Keine Abgabepflicht. (Zumindest nicht im

Bezug auf die Steuerklassenkombination). Daher freiwillig.

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Als gewerbetreibender definitiv. Das sind Betriebsausgaben.

als Angestellter eher schwierig. Da würde man unterstellen, das alle notwendigen Utensilien vom Arbeitgeber gestellt werden - wäre ja komisch, als Koch seine eigenen Messer für die Arbeit kaufen zu müssen.

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Zur Frage 1:

  • So ist es. 683,67€. + VZ 250€

Zur Frage 2:

  • Nein keine Nachteile - soll nur eine hohe Nachzahlung verhindern

Zur Frage 3:

  • Ja. Da kannst bei deinem zuständigem Finanzamt anrufen und die Vorauszahlungen auf 0 setzen lassen (Je nach FA/ Bearbeiter*in evtl. nur schriftlich). Ein Vorauszahlungsbescheid kommt ca. 2 Wochen nach Bearbeitung.
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Du etwas von einer Tele-Nummer geschrieben.

Das bedeutet, dass die Erklärung nicht im authentifizierten Verfahren abgegeben wird/wurde (Zertifikat), sondern im komprimierten Verfahren.

Du musst also einen Ausdruck der elektronischen übermittelten Daten machen, unterschreiben und an das FA senden, sonst kann die Erklärung vom Finanzbeamten nicht freigeschalten werden.

Da Aldi-Software, kann ich nicht sagen, wie genau das dort funktioniert. Ich empfehle Elster zu nutzen.

Alternativ in ca. 2 Wochen beim FA anrufen und nachfragen, ob Erklärung eingegangen ist.

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Die neue Steuerklasse gilt ab dem Folgemonat der Antragstellung.

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Steuer-ID gibt es nur eine pro Person.

Steuernummern können beliebig viele vergeben werden.

Da Du bereits eine Steuernummer mit freiberuflichen Signalen hast, wurde für deine zweite Tätigkeit (Gewerbe) eine neue Steuernummer vergeben, das hat seine Richtigkeit.

Das Finanzamt ordnet die Unterlagen/Steuererklärungen/Anlagen von Amts wegen richtig zu. Da musst Du nichts mehr machen - sofern alle Anlagen (Beachte: 2 Einnahmenüberschussrechnungen/Bilanzen, da 2 freiberufliche/gewerbliche Tätigkeiten), USt-Erklärung, evtl. Gewerbesteuererklärung und Einkommensteuererklärung abgegeben sind/abgegeben werden, ist alles in Ordnung.
ich empfehle einen Steuerberater.

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Die Vorauszahlungen können ohne Probleme auf 0 herabgesetzt werden. Das geht auch (je nach Finanzamt und/oder Bearbeiter) telefonisch. Allerdings mit dem Hinweis, dass die entsprechende Nachzahlung dann nicht gestundet werden kann.
Die Steuerklasse kann natürlich parallel geändert werden. Die Vorauszahlung fällt aber nicht automatisch weg - nur auf Antrag.

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Weder noch. Die Rente bleibt unversteuert, bis diese im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagung versteuert wird. Dies erfolgt durch Abgabe der Einkommensteuererklärung.

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Die Berechnung der Bemessungsgrundlage für den besonderen Steuersatz findest du im §32b (2) S.1 EStG.

Berechnet wird die Bemessungsgrundlage so, wie du oben geschrieben hast. Auf die §19 Einkünfte wird das KUG dazu gerechnet, normale Ermittlung bis zum zvE und davon die Formel des §32a (1) EStG. Die Steuerbelastung und damit auch der Steuersatz ergibt sich daraus und wird (nur) auf die Einkünfte aus §19 angewendet.

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Die Umschreibung geht nur mit notariell beurkundeten Vertrag. Mich wundert, warum ein Kaufvertrag angesetzt wurde - es handelt sich hier nämlich um eine Erbauseinandersetzung, da sollte es einen Erbauseinandersetzungsvertrag geben. (Allerdings ist das nicht zu 100% meine Materie - gerne Korrektur, wenn diese Aussage falsch ist)

Der Verkauf ist Einkommensteuerfrei, soweit der Erblasser die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt oder diese bereits 10 Jahre im Besitz hatte.

Der Kauf ist in diesem Fall (für den anderen, („kaufenden“) Erben) Grunderwerbsteuerbefreit.

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Die Umsatzsteuer Ist die Mehrwertsteuer. Mehrwertsteuer ist der Begriff, der mehr in der Gesellschaft verwendet wird. Umsatzsteuer ist der gesetzlich definierte Begriff.

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Als Privatanleger:

Nur steuerpflichtig, wenn Anschaffung und Veräußerung innerhalb von einem Jahr liegen. Die Differenz zwischen Anschaffungspreis und Veräußerungspreis ist der entsprechende Veräußerungserlös.
-> Privates Veräußerungsgeschäft

Als Gewerbetreibender:

Nur, wenn gewerblicher Handel betrieben werden soll.

Das sind dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Hier gibt es die Grenze von einem Jahr nicht. Bei Anschaffung Betriebsausgaben. I.d.R. ist die Versteuerung dann bei Realisierung des Gewinns/Verlusts (bei Verkauf) als Betriebseinnahme.

Ein Gewerbe muss nur angemeldet werden, wenn gewerblicher Handel betrieben werden soll.
Eine Steuererklärung ist grundsätzlich in beiden Fällen abzugeben.

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Kindergeld wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt. Darüber nur, wenn du dich in Ausbildung/Studium/Bundesfreiwilligendienst/ Freiwilliges Soziales Jahr befindest oder bei der Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet bist.
Je nach Alter bekommst du also in der Zeit zwischen Abitur und Studiumsbeginn (kein) Kindergeld.

Bei der Krankenversicherung kommt es auf dein Verdienst an.

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Republik: Staatsoberhaupt durch Wahlen, Machtverteilung

Gegensatz = Monarchie: Staatsoberhaupt nach Erbfolge, je nach Form viel bis wenig Macht

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Wenn Sie voll ALG 2 bezogen hat, ist Sie auch nicht zur Abgabe verpflichtet - vorausgesetzt Sie hat Ihren Betrieb bereits im Jahr 2017 abgemeldet. Hat Sie das nicht, muss Sie abgeben und das FA wird davon auch nicht absehen.

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Nein, ein Verlustvortrag kann nicht beschränkt werden. Nur der Verlustrücktrag kann beschränkt werden. Werbungskosten/Sonderausgaben kann man nicht „schieben“, diese werden im Jahr der Zahlung abgezogen.
MfG

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