Ja ruhig melden.
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Sie führten das Kraftfahrzeug unter Wirkung des berauschenden 2 Punkte // 500,00 EUR // 1 Monat Fahrverbot
§ 24a Abs. 2, 3, § 25 StVG; 242 BKat; § 4 Abs. 3 BKatV
Trotzdem kann die Bußgeldstelle das Bußgeld erhöhren. Das o.g. ist der Regelsatz. THC bleibt halt lange im Körper, daher auch meist "schlimmer" als Alkohol, da die Beschuldigten es nicht mehr wirklich merken. Alle anderen Maßnahmen, Aufbauseminar, MPU etc abwarten. Kommt seperat.
starenkasten in einer 30er zone????
DIe Maßnahme lässt sich mit Leichtigkeit begründen. Du hättest denn freiwilligen Test machen können (wie in der Kontrollsituation "pusten"). Tust du es nicht kann auch ohne vorheriges Ergebnis eine Blutprobe angeordnet werden, das können auch die Polizeibeamten. Je nach Gefahr im Verzug bzw. Handhabung im Staatsanwaltschatsbereich (Bereitschaftsdienst).
Zur Durchführung der Blutprobenentnahme darfst du, verbracht werden (hierbei durchsucht) und zeitgleicht festgehalten werden.
Dir wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 EUR angedroht. Dazu wieder mit Zwang aus der Wohnung raus und eventuell eine gewisse Zeit im Gewahrsam. Durchsetzung des Rückkehrverbotes.
Da hat deine Mutter nichts zu entscheiden. die 10 Tage gelten ohne wenn und aber!!!!!!
Als Ergänzung:
Privatgrund ist in der Regel auch öffentlicher Verkehrsraum. Solange er nicht vollkommen(!) umfriedet ist!
Die Stadt zu den Öffnungszeiten anrufen! Nicht außerhalb am besten.
Unbedingt die Polizei rufen, alles erklären. Er fleigt dann in der Regel (NRW) 10 Tage raus, die Wohnungsverweisung und Rückkehrverbot lässt sich dann gerichtlich Verlängern.
Lasst euch das nicht gefallen.
In der Regel haftet man bei Raub nicht bei Diebstahl..nochmal ein Unterschied. Trotzdem wäre das Versicherungsbetrug. Egoistisches Verhalten. Bemühst die Staatsanwaltschaft und Polizei bei einer "vermutlichen" Straftat.
Und eine Handy-Verlust-Anzeige bei der Polizei wie geht das?!?!
Das kann dir niemand beantworten, überall anders.
Es darf kein Einhandmesser oder sonst verboten bzw einen Führungsverbot unterliegen. Ist Recht komplex.
Wenige Stunden. Direkt zur Polizei, immer. Insbesonderen nach Sexualstraftaten
§ 41 PolG NRW
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Informationen nur zu dem einen Verkehrsunfall.
Beteiligte, Unfallörtlichkeit, Lichtbilder, Skizze, Aussagen..
Nein, Notfalls wird die Blutprobe mit Zwang entnommen. Arzt entnimmt, Polizei fixiert.
In 99,99% dr Fälle liegen keine Anhaltspunkte dafür vor bzw. der Beschuldigte spielt dies.
Du kommst wie in deiner anderen Frage nicht um die Verfolgung deines Fehlers herum.
Wenn die Blutprobenentnahme rechtmäßig war gibt es nicht anzuklagen. Du hast nur keine Kosten zu Tragen (Arztkosten etc.).
Die Beamten haben demnach rechtlich sauber gearbeitet und wenn vorher die Erscheinungen oder Vortests auf eine Straftat / Ordnungswidrigkeit hindeuten ist alles sicher.
Kommt auf den Grund an.
IDF 12 Stunden,
Gewahrsam (Gefahrenabwehr) bis zu 48 Stunden
Verhaftet bis zur Verlegung in die JVA
Vorläufiger Festnahme bis zur Vorführung
Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 10 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 35 in Gewahrsam genommen werden darf,
-
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Sache befindet, die nach § 43 Nr. 1 sichergestellt werden darf,
-
von der Wohnung Immissionen ausgehen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer zu einer erheblichen Belästigung der Nachbarschaft führen,
-
das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist.
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 zulässig.
(3) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
- Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
a) dort Personen Straftaten von erheblicher Bedeutung verabreden, vorbereiten oder verüben,
b) sich dort Personen treffen, die gegen aufenthaltsrechtliche Strafvorschriften verstoßen,
c) sich dort gesuchte Straftäter verbergen,
- sie der Prostitution dienen.
(4) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. § 42 (Fn 7) Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
http://www.bka.de/nn_206180/DE/ThemenABisZ/Erkennungsdienst/Daktyloskopie/AFIS/afis__node.html?__nnn=true
google lernen
keine reflekroren!!