Hallo,
Ihre Zeitfirma ist offenbar korrupt, und deren Mitarbeiter dort handeln kriminell. Sie können sich direkt an die Zollbehörden wenden, die eine Untersuchung in der Zeitfirma vornehmen kann (hier speziell die vergangenen Urlaubslisten von Zeitarbeitern kontrollieren, wenn es keinen Einsatz gab.) Zwangsurlaub bei Nichteinsatz ist illegal. Der Zeitarbeiter muss bei Nichteinsatz weder Urlaubstage/Plus-Überstunden opfern, oder nicht geleistete Stunden nacharbeiten. Das Risiko liegt bei Nichteinsatz ausschließlich bei der Zeitfirma ! Minusstunden bei Nichteinsatz gehören nur der Zeitfirma, und dürfen nicht auf den Zeitarbeiter übertragen werden - es sei denn, er hat den Nichteinsatz selber verursacht (Krankheitstage gehören nicht dazu). Sie können sich auch an Verdi wenden. Lohnabzug bei Nichteinsatz ist Diebstahl.
Leiharbeitsfirma darf bei Auftragsmangel nicht die Arbeitszeitkonten plündern.
Kann ein Leiharbeitnehmer wegen Auftragsmangel nicht bei einem Entleihbetrieb eingesetzt werden, dürfen diese Fehlstunden nicht von seinem Arbeitszeitkonto abgezogen werden. Dies hat das Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin – Brandenburg in seiner Entscheidung vom 17.12.2014 klargestellt, die sich mit dem Recht des Leiharbeitnehmers auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers befasst.
§ 11 Abs. 4 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) lässt eine Beschränkung oder Aufhebung durch Vertrag auf Vergütung bei Annahmeverzug des Verleihers nicht zu. Im Klartext bedeutet dies, dass es Verleihern untersagt ist, Plusstunden des Leiharbeitnehmers wegen mangelnder Einsatzmöglichkeiten einseitig mit Minusstunden zu verrechnen, die deshalb entstanden sind, da der Verleiher dem seine Arbeitskraft anbietenden Leiharbeitnehmer keine Arbeit zuweisen konnte.
Tarifregelungen, die Verrechnung von Arbeitsstunden zulassen, sind unzulässig.
Des Weiteren wies das LAG darauf hin, dass auch bestehende tarifliche Regelungen, die einen Abbau von Plusstunden aus dem Arbeitszeitkonto wegen fehlender Einsatzmöglichkeit beim Entleiher vorsehen, unzulässig sind.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2014 – 15 Sa 982/14
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Kann ein in der Arbeitnehmerüberlassung tätiger Arbeitgeber einem Arbeitnehmer für eine gewisse Zeit keine Arbeit zuweisen, so trägt er hierfür das unternehmerische Risiko. Eine Vereinbarung dahingehend, dass die Zeiten ohne Einsatzmöglichkeit mit bereits für geleitstete Überstunden ausgezahltem Lohn abgegolten sein soll, ist daher unwirksam. Die Vereinbarung eines Arbeitszeitkontos für einen Leiharbeitnehmer darf in seiner Gesamtheit nicht dazu führen, dass das unternehmerische Risiko der fehlenden Einsatzmöglichkeit auf den Arbeitnehmer abgewälzt wird. Regelungen, wonach das Arbeitszeitkonto im Falle fehlender Beschäftigungsmöglichkeit einseitig durch den Arbeitgeber belastet werden kann, sind gesetzlich verboten. Dasselbe gilt, wenn dem Leiharbeitnehmer nach Beendigung seines Einsatzes mitgeteilt wird, er solle zuhause auf einen neuen Auftrag warten. Kommt der Leiharbeitnehmer dieser Aufforderung nach, kann ihm nicht gleichzeitig vorgeworfen werden, er hätte seinen Arbeitgeber nicht über die Beendigung des Einsatzes informiert, wenn der Arbeitnehmer Kenntnis von der Auftragsbeendigung hatte.
Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 19.02.2015, Az.: 5 Sa 138/14
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