Du brauchst auf jeden Fall eine Sondernutzungserlaubnis. Denn die Fußgängerzone steht der Allgemeinheit zum Begehen, Flanieren und zum kurzen Stehenbleiben um zu "Schnacken" zu Verfügung. Jede Tätigkeit, die darüber hinaus geht (unter Umständen auch Betteln...) bedarf einer Sondergenehmigung. Im Übrigen weiße ich darauf hin, dass das Musizieren auch unter die Kategorie "fliegendes Gewerbe" fallen kann, somit auh evtl. gewerberechtich eine Genehmigung bedarf. Fragt bei der Zuständigen Behrde nach - im Rathaus wird euch geholfen
deine Freundin trifft leider die Pflicht die Wohnung zu renovieren. Zwar kann man darüber stretiten ob die Klausel wirksam ist, da sie eine Frabe vorgibt. Allerdings hat sich deine Freundin per Meitvertrag bestimmt dazu verpflichtet, anfallenden Schönheitsreparaturen selbst vorzunehmen, darunter können auch Renovierungsarbeiten fallen. Sofern zum Zitpunkt ihres Auszuges generell damit gerechnet werden kann, dass zu renovieren ist, bspw. nach 7 Jahren, hat sie auch zu streichen. Im Übrigen wäre es auch interssant zu wissen, in welchem Zustand sie die Wohnung übernommen hat.
Angenommen sie muss tatsächlich streichen, dann reicht es nicht aus, dass ihr abgemacht habt, dass du steichen wirst. Denn gegenüber dem Vermieter ist immer noch sie diejenige, die streichen muss. Insofern hat der Vermieter recht: bei ihrem Auszug muss die Wohnung gestrichen sein. wie ihr das Problem löst, kann ihm egal sein
wenn beide Partner gemeinsam eine Wohnung mieten kann das schon ein Gesellschaftszweck sein, so dass, wenn ein "Gesellschafter" auszieht, er die Zustimmung des anderen "Gesellschafters" braucht. Das wird der in der WOhnung verbleibende Gesellschafter aber nicht tun, denn wenn doch, haftet er für die Mängel an der Wohnung die bei seinem Auszug festgestellt werden - auch wenn er es nicht war. Für dich als Vermieter ist es ebenfalls sehr interessant, dass du die Frau im Mietvertrag stehen läst: zahlt der Mann die Miete nicht, kannst du dich an die Frau wenden. Du musst also abwägen: stimmst du der Vertragsanpassung nicht zu, wirst du damit rechnen müssen, dass die Mieter kündigen werden. Stimmst du zu, würde ich mir vorher erst mal den in der Wohnung noch verbliebenen "Gesellschafter" anschauen - zwecks Solvenz.
leider musst du bei einem Klageverfahren als Kläger die Gerichtskosten und die Kosten deines Anwaltes vorstrecken. Bei einem Streitwert von 200 € betragen die Gerichtskosten 75 €, die RA-Kosten für das gesamte Verfahren ebenfalls. Das heißt, dass du, wenn du verlierst, auf diesen Kosten (150 €) definitiv sitzen bleibst und on top noch die gegnerischen Kosten zu zahlen hast.
Lohnt sich das bei 200?
Da für das Lackieren einer Stockstange 200 € doch recht wenig ist, hättest du hier ein bißchen hellhörig werden sollen. Leg die Sache ad acta, das bereitet viel weniger Kummer.
Deine Angaben sind sehr dürftig. Hast du das Rad von einem Unternehmer gekauft? oder Privat?
Wenn du es bei einem Händler gekauft hast u das Rad ist keine gebrauchte Sache hast du laut Gesetz Gewährleistungsrechte von 2 Jahren ab Übergabe der Kaufsache. Zeigt sich in den ersten 6 Monaten nach Übergabe der Kaufssache ein Mangel, der nicht auf Verschleiß zurückzuführen ist, wird vermutet, dass dieser Mangel auch schon bei Übergabe der Kaufsache vorgelegen hat. Also flugs ab zum Händler mit dem Teil.
Im Übrigen hast du nicht sofort das Recht, den Kaufpreis zurückzubekommen, es sei denn die Nacherfüllung ist gescheitert (in der Regle nach 2 Veruschen) oder die Reperatur ist unmöglich.
Wenn dann aber ein Rücktritt möglich ist, kann es gut sein, dass due einen Nutzungsersatz zu zahlen hast, denn du hast das Rad ja 5 Monate genutzt.
okay, hier sind irgendwie alle Antworten nur Halbwahrheiten!!!
Fakt ist, dass der Stuhl mangelhaft ist, und das auch schon von Anfang an war. Bei einem Kauf einer Sache von einem Unternehmer (IKEA) hat der Verbraucher (IKEA-Kunde) Gewährleistungsrechte und zwar von 2 Jahren! Das heißt: in dieser Zeit hat der Käufer, sofern der Unternehmer den Mangel zu vertreten hat, die Kaufsache nachzubesseren. Wenn das, in der Regel nach 2 Versuchen, gescheitert ist, kann der Kunde zurücktreten oder den Kaufpreis mindern und/oder Schadensersatz verlagen, sofern ihm ein Schaden entstanden ist. So, da hier ein Unternehmer und ein Verbraucher einen Vertrag geschlossen haben gilt die Besonderheit, dass der Käufer nicht beweilspflichtig ist, das Vorliegen eines Mangels zu beweisen, wenn sich der Mangel in den ersten 6 Monaten nach Übergabe zeigt. Dann wird vermutet, dasss die Sache schon bei Übergabe mangelhaft war. ALso: Mängel imer anzeigen - schrifltich reicht aus, du musst nicht hinfahren, schicke aber Bilder weg.
So, da ja schon6 Monate vorbei sind musst du beweisen dass ein Mangel schon bei Übergabe vorlag, was aber anahnd der Defekt wohl einlechtes ist. Da hier auch ein Produktionsfehler vorliegt ist auch ein Verschulden seitens IKEA gegeben. Im übrigen ist IKEA auch da sehr einfach zu handhaben. Also: Stuhl einpacken und auf zu IKEA, das Ding umtauschen. Zurücktreten kannst du (noch) nicht, denn dann muss die Nacherfüllung gescheitert sein. VIelleicht lässt dich IKEA vom Kaufvertrag aber auch kulatnerweise zurüktreten.
Hier gibt IKEA im Übrigen noch 1 Jahr Garantie. Zwar kann ich dir, in Ermangelung von Kenntnis über die Garantieerklärung nicht sagen, welche Art von Garantie vorliegt, aber im Grunde genommen hast du, auch schon aufgrund der Gewährleistung, sehr gute Chancen, einen neuen Stuhl zu bekommen.
Da du schon drei Wochen drüber bist, musst du wahrscheinlich mehr als 17 Euro zahlen. Die Säumnisgebühren kannst du aus der Büchereisatzung entnehmen.
Da du für das fristgemäße Zurückbringen der Bücher selbst verwantwortlich bist, kannst du nichts anderes machen als zu zahlen.
Das würde ich dir aber auch raten, denn die Büchereien können per Verwaltungsakt die Säumnisgebühren festsetzen und dann auch vollstrecken... und das wird richtig teuer
Leider fehlt das Bedauern Deines Weggangs. Des weitern ist sehr unvorteilhaft, dass Du dich "im Bereich der Suchmaschinenoptimierung nicht zuhause fühltest". In Schulnote hast du hier eine 3, viell noch 2-3.
Mehr steht nicht im Zeugnis?
Also, sofern es sich tatsächlich um einen Sachmangel handelt, könntest du auch bei einem Gebruachtwagenkauf mit einjähriger Gewährleistung einen Anspruch auf Nacherfüllung ge. §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 BGB haben. Voraussetzung ist aber wie gesagt, dass es sich um einen Sachmangel handelt. Ob dieser Defekt ein Sachmangel ist, ist nur dann der Fall, wenn es sich nicht um eine bei Fahrzeugen dieses Typs und dieses Alters mit entsprechender Laufleistung übliche Verschleißerscheinung handelt. Im Übrige ist auch noch zu Fragen, ob dieser Defekt typischerweise jederzeit eintreten kann, oder ob er eher schleichender Natur ist. SOfern er eher schleichender Natur ist (Defekt eines Turboladers ist nach Ansicht der Rehtsprechung ein typischer, jederzeit eintretender Defekt, also kein schliechender) dann ist de7ie Vermutung nahe, dass dieser Defet bereits bei Gefahrenübergang (= Übergabe des AUtos) vorgelegen hat, § 476 BGB. Dann muss der Verkäufer beweisen, dass dieser Defekt bei Übergabe doch nicht vorgelegen hat (wird ihm aber kaum gelingen).
Das bedeutet: da du das Auto bei einem Händler gekauft hast, bring es dorthin zurück. Der Händler soll nach demDefekt suchen. Wahrscheinlich wird er dafür Geld verlangen. SOllte sich bei der Untersuchung herausstellen, dass tatsächlich ein Sachmangel und nicht nur eine Verschleißerscheinung vorliegt, hat er die das Geld zurückzuzahlen und die Sache kostenlos zu reparien, sofern möglich. WIchtig ist, dass du ihm den Defekt mitteilst und ihm eine angemessene Frist zur Reperatur setzt, sofern es, wie gesagt, tatsächlich ein Sachmangel ist.
Sofern er sich generell weigert, das Auto zu reparieren, kannst ud es nach Ablauf der angemessenen Frist bei einem anderen Händler reparieren lassen. Denke aber daran zu Beweiszwecken die defekten Teil aufzuheben und die einen Bericht anfertigen lassen, falls die Sache zu Gericht geht.
Hallo!
also, da der andere Mieter die TÜr vorsätzlich eingetreten hat, ist er Schadensersatzpflichtig, und zwar zum einen aus Delikt gem. § 823, sofern man deinen Besitz an der Mietwohnung als sonstiges Recht iSv § 823 betrachten. Zum anderen könntest du einen Schadensersatz auch einem besonderen Schuldverhältnis haben, denn ihr seid wohl Meiter in einem Haus - aus dieser Gemeinsachft könen sich auch Pflichten entwickeln, deren Verletzung schadensersatzpflichtig ist, §§ 280, 241 II BGB.
Dann könnte es aber auch sein, dass es für den Vermieter bekannt gewesen ist, dass dieser Mieter evtl gewalttätig ist und gerne mal die Meitsachen anderer Mieter beschädigt. Dann könnstest sogar DU gegen den VERMIETER einen Anspruch haben auf Schadensersatz gem. §§ 535, 280.
Im Übrigen gilt: da der Vermeiter Eigentümer des Hauses wohl ist, hat er gegen den schädigenden Mieter einen Anspruch auf Schadensersatz, sowhol delikitsch als evtl auch vertraglich aufgrund des Mietvertrages. Von daher bist du nicht verpflichtet, den Schaden zu tragen.
Vielmehr solltest du deinen Mieter mit Fristsetzung auffordern die kaputte Tür zu ersetzten
Im Übrigen sollte dein Vermeiter den Mieter auch anzeigen wegen Sachbeschädigung. Ist immer hilfreich wg der Versicherung
Also, da du sagst, diese Fragen seien aus dem Fach "Recht und Verwaltung" nehme ich an, dass Du hier mal ein paar Paragraphen brauchst um die Fragen beantworten zu können.
Nehmen wir an, Du hast einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB (im Folgenden sind §§ solche des BGB) über eine neuwertige Sache, welche nicht ein individuelles Einzelstück darstellst. Dann hat der der Verkäufer dem Käufer eine mangelfreie Sache zu liefern und der Käufer den vereinbarten Kaufpreis zu bezahlen. In der Realität sieht das meist so aus, dass der Käufer die Sache erhält, den Kaufpreis bezhalt und dann festellt, dass die Sache einen Mangel iSv § 434 aufweist (zB Kauf eines Autos mit Klimaanlage, Klimaanlage funktioniert nicht. So, sofern noch keine Verjährung des Nacherfüllungsanspruchs vorliegt kann der Käufer folgendes machen:
Der Mangel ist behebbar: dann muss der Käufer dem Verkäufer eine Frist zu Nacherfüllung setzten, §§ 433, 434, 437 Nr. 1, 439 Die Frist muss natürlich angemessen sein. Sofern die Nacherfüllung nicht erfolgte, weil sich der Verkäufer weigerte oder die Nacherfüllung fehlgeshclagen ist (s. § 440) kann der Käufer vom Kaufvertrag gem. § 433, 434, 439 Nr. 2,440, 323 zurücktreten (sofern die Mangelhaftigkeit nicht unerheblich ist) oder gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 2, 440, 441 den Kaufvertrag minder. Sofern dem Käuer durch die mangelhafte Lieferung ein Schaden enstanden ist, den der Verkäufer zu Vertreten hat, hat der Käufer auch einen Schadensersatz gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 3, 280, 281
DIe Nachlieferung ist unmöglich. in einem solchen Fall kann der Käufer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten oder mindern und gegebenfalls gem. § 433, 434, 437 Nr. 3, 280,283 (nachträgliche Unmöglichkeit der Nacherfüllung) ider gem. §§ 433, 434, 437 Nr. 3 311a (anfängliche Unmöglichkeit) Schadensersatz verlagen, wenn der Verkäufer den entstandenen Schaden zu verwantworten hat
erste Frage: gehört ihm der Vogel? wenn ja, kann er dich strafechtlich belangen indem er dich wg Sachbeschädigun (und evtl. anderer Delikte wie bspw. unerlaubten Waffenbesitz) anzeigen. Problem: wenn du den Vogel nicht vorsätzlich erschossen hast ist kein Raum für eine sachbeschädigung.
Zivilrechtlich sieht das anders aus denn der delitische Schadensersatzansrpuch umfasst auch eine fahrlässige Sachbeschädigung.
Sofern du die Waffe führen darfst ist noch entscheidend wo der zwischenfall geschehen ist. auf dem Schießplatz? wenn ja ist es sehr schwer dir eine sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen.
wenn du mit dem ding allerdings im schrebergarten hantiert hast, hast du in der tat bald ein problem mit der polizei
warum es dann genau geht, erfährst du tatsächlich erst vom gericht, zumndest aber der angeklagte lebenssachverhalt wurde dir mit der zeugenladung mitgeteilt.
eine anmerkung noch: du darfst nicht nur vor gericht erscheinen sondern du musst (!)
Der Empfänger hat gegen das Speditionsunternehmen einen Anspruch auf Schadenssersatz § 425 HGB. Im übrigen schließe ich mich holger11 an
Leide rhat Euer Vermeiter Recht.
Mal ein anderer Weg: Wenn ihr einen neuen MiBewohner sucht dann nehmt ihr einfach von ihm den entsprechendenKautionsteil ab und euer Vermieter lässt die momentane Kaution dort wqo sie ist
Naa, es erben ja nicht nur die Kinder oder Ehegatten, sondern auch die Eltern/Geschwister und die Personen, die du in deinem Testament als Erben eingesetzt hast. Im Testament kannst du auch regeln, was mit deiner Gesellschaft (Unternehmen) passieren soll. Das allerdings sollte unbedingt aber auch im Gesellschaftsvertrag geregelt werden.
Ich rate dir aber bei solchen Fragen besser einen Anwalt zu Rate zu ziehen
Mit der Ware kannst du entgegen der Ansichten der anderen Fragebeantworter leider nicht machen was du willst, selbst wenn die Frist zur Abholung verstrichen ist. Denn die Sache steht immernoch im Eigentum des Versenders. Wenn die Sache nicht abgeholt wird: unfrei zurücksenden
Wie alt ist denn deine Tochter? Wenn sie bei Vertragsschluss noch keine 18 war, wäre das a sehr günstig für euch.
Sofern sie schon 18 war, hat der Vertrag trotz des Vollstreckungsbescheids Bestandskraft. Also: kündigen.
Aber: Fitnessverträge sind meist Jahresverträge oder nur zum Quartalsende kündbar. Unter Umständen musst du noch ein weiteres ahr evtl die Gebühren bezahlen. Denk daran, das Kündigungsschreiben schriftlich und am besten persönlich abzugeben mit einem Zegen.
Da die Anwäöte des Studios mit sich reden ließen würde ich mal nachfragen, ob der Vertrag nicht in gegenseitigem Einverständnis aufgehoben werden kann, denn wenn a schon ein VB erlassen wurde kann man sich ja auch nicht mehr "riechen".
NEIN!!! Nicht reinsetzen!!! Ein Logo ist meist geschützt und damit das geistige Eigentum eines anderen. Wenn du das ungefragst verwendest machst du dich schadensersatzpflichtig denn du hast ungefragt ein Bild (Eigentum!!!) eines anderen verwendet. Du musst dann damit rechnen, dass du die Lizenzgebühr, eine Abmahngebühr und die Rechtsanwaltskosten hierfür zu begleichen hast. Wahrscheinlich musst du dann noch einen strafbewährten Unterlassungsanspruch unterschreiben...
Also: FInger weg
Nunja, das ergibt sich eigentlich alleinig aus deinem Vorhaben. Bei manchen Sachen ist es gar nicht notwenig ein Gewerbe anzumelden und zwar dann wenn du mit deiner Tätigkeit gar kein Gewerbe ausübst. Grunstätzlich kannst du dir merken: e größer dein Vorhaben desto größer wird wohl auch die Unternehmensform werden; sprich du gründest bei kleineren bis mittleren Vorhaben wo nicht unbedingt riesige Vermögenswerte umgesetzt werden eine Personengesellschaft (GbR, oHG, KG, Gmbh & co. KG). Wenn du richtig unternehmerisch tätig werden willst und auch viele Mitarbeiter hast ist an eine Kapitalgesellschaft zu denken( GmbH, AG) denn dann haftet nur das Vermögen der Gesellschaft, nicht aber dein persönliches. Bei den Personengesellschaften haftest auch du als Gesellschafter.
Wenn du nun nur ein Kleingewerbe betreibst ist es richtig, dass es ausreicht, wenn du nur zum Ordnungsamt gehst und das Gewerbe anmeldest. Ansonsten rate ich dir, zum Steuerberater zu gehen und dich bereaten zu lassen. Rechtsanwälte können das auch aber von Steuern habe die nicht so viel Ahnung...