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Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden 2 Punkte // 500,00 EUR // 1 Monat Fahrverbot

§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV

Trotzdem kann die Bußgeldstelle das Bußgeld erhöhren. Das o.g. ist der Regelsatz. THC bleibt halt lange im Körper, daher auch meist "schlimmer" als Alkohol, da die Beschuldigten es nicht mehr wirklich merken. Alle anderen Maßnahmen, Aufbauseminar, MPU etc abwarten. Kommt seperat.

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starenkasten in einer 30er zone????

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DIe Maßnahme lässt sich mit Leichtigkeit begründen. Du hättest denn freiwilligen Test machen können (wie in der Kontrollsituation "pusten"). Tust du es nicht kann auch ohne vorheriges Ergebnis eine Blutprobe angeordnet werden, das können auch die Polizeibeamten. Je nach Gefahr im Verzug bzw. Handhabung im Staatsanwaltschatsbereich (Bereitschaftsdienst).

Zur Durchführung der Blutprobenentnahme darfst du, verbracht werden (hierbei durchsucht) und zeitgleicht festgehalten werden.

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Hilfe! Wohnungsverweis mit Rückkehrverbot und allgemein Probleme zu Hause

Hallo gutefrage.net-Community,

ich bin im Moment ziemlich verzweifelt was meine Wohnsituation betrifft und hoffe hier um Rat und Erfahrungen. Und zwar bin ich gestern bei einem heftigen Streit mit meiner Mutter der Wohnung für 10 Tage verwiesen worden. Eine Nacht konnte ich wegen angeblicher Fremd- und Eigengefährdung in einer Klinik schlafen, die mich jedoch heute schon wieder entlassen haben. Da ich jetzt keinen Freund/keine Freundin erreichen konnte wo ich für die restlichen neun Tage bleiben kann und ich auch keine Lust habe mit irgendwelchen Pennern zusammen zu schlafen habe ich mir mit Erlaubnis von meiner Mutter den Schlüssel im Krankenhaus geholt (nein, ich habe sie nicht geschlagen, es war ein Unfall) und bin trotzdem wieder in die Wohnung rein. Es ist jetzt nur die Frage kommt die Polizei wirklich kontrollieren ob ich hier bin? Das blöde ist das wir im Untergeschoss leben, habe jetzt alle Rollos runter gemacht und nur Licht an wenn ich es wirklich brauche. Zu welchen Mitteln greifen die denn? Nur Streifen oder auch Privatdedektive, Handy- und IP-Ortung? Die andere Frage ist noch welche Möglichkeiten habe ich vom Staat eine eigene Wohnung gezahlt zu bekommen, wenn ein Zusammenleben mit der Mutter nicht mehr möglich ist, und der Vater einen auch nicht aufnehmen kann? Es ist auch eine enorme psychische Belastung für mich hier noch zu leben, es geht nicht nur um Fremdgefährdung (habe eine Borderline-Persönlichkeitsstörung). Schon drei Polizeieinsätze und ein psychologisches Gutachten von meiner Therapeutin sollten doch genügen das der Staat mal endlich etwas tut oder? Wo melde ich mich diesbezüglich am besten, bei der ARGE? Ich wäre für jeden Ratschlag dankbar.Bin übrigens 20.

Gruß

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Dir wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht. Dazu wieder mit Zwang aus der Wohnung raus und eventuell eine gewisse Zeit im Gewahrsam. Durchsetzung des Rückkehrverbotes.

Da hat deine Mutter nichts zu entscheiden. die 10 Tage gelten ohne wenn und aber!!!!!!

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Kann ich eine Dienstaufsichtsbeschwerde einreichen?

Hallo,

Hatte gestern ein kleinen Vorfall mit einer Politesse, bzw Angestellter der Polizei. Es ging darum das er mir ein Strafzettel gegeben hat da ich auf dem Gehweg geparkt habe. Als der Besitzer von einem Laden mich gerufen hatte und mir erlaubt hat den Wagen vor dem Laden zu parken hab ich dies auch gemacht (hab einen Smart fortwo). Der Polizist hat dies nicht eingesehen und wollte mir knallhart ein 2. Strafzettel geben obwohl dies im Privatgrundstück war. Dies hab ich natürlich nicht eingesehen und hab ihn den 2. Strafzettel wieder zurück gegeben. Nach dem ich mein Fahrzeug "richtig" umgeparkt habe, sehe ich wie die Polizist mit meinem Vater diskutiert, da ich wusste das dies kein Zweck hat habe ich mein Vater zu mir genommen und gesagt das wir lieber gehen sollten. Der Polizist hat mich am Arm gepackt, mich zu sich umgedreht und mich angeschrien, da er grade mit meinem Vater redet. Ich glaub in dem Moment würde keiner ruhig bleiben denn Handgreiflich werden geht überhaupt nicht. Ich zumindest habe ihn zurück angeschrien und meinte wenn er mich noch einmal anfasst wird es Konsequenzen geben. Was passiert, sein Kollege ruft Verstärkung und 4 Fahrzeuge der Polizei waren Schwuppdiwupp da. Der Angestellte der Polizei hat eine Strafanzeige gegen mich wegen Nötigung gestellt, da ich ihn angeblich zur Seite geschubst habe, als ich mein Vater mitnehmen wollte. Worauf ich ihn auch angezeigt habe.

Da ich mir sowas nicht gefallen lassen will, wäre es sinnvoll eine Dienstaufsichtsbeschwerde einzureichen?

Danke für eure Geduld und freue mich auf nette Helfer.

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Als Ergänzung:

Privatgrund ist in der Regel auch öffentlicher Verkehrsraum. Solange er nicht vollkommen(!) umfriedet ist!

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Die Stadt zu den Öffnungszeiten anrufen! Nicht außerhalb am besten.

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Unbedingt die Polizei rufen, alles erklären. Er fleigt dann in der Regel (NRW) 10 Tage raus, die Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot lässt sich dann gerichtlich Verlängern.

Lasst euch das nicht gefallen.

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In der Regel haftet man bei Raub nicht bei Diebstahl..nochmal ein Unterschied. Trotzdem wäre das Versicherungsbetrug. Egoistisches Verhalten. Bemühst die Staatsanwaltschaft und Polizei bei einer "vermutlichen" Straftat.

Und eine Handy-Verlust-Anzeige bei der Polizei wie geht das?!?!

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§ 41 PolG NRW

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

  3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,

  4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

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Nein, Notfalls wird die Blutprobe mit Zwang entnommen. Arzt entnimmt, Polizei fixiert.

In 99,99% dr Fälle liegen keine Anhaltspunkte dafür vor bzw. der Beschuldigte spielt dies.

Du kommst wie in deiner anderen Frage nicht um die Verfolgung deines Fehlers herum.

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Wenn die Blutprobenentnahme rechtmäßig war gibt es nicht anzuklagen. Du hast nur keine Kosten zu Tragen (Arztkosten etc.).

Die Beamten haben demnach rechtlich sauber gearbeitet und wenn vorher die Erscheinungen oder Vortests auf eine Straftat / Ordnungswidrigkeit hindeuten ist alles sicher.

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Betreten und Durchsuchung von Wohnungen

(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,

  2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,

  3. von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,

  4. das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.

Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.

(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig.

(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn

  1. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass

a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,

b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,

c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,

  1. sie der Prostitution dienen.

(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. § 42 (Fn 7) Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen

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keine reflekroren!!

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