Also, die Frage nach der Erkrankung ist m.E. kein Verstoß gegen das Datenschutzgesetz (der Länder/des Bundes).
Das Datenschutzgesetz - die Datenschutzgesetze - regeln inhaltlich eher den Umgang mit den Daten für Unternehmen auf Länder- wie auch Bundesebene. Wie lange sind sie zu speichern? Welche Sicherheiten müssen beachtet werden?
Es gibt sogar Gründe, warum man als Arbeitgeber fragen muss, etwa bei einem Arbeits- oder Wegeunfall. Das ist dann sogar so vorgesehen im entsprechenden Fragebogen des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung.
Das SGB IX - früher Schwerbehindertengesetz - schreibt sogar Gespräche mit dem Arbeitnehmer gesetzlich vor, wenn jemand innerhalb der letzten zwölf Monate ab demn Stichtag mehr als 42 Kalendertage - am Stück oder insgesamt - arbeitsunfähig war.
Es besteht jedoch die Möglichkeit, nicht die Wahrheit zu sagen, wenn es um Krankheitsdaten geht. Wie gesagt, die Frage ist nicht verboten, die Antwort sollte allerdings wohl überlegt sein.
Denn: Es ist nicht verboten, bei Fragestellungen die Unwahrheit zu sagen, wenn diese offensichtlich keinen berufsbezogenen Hintergrund haben. Da allerdings kein Betriebsrat die Rechte der Arbeitnehmer vertritt, ist eventuell Vorsicht geboten. Kann im Kündigungsfall geklagt werden? Das Kündigungsschutzgesetz stellt eine Mindestanfordung an die Beschäftigtenzahl der Betriebe im Falle der Kündigung.
Ratschlag ist: Keinesfalls starr verhalten, die Fragen zur Erkrankung sind nicht verboten und teilweise gesetzlich unterstützt. Warum nicht die Wahrheit sagen?
Falls erforderlich, einen Antrag auf Schwerbehinderung stellen, um besondere Schutzrechte zu erhalten.
Falls die "Chemie" nicht stimmt, Bewerbungen schreiben. Vorher ein offenes Gespräch suchen.