Banken akzeptieren nur ihre eigenen Vollmachten. Sie dürfen es gesetzlich zwar nicht, tun es aber. Eine Möglichkeit wäre, die Bank zu verklagen.

Doch warum ist im Vorfeld keine Bank- oder Konto-Vollmachten gestellt worden? Diese hätte unnötige Streiterien vermieden.

Im Zeitalter des Online-Banking ist es allerdings auch möglich, Bankgeschäfte über das Internet zu erledigen.

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Generalvollmacht

Infos zur Generalvollmacht findest Du in §§164 bis 181 BGB. 

Das BGB besagt weiterhin:

"§ 1901c BGB
Schriftliche Betreuungswünsche, Vorsorgevollmacht


Wer ein Schriftstück besitzt, in dem jemand für den Fall seiner Betreuung Vorschläge zur Auswahl des Betreuers oder Wünsche zur Wahrnehmung der Betreuung geäußert hat, hat es unverzüglich an das Betreuungsgericht abzuliefern, nachdem er von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers Kenntnis erlangt hat. Ebenso hat der Besitzer das Betreuungsgericht über Schriftstücke, in denen der Betroffene eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Angelegenheiten bevollmächtigt hat, zu unterrichten. Das Betreuungsgericht kann die Vorlage einer Abschrift verlangen.

§ 1901a BGB
Patientenverfügung

(
1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.(2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere mündliche oder schriftliche Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.

Testament

§ 2247 BGB - Eigenhändiges Testament
(1) Der Erblasser kann ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten."

P.S.: Googlen muss doch weh tun.

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Bei einem Notfall - Unfall z.B. - versuchen die Ärzte den mutmaßlichen Willen des Patienten zu ermitteln. Dazu befragen sie die Angehörigen, ob eine Patientenverfügung erstellt wurde.

Ist keine Patientenverfügung vorhanden oder können die Angehörigen dazu keine eindeutigen Angaben machen, wird vom Gericht ein Betreuer bestellt.

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Patientenvollmacht und Organspendeausweis?

Ich bin 16 Jahre und besitze seit knapp einem Jahr einen Organspendeausweis, der gestattet, nach meinem Hirntot sämtliche Organe entnehmen zu lassen.

Nun möchte ich auch gerne eine Patientenverfügung aufsetzen. Ich weiß, dass das vielleicht etwas ungewöhnlich für mein Alter ist, aber ich habe mir das gut überlegt. Ich habe schon öfters davon gehört, dass Patienten, die im Koma liegen, zwar noch Leben, aber die Wahrscheinlichkeit, dass sie aufwachen gleich null ist. Ich möchte sowas auf keinen Fall. Ich sehe keinen Sinn darinne, nur durch Maschinen am Leben erhalten zu werden, wenn ich mehr oder weniger schon tot bin. Meine Eltern würden nie zulassen, dass die lebenserhaltenen Maßnahmen eingestellt werden, was natürlich auch irgendwo verständlich ist, deswegen die Patientenverfügung. Ich möchte es so, dass der Arzt nach einer bestimmten Zeit (30 Tage) die Geräte (Beatmung, künstliche Ernährung, ...) abstellt, sofern keine Besserung in Sicht ist (ich denke, ihr wisst, wie ich das meine). Wie gesagt, ich bin mir meiner Entscheidung bewusst und weiß, dass es hier um mein weiterleben, bzw. meinen Tod geht.

Mein Problem ist bloß, dass ich nicht weiß, ob meine Entscheidung berücksichtigt wird, falls der Fall eintritt, da ich ja noch minderjährig bin. Das gleiche gilt für die Organspende, wo ich genau weiß, dass meine Eltern dagegen sind. Wenn es nach ihnen geht, sollte ich den Ausweis wegwerfen. Deswegen habe ich Angst, dass meine Eltern letztendlich alles entscheiden.

Ich meine das Anliegen wirklich ernst und hoffe auf ein paar ernst gemeinte Antworten.

Danke im Vorraus :)

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Die Patientenverfügung gilt erst ab 18. Bis dahin entscheiden deine Eltern.

Aber schön, dass du dir einmal Gedanken zu diesem Thema machst.

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Wie kann ich als Jugendlicher eine Art Patientenverfügung (aber für Maschienen) festhalten, denn ich hab Angst, das im Notfall nicht alles getan würde?

Also meine Bruder hat gerade unsere Eltern im Schlafzimmer über das Thema Unfall und Koma diskutieren hören und ein bisschen an der Tür gelauscht.

Unsere Eltern wohl gesagt, dass sie niemals an Maschienen hängen wollen würden und das grausam finden und meinen, man sollte jemanden eher gehen lassen und sie scheinen wohl auch schon Patientenverfügungen gegen Maschienen zu haben, nur Organspende, die haben sie erlaubt, so wie er das verstanden hat

Also dass die Einstellung unserer Eltern in dieser Richtung geht haben wir ja schon geahnt und wir akzeptieren auch, dass sie das für so wollen.

Dummerweise sehen mein Bruder und ich (wir sind beide fast 15, Zwillinge) das anders, wir wollen nämlich, auf jeden Fall, falls einem von uns was passiert, egal was ist, solange wie nur irgend möglich, das man versucht uns zu retten und auch mit allen nur erdenklichen Möglichkeiten am leben zu erhalten, egal wie die Prognosen sind

Dafür haben wir uns viel zu gern, als das wir ertragen könnten, dass der andere sterben gelassen wird und für uns selbst wollen wir das ich nicht.

Und wir wollen auch nicht einfach so als Organspender herhalten, nicht bei den unzureichenden Testkriterien wie sie Momentan gelten.

Also und jetzt haben wir Angst, das unsere Eltern uns im Notfall nach ihrer Ansichten nach behandeln lassen und nachher nicht alles getan wird und der dem was passiert nachher, weil es angeblich "so besser" oder "das beste für ihn" ist sterben gelassen wird.

Was können wir tun um unseren Willen festzuhalten, geht das mit einer Verfügung oder würde das irgendwie klappen, wenn mein Bruder und ich uns gegenseitig irgendeine Art Vollmacht geben und wie bekommen wir das hin, da wir ja erst 14 sind, kann ein Anwalt das für uns regeln ?

Ich würde ja meinen Cousin fragen, der studier Jura, aber der ist für 4 Wochen im Ausland und hat kein Whattsapp.

Also habt ihr vielleich Ideen ?

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Solange ihr noch nicht volljährig seid, entscheiden eure Eltern für Euch.

Ab 18 dürft ihr selber entscheiden.

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Verstehe ich das richtig, dass Du über Dein Leben "online" entscheiden möchstest? So mal eben - zwischen Tür und Angel?

Ich persönlich ziehe eine persönliche Beratung vor.

Es geht schließlich um nix geringeres als dein Leben - und da hat man gewöhnlich nur eins von.

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Vorsorgevollmacht

EineVorsorgevollmacht zielt auf die Vermeidung der Anordnung einerBetreuung, welche durch das Betreuungsgericht erfolgt, ab.

Damit bestelle ich eine Person meines Vertrauens für den Fall, dass ich meine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr selber besorgen kann.

Auchlege ich konkret fest, welche Vertretungsbefugnisse im Detail damitverbunden sein sollen. Z.B. Regelungen bzgl. der Gesundheitsfürsorge(incl. Entbindung des Arztes gegenüber dem Bevollmächtigten von derSchweigepflicht), die Bestimmung des Aufenthalts (will ich im Heimleben?), Schutzmaßnahmen (freiheitsentziehende Maßnahmen),Vermögenssorge, Behördenangelegenheiten, Post- und Fernmeldeverkehr.

Da ich schon einiges zu dem Thema hier geschrieben habe, bitte mal nachlesen. 

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Nein, denn die Tötung von Patienten ist nicht die Aufgabe von Ärzten. 

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Der Bundestag hat die organisierte Sterbehilfe verboten.

Aktive Sterbehilfe ist in Deutschland nach wie vor verboten; in anderen Ländern wie Belgien und den Niederlanden ist diese unter Umständen zugelassen.

Somit haben Ärzte, die mit Menschen in Grenzsituationen zwischen Leben und Tod regelmäßig zu tun haben, ein erhöhtes Strafbarkeitsrisiko. Die Tötung von Patienten ist schließlich keine Aufgabe von Ärzten.

Eine dauernde und wiederholt geleistete Sterbehilfe ist künftig strafbar.Für Sterbehilfevereine bedeutet das das Aus. Geschieht das in Zukunft doch, drohen Verantwortlichen bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe.


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Sinn und Zweck einer Patientenverfügung ist es, alle Beteiligten und insbesondere seine Angehörigen massiv zu entlasten. Dies hat deine Mutter offensichtlich versäumt. Nun habt ihr den Salat. Es ist, wie es ist. Grübeleien, Zweifel und Ängste, das Richtige zu tun sowie Streitigkeiten hätten vermieden werden können,wenn deine Mutter ihren Willen rechtzeitig kund getan hätte.

Ich hoffe, du hast für Dich daraus gelernt und für Dich eine Patientenverfügung erstellt.

Hätte deine Mutter in einer Patientenverfügung schriftlich festgelegt, ob sie in ärztliche Untersuchungen und Behandlungen (künstliche Beatmung oder Ernährung, Schmerztherapie) einwilligt oder diese untersagt, wäre es vllt. gar nicht so weit gekommen. An die Festlegungen in einer Patientenverfügung sind Ärzte, Betreuer oder Bevollmächtigte grundsätzlich gebunden und es kann sogar im Falle der Missachtung eine Strafbarkeit nach sich ziehen.

Insbesondere für den Fall, dass eine Lebenssituation eintritt, bei der keine Aussicht auf Besserung der Lebensqualität besteht und lebenserhaltende bzw. lebensverlängernde Maßnahmen den natürlichen Sterbevorgang  nur noch künstlich hinauszögern - sowie du das hier geschildert hast - trifft man in einer Patientenverfügung rein vorsorglich - und hoffentlich früh genug - eine Entscheidung.

Der EUGH stärkt darüber hinaus mit seiner Entscheidung vom 5. Juni 2015 das Recht, sterben zu dürfen und hierfür die notwendige passive Hilfe zu erhalten.

Auch wenn dennoch Bedenken gegen die Wirksamkeit der Patientenverfügung bestehen (oder gar keine vorhanden ist), hat der Gesetzgeber den Betroffenen nicht allein gelassen. 

Du könntest bei Gericht die Betreuung beantragen. Denn Betreuer bzw. Bevollmächtigte sind dann verpflichtet, den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen.

Viel Glück

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Ein Zeuge ist nicht zwingend erforderlich. Vor allem nicht, wenn man jung und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist. 

Bei älteren Menschen empfiehlt sich der Hausarzt, da dieser bezeugen kann, dass der Aussteller der Patientenverfügung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte ist, den Inhalt der Patientenverfügung und deren Tragweite verstanden hat, und diese freiwillig - d.h. ohne Druck von außen - unterzeichnet hat. 

Allerdings empfiehlt es sich, sich vorher beim Arzt zu erkundigen, ob - und wenn ja, in welcher Höhe - Kosten für die Patientenverfügung anfallen. 

Manche Ärzte verlangen gar nix, manche wollen nur für den Stempel, den sie drauf setzen 20.- € haben und wieder andere lassen sich die Beratung bei der Patientenverfügung gut bezahlen (z.B. 15 Min. für 20 €), obwohl sie rein rechtlich gesehen überhaupt nicht beraten dürfen. 

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Ehrenamtliche Betreuer bekommen meist einfache Betreuungsfälle. Schwierige Fälle werden Berufsbetreuern zugewiesen. 

Du kannst selbst entscheiden, wie viele Betreuungsfälle du übernehmen möchtest. Meist betreuen Ehrenamtler 1-2 Betreute. Ab 10 Betreuten ist man Berufsbetreuer. Die Hauptamtler (Berufsbetreuer) betreuen weit mehr Betreute. 

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Ich glaube, hier werden 2 Dinge durcheinander geworfen: Haftung und "Beträge" zahlen. 

ad 1) 

Die Frage der Haftung sollte in der Vorsorge-Vollmacht geregelt sein. Z.B. in dem Passus: "Die Haftung der Bevollmächtigten ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit begrenzt." Schau doch mal nach, was in der Vollmacht vereinbart wurde.

ad 2)

Bin ich in der Pflicht, wenn noch offene Beträge vorhanden sind?

Welche offenen Beträge sind gemeint? Kannst Du Beispiele nennen?

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