Wegschmeißen auf gar keinen Fall!!!
Da es hier um das Eigentum eines anderen geht, eigentlich könnte man den Lehrer dafür anzeigen.
Verbieten vielleicht kommt auf die Schulleitung an.

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Kommt auf den Richter an.

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Kann schonmal vorkommen das man das gerne machen würde. Aber tu es nicht guck dir mal Bilder von "Methheads" an dann hast du kein Bock mehr auf Drogen.

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Falls die Schülerin die das Video gemacht hat es selbst ins Netz gestellt hat und die andere nur den Link zum teilen versendet hat, dann ist es legal. Denn Videos zu teilen ist keine Straftat.

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Ja darf sie. Denn:

Außerschulisches Verhalten darf Anlass einer Ordnungsmaßnahme nur sein, soweit es die Verwirklichung der Aufgabe der Schule gefährdet.
BayEUG, Art 86 (8)
(Quelle: http://www.herr-rau.de/wordpress/2010/02/noch-einmal-oeffentlich-und-privat.htm )

BayEUG, Art 86 (8):
(1) Zur Sicherung des Bildungs- und Erziehungsauftrags oder zum Schutz von Personen und Sachen können nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ordnungsmaßnahmen gegenüber Schülerinnen und Schülern getroffen werden, soweit andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen.
Formen der Strafe:
(2) 1Ordnungsmaßnahmen sind:
1.
der schriftliche Verweis durch die Lehrkraft oder die Förderlehrerin bzw. den Förderlehrer,
2.
der verschärfte Verweis durch die Schulleiterinnen bzw. den Schulleiter,
3.
die Versetzung in eine Parallelklasse der gleichen Schule durch die Schulleiterinnen bzw. den Schulleiter,
4.
der Ausschluss in einem Fach oder von einer sonstigen Schulveranstaltung für die Dauer von bis zu vier Wochen durch die Schulleiterinnen bzw. den Schulleiter,
5.
der Ausschluss vom Unterricht für drei bis sechs Unterrichtstage, bei Berufsschulen mit Teilzeitunterricht für höchstens zwei Unterrichtstage, durch die Schulleiterinnen bzw. den Schulleiter,
6.
der Ausschluss vom Unterricht für zwei bis vier Wochen ab dem siebten Schulbesuchsjahr durch die Lehrerkonferenz,
6a.
der Ausschluss vom Unterricht für mehr als vier Wochen, längstens bis zum Ablauf des laufenden Schuljahres bei Mittelschulen und Mittelschulstufen der Förderschulen ab dem siebten Schulbesuchsjahr bzw. bei Berufsschulen sowie Berufsschulen zur sonderpädagogischen Förderung durch die Lehrerkonferenz im Einvernehmen mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Hinblick auf mögliche Leistungen nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch,
7.
bei Pflichtschulen die Zuweisung an eine andere Schule der gleichen Schulart auf Vorschlag der Lehrerkonferenz durch die Schulaufsichtsbehörde; dies gilt in Mittelschulverbünden entsprechend,
8.
die Androhung der Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz,
9.
die Entlassung von der Schule durch die Lehrerkonferenz (Art. 87),
10.
der Ausschluss von allen Schulen einer oder mehrerer Schularten durch das zuständige Staatsministerium (Art. 88).
2Eine Ordnungsmaßnahme in elektronischer Form ist ausgeschlossen.

(3) 1Andere als die in Abs. 2 Satz 1 aufgeführten Ordnungsmaßnahmen sowie die Verhängung von Ordnungsmaßnahmen gegenüber Klassen oder Gruppen als solche sind nicht zulässig.2Körperliche Züchtigung ist nicht zulässig.

ALSO JA DAS DARF SIE.
(Hab groß geschrieben damit man es besser sieht)

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Gibt einen Vermerk. Sonst hab ich zu wenig Infos.

Lies hier mal nach:
http://dejure.org/gesetze/StGB/263.html

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Schreib groß. Ich sollte mal nen Aufsatz wegen soetwas schreiben und habe mit 4Wörtern ein Blatt gefüllt das hat gezählt.
Weis nicht wie es bei deinen Lehrern ist. xD 😂😂😂

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Kommt doch such auf die Menge und die Art des "Rauschgiftes" (der Droge) an.
Auch was (Wert) und Menge der gestohlenen Ware sind ausschlaggebend.

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Normal nicht. Strafbar auch(da sie weder volljährig noch 14 ist).
Aber man sagt ja jeder soll tun wozu er Lust hat.

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Ja es geht immer noch nach 6 Wochen, nur wenn die Wunden verheilen und es von vor den 6 Wochen keine Fotos giebt und man die Wunden nicht mehr stark sieht könnte die Strafe vielleicht milder ausfallen da es nicht so "belastende" Beweise giebt.

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