Versuch es doch mal bei der Deutschen Auslandsschweizer Organisation: Hier ein Link dazu: http://www.aso-deutschland.de/trad_vereine_namen.php Es gibt dort auch Ortsgruppen z.B. in Dresden und Leipzig!

...zur Antwort
Betreibung durch Privatperson

Hallo,

mein Mann X arbeitet in der Schweiz. Weil sein Freund Y keinen Job in Deutschland bekam, hat er ihm Arbeit in der Schweiz beschafft. Das lief ein Jahr gut. Die beiden nahmen sich zusammen eine Wohnung (Kaution wurde von beiden gezahlt) und auch das ging einige Zeit gut. Nun hatte Y eigene Pläne und zwar seine Frau und sein Kind aus Deutschland mit rüber zu holen. Was bei der Wohnungsgröße auch kein Problem war. Über den Winter wurde X wie jedes Jahr gekündigt und blieb bis zu neuem Anruf des Schweizer Chefs in Deutschland. Y blieb in der Schweiz mit Frau und Kind und suchte sich eine neue Wohnung und zog aus und informierte X darüber einen Monat vor Auszug. Das X bitte zustimmen solle, Das Mietdepot wurde auf X überschrieben, was schriftlich geschah. Ergo - X hat ein neues Mietkonto mit der 2 fachen Kaution. Alles ist beglaubigt und beurkundet.

Folgendes Problem:

Y zog einfach am 1.3.12 aus und überließ X die Riesen Wohnung, aber X ging erst ab 18.4.12 arbeiten, weil sein Chef eher keine Aufträge hatte. Offene Mietzahlung entstand die aber bezahlt wurden aber nun will Y (mittlerweile ehemaliger Freund) seine Mietkaution wieder haben und will X durch einen Anwalt seinen Lohn pfänden lassen, obwohl auf dem Formular steht, das er es an X übertragen hat.

Meine Frage dazu, und bitte antworten Sie nur wenn sie vom Schweizer Recht Kenntnis haben, ist nicht böse gemeint, kann Y als Privatperson X den Lohn dadurch pfänden lassen? Wir wissen mittlerweile das in der Schweiz jeder - jeden betreiben kann, aber gilt dies auch für den "Lohn" von X?

Das ist nicht viel mal davon abgesehen. Und was würde passieren wenn X dort alles aufgibt und wieder nach Deutschland käme, so ganz spontan (auch wenn er im Recht wäre) ????

X verliert doch sicher seinen Job durch die Maßnahme von Y?

Es wäre nett wenn jemand diesbezüglich eine Antwort hätte, wir wissen nämlich nicht mehr weiter. Erst so ein Vertrauensbruch und dann so eine Sauerei. Einen Anwalt kann sich X im übrigen in der Schweiz nicht leisten. :(

LG und schon mal Danke im Voraus, Edda

...zum Beitrag

So einfach ist das nicht. Zunächst muss Y das Beitreibungsverfahren anstrengen, das heißt er muss zum Beitreibungsamt des Kantons und dort ein Beitreibungsbegehren stellen. Dazu muss er einen Kostenvorschuss auf die Kosten abhängig von der Höhe der Beitreibungssumme leisten. Dann wird X der Zahlungsbefehl zugestellt. Wohlgemerkt X, nicht etwa dem Arbeitgeber von X! Gegen diesen muss X innerhalb 10 Tagen Widerspruch einlegen wenn er der Meinung ist dass die Forderung ungerechtfertigt ist. DAS SOLLTE X UNBEDINGT TUN, denn ansonsten erhält die Beitreibung Rechtskraft und Y kann daraus vollstrecken lassen, auch beim Arbeitgeber von X

Der Widerspruch: "Der Schuldner kann innerhalb von zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehl die Forderung oder einen Teil davon bestreiten, indem er dies schriftlich oder mündlich auf dem Betreibungsamt erklärt. Dieser Akt ist die Erhebung eines Rechtsvorschlags. Mit dem Rechtsvorschlag ist die Betreibung gestoppt und das Betreibungsamt unternimmt von sich aus nichts. Der Gläubiger erhält vom Betreibungsamt nach Ablauf der zehntägigen Bestreitungsfrist sein Doppel des Zahlungsbefehls mit Vermerk „Rechtsvorschlag nicht erhoben“ oder „Rechtsvorschlag erhoben“ zurück. Ein Rechtsvorschlag führt dazu, dass der Gläubiger vor Gericht geltend machen muss, weshalb er die Forderung für gerechtfertigt erachtet." Das müsste Y dann innerhalb von 12 Monaten tun, sonst ist der Anspruch darauf verwirkt und er muss eine erneute Beitreibung veranlassen. Gepfändet werden kann dann erst nach einem Gerichtsurteil.

...zur Antwort

Umfangreiches zum Leben und arbeiten als Deutscher in der Schweiz findest Du hier: www.schweizbuch.de Falls danach noch fragen sind, helfe ich gerne weiter.

...zur Antwort

Hallo Injure, zuerst zur Schweiz, darunter zu Österreich:

zur Schweiz... aus dem Buch "Deutsche in der Schweiz", zum Thema Krankenversicherung: Die Krankenversicherung in der Schweiz Für Aufenthalter besteht die Pflicht zum Abschluss einer Grundversicherung, die hier als "obligatorische Krankenpflegeversicherung" bezeichnet wird. Darüber hinaus bietet es sich an, individuelle Zusatzversicherungen abzuschließen. Sie können die Kasse frei wählen. Rund 90 Krankenkassen sind vom Schweizer Bundesamt für Gesundheit anerkannt und zur Durchführung der Grundversicherung berechtigt. Die Kassen müssen hier - im Gegensatz zu den Zusatzversicherungen - jede Person unabhängig von Alter und Gesundheitszustand ohne Vorbehalte und ohne Karenzfristen aufnehmen. Mit der Grundversicherung sind abgedeckt: Leistungen bei Krankheit, Mutterschaft und Unfall, sofern nicht eine Unfallversicherung die Kosten trägt. Gedeckt werden auch die ambulante Behandlung durch Ärzte, Chiropraktiker samt verordneten Medikamenten, Psycho-, Physio- und Ergotherapie, der Aufenthalt in Spitälern im Wohnkanton und falls notwendig in Spitälern anderer Kantone. Eingeschlossen sind auch Pflege- und Rehabilitationskosten in gewissem Umfang. Die Leistungspflicht der Krankenkassen ist gesetzlich geregelt. Ärzte haben die Pflicht, ihre Patienten zu informieren, falls eine Leistung nicht vergütet wird. Im Gegensatz zur deutschen Krankenkasse übernimmt die Grundversicherung in der Schweiz die Kosten für zahnärztliche Behandlungen nur, wenn diese mit schweren Erkrankungen in Zusammenhang stehen Die Prämien der Grundversicherung unterscheiden sich nach Kasse und Wohnort. Wer seine Kostenbeteiligung (Franchise) erhöht, bezahlt eine günstigere Prämie. Einige Versicherer bieten kostenlose Zusatzleistungen, sowie diverse Prämiensenkungen, wenn der Versicherte an Modellen zur Kosteneinsparung teilnimmt. Beispiele hierfür sind das auch in Deutschland bekannte Hausarzt-Modell (zuerst zum Hausarzt, der Sie ggf. weiterschickt), oder andere Modelle, bei denen Sie sich verpflichten, nur bestimmte (preiswerte) Medikamente oder ausgewählte, den Kassen angeschlossene, Gesundheitseinrichtungen zu wählen. Auch das Schweizer Gesundheitssystem hat mit zu hohen Kosten zu kämpfen. Neben der Grundversicherung können freiwillige Zusatzversicherungen abgeschlossen werden, die beispielsweise den zahnmedizinischen Bereich, ein Krankentagegeld oder den Aufenthalt in Privatabteilungen im Spital abdecken. Hier können es auch Deutsche Krankenzusatzversicherungen sein.

In Österreich kennt man im Gegensatz zu D und CH keinen Wettbewerb unter den Krankenkassen. Für jeden besteht Versicherungspflicht in einer bestimmten gesetzlichen Krankenkasse innerhalb des Netzes von Krankenversicherungsträgern, die der österreichischen Sozialversicherung unterstellt sind. Welcher Krankenversicherungsträger für den einzelnen zuständig ist, hängt vom Wohnort und von der beruflichen Tätigkeit ab. Im Gegensatz zu Deutschland gilt die Versicherungspflicht in der österreichischen Krankenversicherung auch für Freiberufler, Selbständige und Unternehmer. Die Krankenversicherung in Österreich deckt unter anderem die kostenlose Behandlung durch Ärzte und in Spitälern und Krankenhäusern ab. Auch für den Bezug von Krankengeld und Mutterschutzgeld ist die Versicherung zuständig. Weitere Leistungen der Krankenversicherung sind unter anderem: Zahnbehandlung, Rehabilitation, Hauskrankenpflege, Heilbehelfe, Leistungen im Bereich der Gesundheitsvorsorge, Untersuchungen im Rahmen des Mutter-Kind-Passes. Auch in Österreich kann man mit privaten Zusatzversicherungen verschiedene weitere Leistungen abdecken. Neben Versicherungen, die im Fall von Zusatzkosten bei Zahnbehandlung, bei Kuren oder alternativen Heilmethoden einspringen, ist die sogenannte Sonderklasse-Versicherung weit verbreitet, die im Falle eines Krankenhausaufenthaltes die freie Spitals- und Arztwahl sowie mehr Komfort abdeckt. Der österreichische Markt für Zusatzversicherungen ist derzeit noch überschaubar. Deutsche können sich auch bei einer Versicherung im Heimatland privat zusatzversichern. Einzige Voraussetzung: Die Versicherung im Heimatland muss einen Versicherungsschutz anbieten, der nicht auf eine bestimmte Auslandsaufenthaltsdauer begrenzt ist.

Viele Weitere Infos unter www.schweizbuch.de

...zur Antwort

Hier ist ja wieder einmal reichlich viel an Halbwissen unterwegs. Der Schweizer Kunde zahlt zunächst die Deutsche MwSt. im Deutschen Laden. das ist soweit richtig tshona.. In der Schweiz bzw. an der Grenze kann sich der Schweizer aber die gezahlte MwSt. erstatten lassen, oder aber auch, so wie es viele bessere Einzelhändler anbieten, er zeigt seine TaxFree Card beim Händler vor und bekommt dann die MwSt. gleich vom Händler abgezogen, dersucher50. so was nennt man dann Kundenservice.

...zur Antwort

Eine Arbeitserlaubnis ist nicht mehr nötig, wohl aber eine Aufenthaltsbewilligung, und da gibt es verschiedene...Auszug Aus dem Buch "Deutsche in der Schweiz" (www.schweizbuch.de)

L, B, oder C - die Schweiz auf Zeit oder für länger

Mit Einführung der Personenfreizügigkeit benötigen deutsche Arbeitnehmer in der Schweiz keine Arbeitsbewilligung mehr. Vor Inkrafttreten der Personenfreizügigkeit war die Erteilung einer Arbeitsbewilligung unter anderem auch an Kontingente gebunden. Dadurch wurde der Anteil ausländischer Arbeitskräfte in der Schweiz reguliert. Diese Regulierung ist seit Juni 2007 entfallen. Ebenfalls seit Juni 2007 entfällt die Einschränkung der Mobilität, welche den Aufenthalt auf grenznahe Gemeinden beschränkte. Sowohl Dauer- als auch Kurzaufenthalter haben jetzt das Recht, sich in jeder Gemeinde der Schweiz anzumelden. Für Arbeitnehmer, die bis zu 90 Tage in der Schweiz tätig sein möchten, ist auch keine Aufenthaltsgenehmigung mehr nötig. Sie müssen sich lediglich bei den kantonalen Arbeitsmarktbehörden anmelden. Arbeitnehmer, die länger als drei Monate in der Schweiz arbeiten, müssen nach wie vor eine Aufenthaltsbewilligung einholen. Innerhalb von acht Tagen nach der Einreise sollten Sie als Arbeitnehmer den Aufenthalt bei Ihrer Gemeinde anmelden. Die Gemeinde leitet die Unterlagen in der Regel an die kantonale Migrationsbehörde weiter. Die nötigen Unterlagen sind in diesem Fall ein Identitätsausweis (Reisepass oder Personalausweis) und ein Arbeitsvertrag bzw. eine Arbeitsbestätigung. Die Art der Aufenthaltsbewilligung hängt ab von der Dauer des Arbeitsverhältnisses. Dauert das Arbeitsverhältnis nicht länger als ein Jahr, jedoch länger als drei Monate, erhalten Sie eine Kurzaufenthaltsbewilligung L für die Dauer Ihres Arbeitsvertrages. Wird Ihr Arbeitsvertrag verlängert oder erhalten Sie einen neuen Arbeitsvertrag (auch bei einem anderen Arbeitgeber), so können Sie diese Bewilligung jederzeit um die Dauer des neuen Vertrages verlängern lassen, ohne dass Sie zwischendurch das Land verlassen müssten. Haben Sie einen Arbeitsvertrag für länger als ein Jahr oder unbefristet, so bekommen Sie eine Aufenthaltsbewilligung B für fünf Jahre. Dies gilt auch, wenn der Vertrag im Anschluss an einen befristeten Vertrag entsteht. Die Aufenthaltsbewilligung B können Sie bei Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages jeweils um fünf Jahre verlängern. Ausnahme: Bei der ersten Verlängerung kann der weitere Aufenthalt auf ein Jahr beschränkt werden, sofern Sie seit mehr als einem Jahr unfreiwillig arbeitslos sind. Die fünfjährige Aufenthaltsbewilligung kann Ihnen nicht entzogen werden, falls Sie in Folge von Krankheit oder Unfall vorübergehend arbeitslos werden sollten. Auch wenn Sie gekündigt werden, also unfreiwillig arbeitslos werden, bleibt die Aufenthaltsbewilligung für die Dauer erhalten. Diese „Unfreiwilligkeit“ müssen Sie sich jedoch vom zuständigen Arbeitsamt bestätigen lassen. Auch nach Beendigung eines Arbeitsverhältnisses von weniger als einem Jahr können Sie bis zu sechs Monate in der Schweiz bleiben, um sich eine neue Stelle zu suchen. Nach Ablauf einer Aufenthaltsdauer von in der Regel fünf Jahren können Sie die unbefristete Niederlassungsbewilligung C erhalten.

...zur Antwort

Es gibt Einiges mehr zu bedenken als nur die finanzielle Seite. Die Schweiz ist nicht Deutschland. 20.000 Deutsche pro Jahr gehen ins Nachbarland. Ein paar Aspekte, die wichtig wären, findest Du auf www.schweizbuch.de

...zur Antwort

HIER findest Du alles wichtige: http://schweizbuch.de/leseproben6.html

...zur Antwort

Aus "Deutsche in der Schweiz", Jörn Lacour, 2010,

Auf eigenen Beinen in der Schweiz

EU-Bürger haben mit Einführung der Personenfreizügigkeit ein uneingeschränktes Recht, in der Schweiz auf eigene Rechnung und auf eigenes Risiko einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, also als Selbständiger zu arbeiten, eine Firma zu gründen, Handel und Dienstleistung zu betreiben und Arbeitnehmer zu beschäftigen. Einschränkungen gelten lediglich bei der Anerkennung von Diplomen für die gesetzlich reglementierten Berufe wie Arzt, Architekt, Anwalt etc. Sie haben das Recht auf volle geografische und berufliche Mobilität, d. h. Sie können Ihren Standort und Ihr Angebot frei wählen und natürlich auch zu einer unselbständigen Tätigkeit übergehen. Sie benötigen für den Start einer selbständigen Tätigkeit in der Schweiz nicht gleich die C-Bewilligung. Für die so genannte Einrichtungszeit erhalten sie bei der Gemeinde, in der Sie Ihr Gewerbe beginnen möchten, eine befristete Aufenthaltsbewilligung von sechs Monaten. In begründeten Fällen kann diese Aufenthaltsbewilligung auf acht Monate ausgedehnt werden. Als Selbständiger müssen Sie sich obligatorisch in der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung und der Erwerbsersatzordnung versichern und Beiträge zahlen. Nach Ablauf dieser Zeit müssen Sie die wirtschaftlich selbständige Geschäftstätigkeit belegen. Dies können Sie auf verschiedenste Weisen erledigen. Als Belege gelten so beispielsweise Ihre Mehrwertsteuernummer, Ihre Buchführung, die Sozialversicherungsnummer für Selbständige, der Eintrag in ein Berufsregister, sowie Gründungsunterlagen von Unternehmen und natürlich Einträge ins Handelsregister. Aufgrund dieser Nachweise erhalten Sie zunächst für fünf Jahre die Aufenthaltsbewilligung B. Sollten Sie die Selbständigkeit innerhalb der Einrichtungszeit beenden und zu einer unselbständigen Tätigkeit wechseln, so wird ihnen je nach Dauer des Arbeitsverhältnisses eine Kurzaufenthaltsbewilligung oder ebenfalls die Aufenthaltsbewilligung B für fünf Jahre erteilt. Wer innerhalb der Einrichtungszeit die Selbständigkeit aufgibt und sich arbeitslos meldet, kann weitere sechs Monate in der Schweiz bleiben, um sich neu zu orientieren, sei es bei einer neuen Selbständigkeit oder der Arbeitsplatzsuche. Allerdings verliert das Aufenthaltsrecht, wer von der Schweizer Fürsorge abhängig wird, weil er z. B. keine Ansprüche an die deutsche Arbeitslosenversicherung mehr hat oder wenn Rücklagen aufgebraucht sind. Nach Ablauf einer durchgängigen Aufenthaltsdauer von fünf Jahren können Sie die unbefristete Niederlassungsbewilligung C erhalten. Auch als Grenzgänger, wenn Sie weiterhin in Deutschland wohnen, können Sie in der Schweiz eine selbständige Erwerbstätigkeit gründen. Hier gilt ebenfalls die Nachweisregelung im Anschluss an die Einrichtungsphase. Auch Grenzgänger bekommen dann die Aufenthaltsbewilligung B.

Mehr zu dem Buch "Deutsche in der Schweiz" hier http://www.amazon.de/Deutsche-Schweiz-Jörn-Lacour/dp/3938470321/ref=sr11?ie=UTF8&s=books&qid=1264168433&sr=8-1

(kompletten Link kopieren)

...zur Antwort

Ich versuche es mal mit einer hilfreicheren Antwort als meine Vorgänger :-) Wenn Du einen Arbeitsvertrag bei einem Schweizer Arbeitgeber unterschrieben hast, kannst Du die Aufenthaltserlaubnis beim Kanton deines Wohnorts beantragen, ist eine Formalität. Eventuell erledigt das auch der Arbeitgeber für Dich. Du musst Dich in CH selber krankenversichern. Evtl. kannst Du bei einer befristeten Tätigkeit bei der deutschen VK bleiben. Wie steht es mit Frau und Kindern? gehen die auch mit in die Schweiz? Dann gibt es einiges mehr zu beachten (Schulwechsel etc.) Du kannst auch zur Arbeitssuche für die Zeit von 3 Monaten in die Schweiz gehen, ohne gleich eine Aufenthaltsgenehmigung zu beantragen. Ich empfehle einen Blich auf die Webseite www.schweizbuch.de

...zur Antwort

Du kannst Dich für 3 Monate in der Schweiz aufhalten, ohne Aufenthaltsbewilligung. Du kannst auch, wenn Du Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung in Deutschland erworben hast, während der 3 Monate die Arbeitslosenunterstützung von Deutschland beziehen. Wichtig: Melde deinen Aufenthalt in CH zur Jobsuche unbedingt vorher bei der Arbeitsagentur in D an, nur dann hast Du Anspruch. Willst Du länger als 3 Monate in CH leben, benötigst Du als EU-Bürgerin eine Aufenthaltsbewilligung. Es gibt verschiedene. Hast Du einen unbefristeten Arbeitsvertrag, kannst Du die Aufenthaltsbewilligung B erhalten, die gilt für 5 Jahre. Wenn Du nach den 3 Monaten nicht in der Schweiz selber arbeitest, musst Du zumindest nachweisen, dass Du für deinen Unterhalt selber sorgen kannst. Wenn Du in die Schweiz gehst, musst Du Dich auch selber krankenversichern. Diese Infos und vieles weitere auch auf www.schweizbuch.de

...zur Antwort

Als EU-Bürger mit gültigen Papieren eines EU-Staates profitierst Du vom Freizügigkeitsabkommen zwischen EU und CH. Du kannst dann in der Schweiz arbeiten und auch weiterhin in D wohnen, man nennt das Grenzgänger. Du bekommst eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis für Grenzgänger und musst dich unter anderem selber krankenversichern. Mehr informationen auch auf www.schweizbuch.de

...zur Antwort

Den Nachweis deiner deutschen Qualifikationen kannst Du deinem Schweizer Arbeitgeber schicken. Vielleicht reicht das ja schon. Ob die Ausübung eines Pflegeberufs in der Schweiz durch Anerkennung eines deutschen Diploms durch Schweizer Behörden legitimiert sein muss, erfährst du sicherlich beim Schweizer Bundesamt für Migration. Mehr Infos zum leben und arbeiten als Deutsche in der Schweiz auch auf www.schweizbuch.de.

...zur Antwort

Als EU-Bürger benötigt man seit dem Freizügigkeitsabkommen 2007 keine Arbeitserlaubnis für die Schweiz mehr. Es wird eine Aufenthaltsbewilligung benötigt, wenn man länger als 3 Monate in der Schweiz lebt. Die Art der Aufenthaltsbewilligung ist u.a. abhängig von der Art des Einkommens. Ist man bei einer Firma beschäftigt, entscheidet die Dauer des Arbeitsverhältnisses über Aufenthaltsbewilligung B oder L. Die kann jeder bei der zuständigen Behörde im Kanton beantragen. In vielen Fällen macht das auch der Arbeitgeber im Vorfeld. mehr zum Thema Deutsche in der Schweiz auch auf www.schweizbuch.de

...zur Antwort

Du kannst in der Schweiz 3 Monate leben und einen Job suchen. Wenn Du eine Anstellung gefunden hast, bekommst Du die Aufenthaltsbewilligung L oder B, je nach Arbeitsvertrag. Du musst Dich dann auch selber privat krankenversichern, da es in CH kein Netz gesetzlicher Krankenversicherungen gibt. Als Grenzgänger (in CH arbeiten, in D Leben) gibt es andere Dingen zu beachten. mehr unter www.schweizbuch.de

...zur Antwort

Du kannst ein Konto in der Schweiz eröffnen, z.B. bei der Postfinance. Dort kannst Du das Konto auch in EUR führen. Gehalt wird zum Tageskurs des Eingangs in EUR umgerechnet. Das Konto kannst Du per Besuch in jeder Postfiliale in CH eröffnen. Du benötigst als Deutsche/r dazu lediglich einen Identitätsnachweis (Ausweis/Reisepass). Das Konto kannst du dann über das Internet führen, für Überweisungen wie Miete, etc... Du kannst natürlich auch einmal im Monat das ganze Gehalt von dem Postfinance-Konto rüber auf dein D-Konto transferrieren und dann weiter alles von da regeln. Du bekommst auch eine Bankkarte, mit der Du in CH kostenlos an Automaten Bargeld abheben kannst. In D kannst Du auch Bargeld abheben, es kostet dann eine kleine Gebühr (weniger als viele Banken in D nehmen, wenn man am Automaten einer anderen Bank abhebt). Weitere Tipps auch über den Link in meinem Profil.

...zur Antwort

Wenn Du in die Schweiz ziehen willst, kannst Du dir als EU-Bürger von Deutschland aus, oder auch innerhalb von 3 Monaten vor Ort in der Schweiz einen Job suchen oder Dich auch selbständig machen. Du kannst die Aufenthaltsbewilligung L oder B beantragen (L= bis 12 Monate, B= bis 5 Jahre). Du musst dich selber krankenversichern, es gibt in CH keine gesetzliche KV, dafür aber die Pflicht, sich selber zu versichern. Mehr Infos auch auf www.schweizbuch.de

...zur Antwort

Es gibt keine Bestimmungen, nach denen man über irgendein Eigenkapital verfügen muss, um als Deutsche in die Schweiz zu ziehen. Es gibt auch keine Arbeitsgenehmigungen mehr, man benötigt lediglich eine Aufenthaltsbewilligung. Da gibt es verschiedene und die Art der Bewilligung hängt davon ab, ob man z.B. einen befristeten oder unbefristeten Arbeitsvertrag vorweisen kann. Wenn man zunächst in die Schweiz ziehen will, um sich innerhalb von 3 Monaten dort einen Job zu suchen, kann man, wenn man Anspruch hat, sich auch sein deutsches Arbeitslosengeld für diese Dauer zahlen lassen. Wenn man als Partnerin gemeinsam mit einem Schweizer leben will, selber aber nicht berufstätig sein möchte, muss man für die Aufenthaltsgenehmigung spätestens nach 3 Monaten Aufenthalt nachweisen, dass man selbständig für sich sorgen kann, bzw. der Partner. Klick auf mein Profil, dort findest Du einen Link mit weiteren Tipps.

...zur Antwort