familienversicherung hier in Deutschland kostenfrei mit aufgenommen werden aufgrund eines bilateralen Sozialversicherungsabkommens. Ansonsten ist die Familienversicherung nur für Kinder bis 23 (bzw. 25 bei Ausbildung) und Ehegatten, die maximal EUR 435,00 Einkommen (brutto) monatlich haben dürfen.

...zur Antwort

Wenn sie demnächst 56 wird, hat sie das 55.Lebensjahr schon vollendet- denn das ist der Tag vor ihrem 55. Geburtstag. In die GKV kommt sie damit nicht mehr, auch nicht wenn sie eine an sich versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt. Sie muss in der PKV bleiben. Quelle: §6 Absatz 3a SGB V. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__6.html

...zur Antwort

Kann es sein, dass das Kind mal in der Familienversicherung war? Und dann kam der Überprüfungsfragebogen und der wurde von Dir/Euch nicht zurück geschickt und ignoriert? Somit endete die FV und das Kind wurde selbst versichert. Die Einkommensanfragen wurden auch ignoriert? Dann wurde der Höchstbeitrag festgesetzt.

Was Du jetzt tun kannst: FV-Fragebogen ausfüllen und einreichen, die FV wird daraufhin rückwirkend wieder aufleben.

...zur Antwort

Kann es sein, dass der Zeitraum, den das Zollamt vollstreckt hat ein anderer ist als der, dür den jetzt die KK Geld möchte?

Denn wenn die KK für einen Zeitraum A Geld durch das Zollamt vollstrecken lässt, wird sie für den darauffolgenden Zeitraum B erst dann weiter fordern, wenn der erste Zeitraum A bezahlt wurde.

Lass Dir am besten von der KK eine Kontoinfo zusenden, in der Du Sollstellungen + Zeiträume und Deine geleisteten Zahlungen (egal, ob an Zollamt oder KK) ablesen kannst.

...zur Antwort
DSGVO und altes Foto löschen für die eGK nach DIN 66399?

Ich frage mal hier, auch wenn ich zusätzlich die Krankenhasse anschreiben werde....

  • Habe ein Bild, was man online an die KK sendet aber nicht verwendet wurde und möchte nicht das es "gelöscht" wird sondern "rechtssicher" gelöscht wird ( ohne es vorher zu dublizieren oder an Dritte (nicht der KK zugehörigen Einrichtung/ Weiterverarbeitung) weiter zu geben). Da der Begriff löschen im allgemeinen Sprachgebrauch auch heißt, dass man es wiederherstellen kann. Möchte ich das Bild nach DIN 66399 löschen lassen mind. nach Stufe 1 wenns nur um das Bild geht, Stufe 2 bei Datensätzen die weitere Daten von mir beinhalten, die nicht mehr verwendet werden.

Ich möchte also das der Vorgang der Löschung auch in dem Sprachgebrauch für mich authentisch und nachweislich rechtssicher gelöscht wird. Weiterhin möchte ich

  • dass ein verwendetes Bild nach dem Aufdruck auf die Karte wie oben genannt, behandelt wird. Nachweislich nicht wiederherstellbar gelöscht nach DIN 66399.

Ich würde sonst die Aushändigung eines weiteren Bildes verweigern, auch wenn das sehr schwierig ist und dazu führen kann das sämtliche Rechnung mir als Privatrechnung ausgestellt werden, wenn ich keine KKKarte habe.

Da eine Löschung nach DIN meist von externen Institutionen durchgeführt wird muss ich ja auch noch bestätigen, dass diese mein Bild bearbeiten dürfen.

Nun frag ich mich wie kompliziert man es noch machen kann und wie ich das am nervtötensten angehen kann, ohne Anwalt aber rechtssicher?

...zum Beitrag

Dein "nervtötend sein" kostet dem KK-Sachbearbeiter zwar mehr Arbeitszeit, aber die bekommt er bezahlt und lächelt müde darüber. Wenn mehr Leute wie Du absichtlich mehr Arbeitzeit provozieten, werden bald mehr Sachbearbeiter in der KK benötigt und auch eingestellt- und bezahlt. Wovon? Na von den erhöhten Zusatzbeiträgen, die dann alle zahlen und darüber schimpfen . Dein so viel wie möglich "nervtötend sein" nervt nicht den KK-Sachbearbeiter sondern irgendwann Dich, wenn Du wegen Querulanten wie Du einer bist, bald mehr Zusatzbritrag zahlen musst.

...zur Antwort