Bei allen Social Media Account, die geschäftlich genutzt werden, handelt es sich um geschäftliche Telemedien im Sinne des Telemediengesetz (TMG). Solche Accounts unterliegen somit der Pflicht eine vollständige Anbieterkennung (spricht: Impressum) zur Verfügung zu stellen. Gemäß § 5 TMG gehört hierzu auch eine ladungsfähige Postanschrift, unter welcher dir auch amtliche Schriftstücke zugestellt werden können. Eine Postfach-Adresse ist nicht ausreichend, da es sich hierbei um keine ladungsfähige Adresse handelt.
Ausführliche Informationen zur Impressumspflicht habe ich in einem Report zusammen gestellt. Hier findet es sich ein Kapitel zur Impressumspflicht von "privaten Webseiten". Dieser Report kann kostenlos und unverbindlich über https://d-caspar.de angefordert werden.
Es handelt sich hierbei um einen Unfallschaden, den du als Arbeitnehmer im Ausübung deiner dienstlichen Tätigkeit verursacht hast.
Als Arbeitnehmer haftet du für derartige Unfallschäden nur dann, wenn dieser Unfall von dir grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht wurde.
Es kommt hier also darauf an, ob du aus grober Fahrlässigkeit in diese Baustelle hinein gefahren bist. Hierzu muss zunächst geklärt werden, ob du als aufmerksamer Fahrer hättest erkennen können, dass die Einfahrt in diese Baustelle verboten war. Nicht ausreichend ist es jedoch, wenn du dich bei dieser Fahrt ausschließlich auf dein Navi verlassen hast. Unabhängig von Navi-Geräten gehört es zu deinen Pflichten als Kraftfahrer die Straßenverkehrsordnung zu beachten.
insofern wäre hier zuklären, ob vor dieser Baustelle deutlich sichtbare Verbotsschilder angebracht waren und du diese auch rechtzeitig wahrnehmen können und somit deinen Weg noch rechtzeitig hättest ändern können.
Zur Klärung dieser Fragen wende dich am besten an einen Fachanwalt für Arbeits- und Verkehrsrecht.
Sicher meinst du, dass du schon darüber gelesen hast, dass es sogenannte Datenschutz-Agenturen gibt.
Zu den Aufgaben von solchen Datenschutz-Agentur gehört beispielsweise, dass Unternehmer einen Datenschutzbeauftragten für ihr Unternehmen bestellen können. Die Stellung eines Datenschutzbeauftragten ist ja bekanntlich für Unternehmen ab 10 Mitarbeiter nach der DSGVO verpflichtend. Zu den Aufgaben eines solchen Datenschutzbeauftragten gehört unter anderem die Überwachung der gesetzlichen Datenschutzvorschriften im Unternehmen.
Hier liegt eine ganz klare Urheberrechtsverletzung vor, und du hast neben strafrechtlichen Ansprüche (§§ 106ff UrhG) vor allen verschiedene zivilrechtliche Ansprüche gegen den Verwender.
Neben einer Abmahnung (mit einer strafbewährten Unterlassungserklärung) bestehen hier Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche, sowie auch Schadensersatzansprüche, da hier wohl Vorsatz der unrechtmäßigen Verwendung gegeben sein dürfte. Interessant ist noch zu erwähnen, dass bei der Bemessung des Schadensersatzes auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden (§ 97 Abs. 2 UrhG).Insofern hast du gegen den Verletzer entsprechende umfangreiche Auskunftsansprüche (siehe § 101 UrhG).
Wie hier schon geschrieben wurde, ist der Tauschvertrag schwebend unwirksam, da der Vertrag ohne Einwilligung des gesetzlichen Vertreters geschlossen wurde. Insofern kann hier der gesetzliche Vertreter (in der Regel die Eltern der Jungen, der das Handy an den anderen übergeben hat, den gesetzlichen Vertreter des Fragestellers zur Genehmigung auffordern (§ 108 Abs.2 BGB). Hier wäre jedoch den Eltern des Fragestellers zu raten, diesen Vertrag nicht zu genehmigen, dieses Handy nachweislich der Aussage des Opas diesem gestohlen wurde. Gemäß § 935 Abs.1 BGB ist ein gutgläubiger Eigentumserwerb an gestohlenen Sachen nicht möglich. Insofern kann auch durch eine Genehmigung des Vertrag das Eigentum an dem Handy nicht auf den Fragesteller übertragen werden.
Wird die Genehmigung verweigert, so ,müssen die übergebenen Sachen jeweils an die ursprünglichen Besitzer zurückgegeben werden.
Auf den Taschengeldparagraph des § 110 BGB kann sich weder der Fragesteller noch der andere Junge berufen, da hier zumindest das gestohlene Handy diesem nicht zum Zweck der Weiterveräußerung überlassen wurde.
Dein Hauptwohnsitz ist dort wo du deinen Lebensmittelpunkt hast. Sofern du also lediglich in Österreich einer Vollzeittätigkeit nachgehst, ansonsten du deinen Lebensmittelpunkt weiterhin in Deutschland hast (beispielsweise Familie) und du diesen Lebensbereich auch weiterhin aufrecht erhalten müsstest, brauchst du deinen Hauptwohnsitz in Deutschland nicht aufgeben.
Für Sozialleistungen die du in Deutschland erhälst, gilt der sogenannte Zufluss-Prinzip. Konkret bedeutet dieses, dass du Sozialleistungen (etwa Alg2) nur dann zurückzahlen muss, wenn du zeitgleich Erwerbseinkommen aus einer Beschäftigung in Österreich erzielt hast.
Das Nichtanzeigen einer geplanten Bombendrohung (§ 308 StGB) macht sich nach §138 Abs. 1 StGB wegen einem Vergehen strafbar. Dieses wird mit Freiheitsstrafe von 1 Monat bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Von einer Verurteilung kann nach § 139 StGB nur in folgenden Fällen abgesehen:
- Die Bombendrohung hat das Stadium des Versuches noch nicht erreicht. Ein versuchte Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion liegt dann vor, wenn der Täter zur Tatausführung bereits unmittelbar angesetzt hat.
- Die Bombendrohung ist einem Geistlichen im Rahmen der Seelsorge anvertraut worden. In diesem Fall sind Geistliche nicht verpflichtet Anzeige zu erstatten.
- Sofern du Angehöriger des Täters bist und dich ernsthaft bemühst den Täter von seiner Straftat abzuhalten oder den Erfolg der Tat verhinderst, wenn von einer Verurteilung abgesehen, da du in diesem Fall straffrei bist. Gleich gilt auch für Rechtsanwalt, Verteidiger, Arzt, Psychologischer Psychotherapeut oder Kinder- und Jugend-Psychotherapeuten, wenn ihnen diese Straftat berufsmäßig anvertraut ist.
- Andere Personen sind dann straffrei, wenn sie die Ausführung oder den Erfolg der Tat anders als durch Anzeige abwenden beziehungsweise sich erhaft bemühen den Erfolg abzuwenden oder zu verhindern.
Ein nicht trauen zur Polizei zu gehen führt in der Regel nicht zur Straffreiheit. Ist dieses nicht trauen jedoch auch einer eigenen Erkrankung zurück zuführen, so kann das Gericht diesen Umstand jedoch bei der Strafzumessung strafmildernd berücksichtigen.
Der Anruf dieses Mannes war eine Vorbereitungsmapnahme, um dir wegen angeblicher Urheberrechtsverletzung eine kostenpflichtige Amahnung zu zusenden.
Es sieht mir so aus, dass der jedoch noch nicht genügend Beweise hat, um dir eine Abmahnung zu zusenden, die auch einer gerichtlichen Überprüfung standhält, beziehungsweise mit der ein Auskunftsersuchen, wegen deiner genauen Postandresse über deine IP-Adresse zu stellen.
Sofern du tatsächlich keinerlei Auskunft gegeben hast, hast du dich vollkommen richtig verhalten.
Warte einfach mal ab, ob du beziehungsweise deine Eltern (der Internetanschluss verläuft vermutlich über deine Eltern) wirklich etwas schriftlichen bekommst.
Ich halte es jedenfalls für unwahrscheinlich, sondern glaube eher, dass dieser Mann ein Geständnis von dir am Telefon erhalten wollte.
Frage hat die Webseite, die du in der Google-Suche gefunden hast die selber TLD Domain? Also handelt es sich tatsächlich ebenfalls um eine .de-Domain. Durchaus denkbar wäre nämlich, dass dein gewünschter Domainname unter einer anderen TLD Domain, wie beispielsweise .com, .net, .org, etc. registriert ist. Dieses wäre rein rechtlich vollkommen legitim.
Grundsätzlich gibt es beim Kauf in einem lokalen Geschäft, anders als bei Fernabsatzverträgen (also beispielsweise bei einem Kauf über das Internet) kein gesetzliches Widerrufsrecht. Ob es Geschäft einen gekauften Artikel zurück nimmt oder diesen Artikel umtauscht ist also eine reine Sache der Kulanz.
Als Käufer stehen dir somit lediglich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, falls das Gerät einen Sachmängel enthält.
Darüber hinaus gibt es noch die Möglichkeit, die Möglichkeit einer Anfechtung der Willenserklärung wegen Inhaltsirrtum gemäß § 119 BGB, da dieses Produkt nur im Zusammenhang mit einem kompatiblen Gerät benutzt werden kann. Diese muss jedoch unverzüglich erfolgen, sobald der Irrtum entdeckt wurde. Ob eine Anfechtungserklärung eine Woche nach dem Kauf noch als unverzüglich angesehen werden kann, kommt dabei auf den Einzelfall an (z. B. Entfernung vom Geschäft, etc.).
Des Weiteren käme noch eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung in Betracht, etwa wegen einer Falschberatung. In diesem Fall musst du als Käufer jedoch beweisen, dass der Verkäufer dir wider besseres Wissen erklärt hat, dieses Produkt sei mit deinem Gerät kompatibel.
Als Zitat wäre es Möglichkeit, sofern du die Quelle nennst (Buchtitel und Autor), Ausschnitte auseinem Buch zu zitieren, sofern du dich auch inhaltlich hiermit auseinandersetzt.
Jedoch ist es nicht möglich lediglich den ganzen Roman nur vorzulesen. Dieses wäre eine neue Veröffentlichung, wozu du die ausdrückliche Zustimmung des Urhebers benötigst.
Grundsätzlich können die Tierhalter dir das Recht zur Veröffentlichung von Röntgenbilder nur einräumen, wenn sie auch die Verwertungsrechte zur Veröffentlichung dieser Röntgenbilder halten.
Urheber der Röntgenbilder ist grundsätzlich die Tierarztpraxis oder die Tierklinik, die diese Röntgenbilder abgefertigt hat. Mit der bloßen Übergabe der Röntgenbilder an die Tierbesitzer erhalten diese noch nicht das Recht, die Röntgenbilder zu veröffentlichen beziehungsweise dieses Recht auf einen anderen zu übertragen. Mit der bloßen Übergabe erhalten diese das Recht diese zu reinen privaten Zwecken zu nutzen. Diese schließlich lediglich das Recht ein, diese in engen Familien- und Freundeskreis weiterzugeben, beziehungsweise an den persönlichen Tierarzt zur weiteren Behandlung weiterzugeben.
Zur Veröffentlichung der Röntgenbilder beziehungsweise zur Übertragung dieses Rechtes muss die Tierklinik den Tierbesitzer somit das Veröffentlichungsrecht ausdrücklich übertragen.
Die Tierklinik kann ferner das Veröffentlichungsrecht nicht an eine andere Person als die Tierbesitzer übertragen, da diese mit der ärztlichen Schweigepflicht im Widerspruch steht. Zur Übertragung das Veröffentlichungsrecht an einen anderen als den Tierbesitzer, ist es daher erforderlich, dass die Tierbesitzer die Tierklinik von der ärztlichen Schweigepflicht entbinden.
Sinn und Zweck der Kennzeichnung von Anzeigen ist die Trennung dieser Werbeanzeigen von eigentlichen redaktionellen Teil einer Zeitung, wofür die Redaktion beziehungsweise der jeweilige Redakteur der Zeitung die alleinige Verantwortung trägt.
Insoweit ist also in erster Linie darauf zu achten, dass der Anzeigenteil sich vom eigentlichen redaktionellen Teil deutlich abhebt.
Mit welchen Worten dieser Werbeteil einer Zeitung gekennzeichnet wird, spielt dabei eine untergeordnete Rolle. So kann beispielsweise der Anzeigeteil als Anzeigen, Sponsoren, Werbung, Inserate, etc. gekennzeichnet werden. Wichtig ist dabei lediglich die Gestaltung. So sollte etwa kein redaktioneller Beitrag etwa zwischen verschiedenen Werbeanzeigen untergebracht werden.
Sinnvoll wäre jedoch auch bei den Werbeanzeigen zwischen geschäftlichen (als gewerblichen) Anzeigen und privaten Anzeigen zu unterscheiden.
Grundsätzlich ist es richtig, dass weder Zeugen noch Beschuldigte in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor der Polizei verpflichtet sind, eine Aussage zu machen oder bei der Polizei auf einer Vorladung erscheinen .
Sofern es jedoch zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich ist, dass ein bestimmter Zeuge noch einmal persönlich vernommen werden soll, so kann in diesem Fall die Staatsanwaltschaft persönlich die Vorladung bei ihrer Dienststelle anordnen und den Zeugen laden. Hier besteht genauso wie bei einer Vorladung vor einem Richter, eine Pflicht des Zeugen dieser Vorladung der Staatsanwaltschaft Folge zuleisten und auch vor dem Staatsanwalt auszusagen.
Als Zeuge bist du zur wahrheitsgemäßen Aussage verpflichtet, darfst also nichts verschweigen oder Tatsachen hinzu dichten. Lediglich auf Fragen oder Tatsachen, wo du dich als Zeuge selber einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verdächtig machen würdest, brauchst du nicht zu antworten. Jedoch muss die in diesem Fall die Beantwortung von solchen Fragen verweigern. Keinesfalls datst du auf solche Fragen lügen, um einen eigenen Verdacht einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von dir abzulenken.
Aus dem Schreiben an Behörden, muss jedenfalls eindeutig hervorgehen, um welchen Sachverhalt es sich handelt. In der Regel dient das Aktenzeichen, dass für einen bestimmten Vorgang von der Behörde vergeben wird dieser eindeutigen Zuordnung.
Fehlt ein solchen Aktenzeichen in einem Schreiben an die Behörde, so muss sie zunächst ermitteln, ob sich nach anderen Kriterien eine solche eindeutige Zuordnung ergeben kann. Diese können zum Beispiel Angaben der Abteilung oder des Sachbearbeiters dieses Vorganges sein. Auch können die Absenderdaten, wie Name und Adresse zu einer solchen Zuordnung als Kriterium mit herangezogen werden.
Jedoch sind die Absenderangaben als einziges Kriterium nicht immer geeignet, dieses Schreiben einen bestimmten Vorgang eindeutig zu zuordnen, da unter dem Namen ja auch mehrere Vorgänge existieren können.
Lässt sich unter Heranziehung aller Kriterien, die aus dem Schreiben ersichtlich sind, dieses Schreiben keinem bestimmten Vorgang eindeutig zuordnen, so kann die Behörde das Schreiben zurückweisen.
Ob dieses hier der Fall ist, kann jedoch nicht generell beantwortet werden. Es kommt hier immer auf das Ergebnis einer Einzelfallprüfung an.
Eine rechtliche Verpflichtung ein sogenannte Dislamer auf Webseiten oder in E-Books anzubringen gibt es nicht. Entgegen vieler Meinung hat ein solcher Haftungsausschluss auch keine rechtliche Bindungswirkung. Als AGB könnte ein solcher Haftungsausschluss nur in den Fällen rechtsverbindlich sein, wenn dieser Haftungsausschluss wirksam, mit dem Kunden vereinbart wird und der Kunde oder Webseiten-Besucher sich ausdrücklich mit der Geltung einverstanden erklärt. Ein solches Einverständnis setzt natürlich voraus, dass der Interessent Kenntnis vom Inhalt dieses Dislamer hat, bevor er das Buch gekauft beziehungsweise die Webseite besucht hat.
Ein Dislamer kann lediglich als ein deklaratorischer Hinweis auf die ohnehin gesetzliche Haftungsregelung betrachtet werden. Diese müssen auf jeden Fall mit der tatsächlichen rechtlichen Haftungsregelung übereinstimmen. Bei einem fehlerhaften Dislamer besteht sogar die Gefahr, dass dieses kostenpflichtig abgemahnt werden kann.
Zumal die gesetzliche Haftungsregelungen bei einer falschen Beratung nicht immer ganz einfach zu beantworten ist, sollte daher im Zweifel auf ein solches Dislamer ganz verzichtet werden.
Sinnvoller wäre es hier bei den einzelen Übungen jeweils auf die besonderen Gefahren explizit einzugehen. Falls für Patienten mit einer bestimmten Erkrankung bestimmte Übungen nicht geeignet oder bestimmte Risiko in sich verbergen, sollte dieses auch bei den einzelnen Übungen genannt werden.
So ist man jedenfalls auf der rechtlich sicheren Seite, zumal einer Haftung für vorsätzliche oder grob fahrlässige Handlungen oder Unterlassung ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann.
Rechtlich gesehen ist es problematisch, dass Impressum über eine Seite aufzurufen, die zum Aufruf JavaScript-Code, was etwa bei einer solche Lightbox der Fall ist, benötigt. Nach § 5 Abs. 1 TMG muss das Impressum leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar gehalten werden Bei dieser Lösung wäre, die unmittelbare sowie die ständige Verfügbarkeit für solche Nutzer nicht gegeben, die die JavaScript Funktion in ihrem Browser deaktiviert haben. Zumindest sollte hier also auf jeden Fall eine noscript-Funktion programmiert werden, damit auch für Nutzer, die JavaScript deaktiviert haben, die Imptrssumsangaben unmittelbar aufgerufen werden können.
Grundsätzlich unterliegen auch private Homepage der** Impressumspflicht** nach dem Telemediengesetz, es sei denn, diese private Homepage, wird ausschließlich einem begrenzten familiären und persönlichen Personenkreis zugänglich gemacht. Weitere Informationen zu dieser Fragestellung erfahrt ihr auf meinem Blog.
Auf jeden Fall, braucht du ein vollständiges Impressum für eine solche Coming Soon Landpage. Erstens informiert du deine Leser ja über ein geplantes Business-Projekt von dir und vor allem sollen sich deine Leser ja ist deinen Newsletter eintragen. Eine solche Lead-Generierung ist eine eindeutige geschäftliche Tätigkeit.
Bei der Newsletter-Anmeldung muss du ohnehin das Double-Opt-In Verfahren einhalten, indem der Leser seinen Eintrag noch einmal über einen Link in einer zugesandten Bestätigungsmal bestätigen muss.
Da du ja mit dem Newsletter Eintrag auch persönliche Daten der Leser sammeln willst, die E-Mail Adresse zählt ja zu den persönlichen Daten, muss deine Landpage neben dem Impressum aber auch noch eine Datenschutzerklärung enthalten.
Möchten du mehr über die Impressumspflicht und den Datenschutz erfahren, kannst du gerne meine kostenlose E-Mail Serie zu diesemThema anfordern.
Zu dieser Frage muss ich mal eine grundlegende Antwort geben.
Nach dem europäischen Urheberrecht unterliegt jedes Werk, das eine gewisse geistige Schöpfungshöhe erreicht, dem Urheberschutz des Erstellers dieses Werkes. Deratige urheberrechtliche Werke werden erst 70 Jahre nach dem Tod der Urhebers gemeinfrei (§ 64 UrhG), sofern der Rechtsnachfolger dieses Werk zwischenzeitlich nicht neu veröffentlich hat.
Durch die Tatsache, dass es Bilder- Videoportal im Internet gibt, wo Bilder und Video oder auch Musikwerke kostenlos angeboten werden, besagt somit nicht, dass diese Werke urheberrechtsfrei sind. Der von derartigen Portalen verwendete Begriff "lizenzfrei" ist insoweit falsch und irreführend.
Richtig ist, dass ein Urheber, der seine Werke auf solchen kostenlosen Portalen zur Verfügung stellt, es dem Nutzer gestattet unter bestimmten Voraussetzungen seine Werke zu verwenden. Diese Bedingungen sind in den jeweiligen Lizenzbestimmungen der Portalen beschrieben. Beispielsweise wird in diesen Lizenzbestimmungen geregelt, ob ein Werk zu kommerziellen oder nur zu redaktionellen Werken verwendet werden darf, und insoweit der Urheber bei der Veröffentlichung genannt werden muss.
Da diese Lizenzbestimmungen sich bei den einzelnen Bilder- und Videoportalen stark unterschieden, sollten man diese Bestimmungen vorher genau lesen. Nun unter Einhaltung dieser Bestimmungen gestattet es der Urheber seine eingestellten Werke zu verwenden. Bei einem Verstoß gegen diese Lizenzbedingungen liegt in jedem Fall einer Urheberrechtsverletzung vor, und kann vom jeweiligen Urheber abgemahnt werden.
Allgemeine Informationen zu den urheberrechtlichen Grundlagen gibt es auf meinem Blog.