Die Zeitfirma darf Dir, wenn sie keinen Einsatz für Dich hat, keine Urlaubstage oder Plus-/Überstunden stehlen - das ist illegal ! Durch den Nichteinsatz hast Du KEINE Minusstunden ! Du bist NICHT verpflichtet, die Stunden des Nichteinsatzes durch Nacharbeit oder dem Opfern von Deinen Urlaubstagen, Plus-/Überstunden auszugleichen ! Unterschreibe KEINE Urlaubsscheine für die Zeit des Nichteinsatzes. Wenn die Firma Dich deshalb kündigen will, zeigst Du sie beim Zoll an, oder fragst zunächst einmal z.B. Verdi um Rat.
Das Bundesarbeitsgericht hat nämlich am 13.12.2000 (Az.: 5 AZR 334/99) entschieden, dass eine Verrechnung des Arbeitgebers nur dann möglich ist, wenn der Arbeitnehmer Einfluss auf das Entstehen von Minusstunden hatte. Dies ist jedenfalls dann nicht der Fall, wenn nicht genug Arbeit im Betrieb vorhanden war, denn darauf hat der Arbeitnehmer keinen Einfluss.
https://kanzas.de/2011/11/25/keine-verrechnung-mit-vergutungsanspruchen-bei-negativem-arbeitszeitkonto/
Auch an Verdi kannst Du Dich deswegen für eine Rechtsberatung wenden.
Rechtsberatung von Verdi. Suche über Postleitzahl, Bundesland
https://www.verdi.de/wegweiser/verdi-finden
https://www.verdi.de/themen/recht-datenschutz/++co++259cb6fc-ae09-11e0-7d3a-00093d114afd
Kann ein in der Arbeitnehmerüberlassung tätiger Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit keine Arbeit zuweisen, so trägt er hierfür das unternehmerische Risiko. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Zeiten ohne Einsatzmöglichkeit mit bereits für geleistete Überstunden ausgezahltem Lohn abgegolten sein soll, ist daher unwirksam. Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos für einen Leiharbeitnehmer darf in seiner Gesamtheit nicht dazu führen, dass das unternehmerische Risiko der fehlenden Einsatzmöglichkeit auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Regelungen, wonach das Arbeitszeitkonto im Falle fehlender Beschäftigungsmöglichkeit einseitig durch den Arbeitgeber belastet werden kann, sind gesetzlich verboten. Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.02.2015, Az.: 5 Sa 138/14
Tarifregelungen, die Verrechnung von Arbeitsstunden zulassen, sind unzulässig. Des Weiteren wies das LAG darauf hin, dass auch bestehende tarifliche Regelungen, die einen Abbau von Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher vorsehen, unzulässig sind. Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14
Ausgetrickste Leiharbeiter - Das Totalversagen der BA für Arbeit. Monitor fragt: "Wie gut kontrolliert die Bundesagentur für Arbeit ?" Auf 18500 Leihfirmen kommen nur 55 Prüfer (2013) !
https://youtube.com/watch?v=EI5JbbawtLM