Spermien haben eine zeitweise überlebungschance, es ist zwar durchaus möglich aber die Gefahr sehe ich als Gering dann dann müsste das Sperma durch den Finger in die Mumu und dann in den ganzen Prozess z.B Befruchtung der Eizelle und da reicht ein klein bisschen 1 Tropfen oder 2 nicht aus.

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Grundsätzlich gebe nie deine richtige Adresse auch deine voherige Adresse aus, denn du weisst nicht ob sie über das Einwohnemeldeamt über einen Antrag auch Auskunft bekommen, wo du wohnst! Am besten gehe wo dieser Seite runter und mache auch keine Angaben, die meisten Betrüger/in haben nur die Absicht das die an deine Daten wollen und diese nicht selten an andere weiterverkaufen.

Habe Respekt auch wenn es ein Betrüger ist, auch wenn sich der andere Gegenüber sogar strafbar gemacht hat bringt beledigend auch nichts. Es macht sie Situlation nicht besser..nächstes mal mit mehr Ruhe an die Sache gehen und vielleicht manche Äußerungen durch eine Faust in die Tasche runterschlucken.

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Die Antwort heisst kommt darauf an:

  1. Wenn du ein Foto von einer Person direkt ohne die Erlaubnis machst eher nein, wenn aber du mit Erlaubnis von einer bestimmten Person ein Foto und macht und eine andere Person dadurch rennt und auf dem Foto zu erkennen ist wenn du das Foto schon gemacht hat und sie zu erkennen ist dann ist das als Beiwerk gemäß §23 KUG erlaubt.
  2. Wenn du eine Person fotografierst und es sind andere auf dem Foto drauf dann einfach voher fragen. .
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Ich würde 5 Minuten noch abwarten und ggfs die Polizei rufen

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Es war der Lusttropfen das Sperma beginnt so mit 13 oder 14 Jahren zu kommen

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Du kannst einen Strafantrag für eine Körperverletzung innerhalb von 3 Monaten nach der Tat bei der Polizei oder Staatsanwaltschaft stellen, es sollten ebenso wie bei einer ziwilrechtlichen Klage auch Zeugen vorhanden sein. Ziwilrechtlich kann der Anspruch innerhalb von 3 Jahren eingeklagt werden.

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Mit 13 Jahren bist du gemäß §19 StGB nicht strafmündig, davon zu trennen ist die Dilekthaftbarkeit im Ziwilrecht u.a Unterlassungsklage oder Schmerzensgeld denn dort kannst du ziwilrechtlich in Anspruch genommen werden, und selbst wenn du nicht zahlen kannst dann kann ein Vollstreckungsbescheid erwirkt werden mit dem eine Vollstreckung 30 Jahre möglich ist.

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Ich kann dich verstehen und ja ich fühle mich auch so, das Problem mit Scharm und Angst vor Außgrenzung und dem Verstoßen werden von den Eltern kann ich verstehen, ich würde dir raten zunächst mit seinen Eltern zu sprechen und zwar offen und ehrlich in einem Moment in dem ihr alle zusammen seit und es passt. Es ist besser zu reden, als es mit sich alleine rumzutragen. Anderseits würde ich es deinen Freunden es auch sagen, sollten sie es nicht akzeptieren dann lass sie gehen! Dann waren es vlt nicht die richtigen Freunde denn echte wahre Freunde stehen hinter einem egal was ist

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Unabhänig davon welche Nationalität oder politische Meinung eine Person hat, kann ich nur Raten die Polizei rufen und ein Lärmtagebuch führen. Mit dem Lärmtagebuch alle Tage eintragen, wann ist der Lärm passiert? Wie lange ging das und das dem Vermieter vorzulegen? Er muss Abhilfe schaffen, sollte er es nicht tun dann steht das Recht auf Minderung der Miete im Raum.

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Das ist eine Miteilung das die Staatansanwaltschaft beabsicht Anklage vor dem Einzelrichter oder dem Schöffengericht zu erheben und deshalb die Anklage an das Gericht und dann zu dir geschickt hast, jetzt sollte Sie sich einen Rechtsanwalt für Strafrecht suchen und dieser sollte Akteneinsicht holen ggfs kann ihr, wenn sie keinen Anwalt hat einen vom Gericht beiordnen lassen (wenn Sie sich nicht selbst verteiligen kann) Bevor die Anklage überhaupt zugelassen wird, muss das Amtsgericht einen Eröffnungsbeschluss erlassen. Es wird anschließend ein Hauptverhandlungstermin mit Urteilsverkündung angesetzt.

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Die Frist zur Stellungnahme beginnt ab Kennisnahme der Anklage an den Angeschuldigten, und kommt meist mit einer gelben Zustellurkunde auf der die Unterschrift des Einwurfs mit der Unterschrift des Postbeamten vermerkt ist. In der Regel setzt das Amtsgericht eine solche Frist von 14 Tagen um sich zu äußern. ich rate sich nicht dazu äußern bevor nicht ein Strafverteiliger eine Akteneinsicht vorgenommen hat.

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Zunächst hast du das Recht deinen Arbeitgeber auzufordern, etwas gegen den Mitarbeiter zu unternehmen, er ist aus §12 AGG dazu verpflichtet seine Angestellten vor einem sexuellen Belästigung zu schützen. Es steht es dir als Betroffener einer Straftat zu unabhänig vom Willen des Arbeitgeber Strafanzeige bei der Polizei wegen sexueller Belästigung zu erstatten. Es ist richtig und wichtig sowas anzuzeigen, um es für die Zukunft zu unterbinden u.a wäre es auch gut wenn das Zeugen gesehen haben, um die Vorwürfe zu untermauern.

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Zunächst muss niemand sein Handy herausgeben, selbst wenn das Handy als Beweismittel gemäß §94 StPO beschlagnahmt werden soll müsse ein richterlicher Beschluss im sogennten Richtervorbehalt beantragt werden. Eine Ausnahme gibt es dennoch bei Gefahr im Verzug, das liegt vor wenn eine Anordnung nicht zeitnah eingeholt werden ohne das der Zweck der Ermittlungsmaßnahme erschwert würde. Betroffende können Wiederspruch gegen die Beschlagnahmung einlegen.

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