Ihre Frage kann nur in Bezug auf den Mindesturlaub, gemäß Bundesurlaubsgesetz, beantwortet werden.
Jahresurlaub:
Gemäß §3 Bundesurlaubsgesetz beträgt der jährliche Urlaubsanspruch 24 Werktage. Dies enstspricht 4 Wochen Jahresurlaub.
Teilurlaub:
Gemäß §5 Absatz 1 Bundesurlaubsgesetz gilt, dass der Arbeitnehmer, für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs hat.
Gemäß §5 Absatz 2 Bundeszurlaubsgesetz gilt, dass Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Tag ergeben, auf volle Urlaubstage aufzurunden sind.
http://dejure.org/gesetze/BUrlG
Ein höherer Urlaubsanspruch kann sich durch arbeitsvertragliche, betriebliche oder tarifliche Vereinbarungen ergeben. So gibt es beispielsweise Tarifverträge, nach denen Arbeitnehmer bis zu 6 Wochen Jahresurlaub haben können. Aber auch in einem solchen Fall wird der Teilurlaub genauso berechnet, wie oben angegeben.
Scheidet der Arbeitnehmer, nach Erfüllung der Wartezeit in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres aus, so hat er Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.
P. K.