„Zu den sichtrelevanten Scheiben zählen die Windschutzscheibe und die vorderen Seitenscheiben. Das heißt, diese müssen uneingeschränkt freie Sicht gewähren und dürfen nicht verdunkelt werden. An der Windschutzscheibe ist selbst eine durchsichtige Folie tabu, denn durch Blasen und Wellen könnte sie die Sicht verzerren.
Für eine Scheibentönung zulässig sind alle Seitenfenster ab der B-Säule und die Heckscheibe, wenn links und rechts Außenspiegel angebracht sind. Außerdem darf ein maximal zehn Zentimeter breiter Tönungsstreifen am oberen Rand der Frontscheibe angebracht werden.”
https://www.adac.de/rund-ums-fahrzeug/reparatur-pflege-wartung/pflege/autoscheiben-toenen/#:~:text=Für%20eine%20Scheibentönung%20zulässig%20sind,Rand%20der%20Frontscheibe%20angebracht%20werden.
Der entsprechende Paragraph ist: Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) § 40 Scheiben, Scheibenwischer, Scheibenwascher, Entfrostungs- und Trocknungsanlagen für Scheiben