Zunächst: das heißt ´Nachstellung´ gemäß § 238 StGB . Im Strafgesetzbuch ist ´Denglisch´ zumindest noch nicht angekommen.

Drohen kann man immer. Ich bin mir ziemlich sicher, dass die Person die dich vermeintlich anzeigen möchte, gar nicht weiß, wie man Nachstellung definiert. Nachstellung ist eine ganz erhebliche Belästigung von kurzer Dauer. Oder eine nicht ganz so erhebliche Belästigung von längerer Dauer.

Beispiele:

Es gilt als Nachstellung, wenn Jemand einen Dritten 400 mal an einem Tag anruft. Es gilt auch als Nachstellung, wenn Jemand einen Dritten 50 mal an einem Tag, über einen Zeitraum von 10 Tagen, anruft.

50 Anrufe an einem Tag, über einen Zeitraum von 2 Tagen - das stellen fast alle Staatsanwälte ein.

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Sie soll sich mal gefälligst § 1631 Bürgerliches Gesetzbuch anschauen und sich daran halten. https://dejure.org/gesetze/BGB/1631.html

Merke Dir immer wie deine Mutter zu Dir gewesen ist. Auch wenn Du mal 30 Jahre alt bist. Werfe ihr dieses Fehlverhalten immer wieder vor. Niemals vergessen.

Sage ihr: ´Auch ich habe Rechte. Pass auf wie Du mit mir umspringst!´

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Nein. Du musst grundsätzlich nicht an einer Wohnungs- oder Hausdurchsuchung mitwirken. Keine Pin´s und keine Passwörter herausgeben.

Auch solltest Du zwingend darauf achten, dass man dir vom Protokoll der Sicherstellung/Beschlagnahme eine Abschrift gibt, die dir zusteht. Zudem solltest Du diese Protokolle niemals unterschreiben.

Auch solltest Du darauf achten, dass nicht eine Person in einen Raum geht, den Du nicht sehen kannst. Der kann ja sonstwas da drinnen machen.

Mehr als Angaben zu deiner Person ( schriftlich/mündlich oder Personalausweis ) brauchst Du nicht zu machen. Hier gemäß § 111 OwiG .

https://dejure.org/gesetze/OWiG/111.html

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Diese Information vom Mahngericht ist etwas neutrales. Rein informativ, aber auch nichts negatives.

Das Kreditinstitut des Schuldners ( gegen den Du den Mahnbescheid beantragt hast ) , muss gegenüber dem Mahngericht offenlegen, ob sie die Forderung als begründet ansieht. Ob das Kreditinstitut dazu weiter bereit ist, den Forderungsbetrag komplett oder teilweise zu leisten.

Das Kreditinstitut soll weiter vortragen, ob von anderen Gläubigern auch rechtstitulierte Forderungen geltend gemacht worden sind. Und/oder von anderen Gläubigern auch Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse, bzw. eben Kontopfändungen bereits vorliegen. Und ob ggfs. wegen diesen, hier keine Pfändungen in deinem Fall möglich sind.

Zum Schluss führt das Gericht noch aus, dass die Bank des Gläubigers alle Angaben korrekt gemacht hat. Ob Du deswegen an dein Geld kommst, ist jedoch nicht sicher.

Darüber informiert dich das Gericht zeitnah.

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Du beruhigst dich jetzt erst einmal, in Ordnung? :) Hast Du Jemanden umgebracht? Nein, hast Du nicht.

Du hast nur für knapp 7 € geklaut. Selbstverständlich macht man so etwas nicht. Diebstahl ist strafbar. Auch Du hast dich mit deinen 11 Jahren strafbar gemacht.

Aufgrund von § 19 StGB darfst Du aber nicht strafrechtlich belangt werden. Erst wenn man bei einer Straftat 14 Jahre oder älter gewesen ist, kann man dafür strafrechtlich belangt werden.

https://dejure.org/gesetze/StGB/19.html

Deine Straftat war auch so harmlos, dass Du insofern auch zivilrechtliche Strafen jedweder Art nicht zu befürchten hast. Also kein Gespräch mit dem Richter, mit dem Staatsanwalt und dergleichen.

Auch deine Eltern dürfen dich nicht übermäßig hart bestrafen.

Auch wenn Du bereits einsichtig bist: stell Dir vor, Jemand klaut dein Handy, dein Laptop, deine Bettwäsche. Keiner ersetzt es Dir. Und Niemand will dafür verantwortlich sein.

Ja - deine Straftat war relativ banal. Aber auch ein einfacher Diebstahl bleibt ein Diebstahl, und eine Straftat.

Sei anständig und versuche keine Straftaten mehr zu begehen. Das ist nicht immer einfach. Auch für viele Erwachsene nicht. Aber es sollte ohne gehen.

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Du musst kein Bankkonto in Deutschland besitzen. Das ist keine Pflicht. Selbstverständlich darfst Du dein bestehendes Bankkonto kündigen. Und dies natürlich auch, ohne ein neues Bankkonto zu eröffnen.

Entgegen deiner Absicht, eröffnest Du bitte kein neues Bankkonto. Das machst Du bitte erst, wenn Du dieses auch tatsächlich benötigst. Denn die wenigsten Girokonten sind kostenlos. Und wenn dann nur, wenn man zum Beispiel eine gewisse monatliche Mindestsumme an Geldeingängen hat.

Wenn der Kunde sein Bankkonto kündigen möchte, dann kann er dies grundsätzlich ohne Einhaltung einer Frist tun ( § 675h Absatz 1 BGB ) . Du solltest deiner Bank dennoch netterweise etwas Zeit lassen.

https://dejure.org/gesetze/BGB/675h.html

Zahlungsdienstnutzer = Bankkunde

Zahlungsdienstleister = Bank/Sparkasse

Zahlungsdiensterahmenvertrag = Girokontovertrag

Ist halt Behörden- , bzw. eine förmliche Juristensprache. :)

Du verfasst in etwa folgendes Schreiben an deine Bank. Welches Du natürlich auch am Schalter, oder in den Briefkasten deiner Bank abgeben kannst. Wenn Du bei der Postbank bist, dann geht es aber nicht ohne Briefmarke.

Bei jeder anderen Bank schon. Außer Banken die keine Filiale und somit keine Filialmitarbeiter, und auch keine Hausbriefkästen haben ( Norisbank als Beispiel ) . Da musst Du es auch per Post versenden.

´Max Mustermann

Musterstraße 00

00000 Musterstadt

Filialnummer: ( die ist jedoch nicht so wichtig )

IBAN:

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit kündige ich ausdrücklich mein oben aufgeführtes Girokonto mit Wirkung zum 30.04.2022 .

Bitte bestätigen sie mir die Kontoauflösung schriftlich.

In der Anlage übersende ich ihnen meine Bankkarte für ihre Unterlagen zurück.

Anlage

Mit freundlichen Grüßen

Max Mustermann´

Ich gehe davon aus, dass sich auf deinem Bankkonto derzeit kein Guthaben befindet. Falls doch, so schreibst Du in deiner Kontokündigung, dass dieses auf das Konto deiner Mutter, deines besten Freunds - oder ähnlichen - überwiesen werden soll.

Dazu gibst Du an, derzeit kein eigenes Bankkonto mehr zu besitzen, wo das Guthaben transferiert werden könnte. Und das es stattdessen auf das Bankkonto eines Dritten überwiesen werden soll, den Du absolut vertraust.

Dazu gibst Du den vollen Namen und die IBAN von dem Dritten an.

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Du kannst beim Pizzefahrer einfach bar bezahlen. Das interessiert den nicht, ob Du nun mit Kreditkarte oder bar bezahlst. Bares wird eh lieber gesehen.

Der kommt an, sagt ´Hallo´ . Und dann in etwa ´Das macht dann bitte 23,95 € . Sie möchten mit Kreditkarte zahlen?´ Du dann `Ich möchte bitte lieber doch in bar bezahlen.´ Dann wird der Fahrer sagen ´Ok, kein Problem.´

Im Übrigen würde ich bei gut laufenden Pizzabistros - bzw. generell - immer im voraus bestellen. Mit einem gewissen Zeitlimit. Zum Beispiel rufst Du 14 Uhr an, und sagst die sollen 16 Uhr vorbei kommen.

Ich würde mich dann spätestens 15:50 Uhr raus stellen. Sie sollten dann spätestens 16:10 Uhr ankommen. Und freuen sich, dass sie nicht zum Haus, und keine Treppen laufen müssen.

Mache ich seit Jahren so.

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Max Mustermann

Musterstraße 10

12345 Musterstadt

Aktenzeichen: ( führe hier alle Aktenzeichen auf, die Dir bekannt sind. Bitte ordentlich mit mindestens 3 Leerzeichen zwischen jedem Aktenzeichen, und/oder mit Absätzen )

Sehr geehrte Damen und Herren der Staatsanwaltschaft XY,

zu meiner Person gibt es mehrere anhängige Ermittlungsverfahren bei ihrer Behörde.

Gemäß § 170 Abs. 2 StPO möchte ich über den Ermittlungsstand Kenntnis erlangen. Bitte teilen sie mir zu den oben genannten Verfahren mit, ob hier bereits Einstellungen erfolgt sind.

Sollte dem so sein, so bitte ich um Übersendung der Anschreiben mit den Einstellungen.

Vielen Dank.

Freundliche Grüße

Max Mustermann

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Ich habe deinen einen Kommentar hier gelesen. Du hattest diese Durchsuchung wegen des Verdachts des Besitzes von kinderpornografischen Inhalten.

Zu deiner Hauptfrage: das kann wenige Wochen, aber teils auch sehr viele Monate dauern. Wobei alles was so über ca. 9 Monate geht, kann insofern angegriffen werden, als man eine richterliche Entscheidung beantragt, bzw. mit Hilfe eines Rechtsanwaltes Druck ausübt.

Ich hatte so einen Fall auch einmal. Bei mir ging es im Fundament um eine Whatsapp-Gruppe, wo ein Dritter im Februar 2020 kinderpornografische Inhalte gepostet hat. Ich habe davon erstmals und letztmals im September 2021 erfahren, als mich die Staatsanwaltschaft anschrieb.

Sie stellte das Verfahren nach § 170 Absatz 2 StPO ein, was grundsätzlich der Idealfall nach einer gestellten Strafanzeige ist. Es ist insofern auch besser als ein Freispruch. Denn um zu einem Freispruch zu gelangen, muss es erst einmal eine Gerichtsverhandlung geben.

Jedenfalls schilderte die Staatsanwaltschaft ausführlich, warum sie mich gerade nicht für schuldig hielt. Das sie mich deswegen auch nicht polizeilich vorlud. Was ungewöhnlich ist. Die Staatsanwaltschaft hat die Begründung aus ihrer Einstellungsverfügung gleich im Bekanntmachungsschreiben eingefügt. Auch das ist ungewöhnlich.

Normalerweise informiert die Staatsanwaltschaft nur darüber, dass im Ermitlungsverfahren wegen XY eine Einstellung nach YX erfolgte. Ohne große Begründung. Die Einstellungsverfügung mit der Begründung ist im Regelfall in der Akte, und muss vom Rechtsanwalt; oder vom Verfolgten mit guter Erklärung angefordert werden, warum man diese Verfügung haben möchte.

Die Staatsanwaltschaft meinte, ich habe mich nicht verdächtig gemacht, da die Whatsapp-Gruppe nicht einschlägig gewesen ist. Also nicht speziell auf Kinderpornografie oder sonstige illegale Inhalte gerichtet gewesen ist. Und das ich die von der Drittperson gesendeten Dateien nicht in irgendeiner Weise positiv bewertet oder kommentiert habe.

Das sie deswegen keinen Anlass sah, ich würde derlei Dateien besitzen, feilhalten oder weiterverbreiten.

Wenn Du in einer lediglich normalen Whatsapp-Gruppe gewesen bist, die Dateien in keinster Weise positiv angenommen hast ( ein Tränen lachenden Emoji kann hier negativ für dich gewertet werden ), und Du auch sonst keinen Anlass dazu gegeben hast, dass man dich für verdächtig hält, dann hast Du es ganz klar mit einen übermotivierten, ja rechtswidrig agierenden Staatsanwalt zu tun.

Allein die Zugehörigkeit in einer Whatsapp-Gruppe, wo ein Dritter illegale Inhalte ( meist Kinderporno und Gewaltdarstellungen ) postet, begründet definitiv keine Verdachtsmomente, und noch viel weniger eine Wohnungsdurchsuchung.

Wenn Du jedoch diese Dateien irgendwie positiv bewertest und/oder offen weiter verbreitet hast, dann begründet dies eine Wohnungsdurchsuchung.

Solltest Du nichts angestellt haben ( auch nicht fahrlässig ), dann muss insofern die Motivation von Staatsanwalt und Ermittlungsrichter ( dieser unterschreibt den Durchsuchungsbeschluss ) hinterfragt werden.

Der Bundesgerichtshof hat solche Praktiken schon lange für unzulässig erklärt, wenn ohne vernünftigen Anhaltspunkt, und ohne Wahrung der Verhältnismäßigkeit, Durchsuchungsbeschlüsse und/oder Haftbefehle ergehen und vollstreckt werden.

Du solltest Dir einen Rechtsanwalt nehmen. Dieser kann Dir nach § 140 StPO gestellt werden, bzw. kannst Du ihn Dir selbst aussuchen, da dir ein Verbrechen vorgeworfen wird, und somit ein Fall notwendiger Verteidigung vorliegt.

https://dejure.org/gesetze/StPO/140.html https://dejure.org/gesetze/StGB/184b.html

Du solltest mehrere Rechtsanwälte per E-Mail anschreiben. Wenigstens 5 . Achte bei diesen darauf, dass sie als Tätigkeitsschwerpunkt oder als Rechtsgebiete das Strafrecht anbieten, bzw. vertreten. Die Rechtsanwälte müssen keine Fachanwälte für Strafrecht sein. Ein Anwalt ohne Fachanwaltstitel kann genau so kompetent, wie ein Anwalt ohne Titel sein.

Am besten Du kopierst die E-Mails immer, so das Du nicht alles immer neu schreiben musst. Die Rechtsanwälte sollen aber nicht sehen, dass diese E-Mails weitergeleitet werden. Also lieber den Text immer kopieren, anstatt die E-Mails weiterzuleiten.

Natürlich musst Du die E-Mail Empfänger-Anschriften sowie die Anreden immer anpassen.

Du schreibst gleich am Anfang, dass dies eine unverbindliche Mandat-Anfrage ist. Und Du einen Verteidiger gemäß § 140 StPO wünscht. Also keinen Wahlverteidiger den Du selber bezahlen kannst.

Du schilderst kurz und prägnant deinen Fall, und fragst die Rechtsanwälte, ob sie für dich tätig werden wollen. Wenn ja, so beantragst Du bei dem Gericht was den Durchsuchungsbeschluss erlassen hat, die Beiordnung deines Rechtsanwaltes.

Du schreibst dem Gericht einen Brief. Gibst hier das Aktenzeichen aus dem Durchsuchungsbeschluss an. Dazu gibst Du den Namen und die Anschrift des Rechtanwaltes an. Und bittest das Gericht, diesen Dir nach § 140 StPO beizuordnen.

In der Regel bekommst Du dann binnen 14 Tagen einen Beschluss vom Amtsgericht, dass Dir der Rechtsanwalt beigeordnet wird. Erst wenn Du diesen Beiordnungsbeschluss vom Gericht hast, unterschreibst Du vom Rechtsanwalt dessen ( Vertretungs- ) Vollmacht und andere Schriften. Vorher nicht, sonst könnten hohe Kosten auf dich zukommen.

Im Idealfall kommt von der Staatsanwaltschaft ein Brief ( einfach, meist weiss ), mit der Einstellung des Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO . Und entweder gleichzeitig oder später ein Schreiben der Staatsanwaltschaft oder der Polizei, dass Du deine Sachen bei diesen abholen kannst.

Wenn Du deine Sachen abholst: kontrolliere diese ganz in Ruhe auf Beschädigungen usw. . Für die Aushändigung dieser kannst, musst Du aber nicht unterschreiben. Herausgegeben werden müssen Dir diese so oder so, wenn es schriftlich angeordnet wurde.

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