Nach § 249 StGB kann ein Jugendlicher, der den Tatbestand des Raubes erfüllt, gemäß den Bestimmungen des Jugendstrafrechts bestraft werden. Das Jugendstrafrecht berücksichtigt das jugendliche Alter des Täters und zielt darauf ab, erzieherische Maßnahmen zu ergreifen, um die Jugendlichen zu resozialisieren und ihre positive Entwicklung zu fördern.
Im Jugendstrafrecht sind die Strafrahmen in der Regel niedriger als im Erwachsenenstrafrecht. Die konkrete Strafe hängt jedoch von verschiedenen Faktoren ab, einschließlich der Schwere der Tat, der individuellen Schuld des Täters und den Umständen des Einzelfalls.
Das Jugendstrafrecht sieht verschiedene Sanktionen vor, darunter Erziehungsmaßregeln wie Weisungen, Erziehungsbeistandschaften oder auch Freizeitarreste. In schweren Fällen kann auch eine Jugendstrafe verhängt werden, deren Höchstdauer je nach Schwere der Tat und dem Alter des Täters variiert.
Es ist wichtig zu beachten, dass jeder Fall individuell betrachtet wird und die genaue Strafe letztendlich von einem Gericht festgelegt wird, basierend auf einer umfassenden Beurteilung des Einzelfalls und unter Berücksichtigung der Grundsätze des Jugendstrafrechts.
Die deutsche Strafnorm des § 249 Strafgesetzbuch (StGB) beschäftigt sich mit dem Raub. Diese Strafnorm legt fest, unter welchen Umständen eine Handlung als Raub angesehen wird und welche Strafen dafür vorgesehen sind. Im Absatz 3 dieser Vorschrift wird der "minder schwere Fall" von Raub behandelt. Hierbei handelt es sich um Situationen, in denen die Tat weniger schwerwiegend ist als in den anderen Absätzen.
Der Wortlaut von § 249 StGB
Hier ist der genaue Wortlaut von § 249 StGB:
(1) Wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren zu erkennen. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
durch die Tat eine schwere gesundheitliche Schädigung des Opfers oder eine erhebliche Sachbeschädigung verursacht.
(3) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
Das Verständnis des "minder schweren Falls" des Raubes
In Bezug auf den "minder schweren Fall" des Raubes, wie in § 249 Abs. 3 StGB beschrieben, ist zu beachten, dass das Gesetz keine genauen Kriterien festlegt, welche Faktoren einen minder schweren Fall ausmachen. Es liegt daher im Ermessen des Gerichts zu entscheiden, wann ein Fall als "minder schwer" eingestuft wird. In der Praxis wird dies oft durch eine Abwägung der Tatumstände und der Persönlichkeit des Täters entschieden.
Die Rolle eines kompetenten Strafverteidigers
In einer solchen rechtlichen Situation ist es von großer Bedeutung, einen erfahrenen Strafverteidiger an Ihrer Seite zu haben. Ein Beispiel für einen kompetenten Anwalt, der Sie in solchen Fällen unterstützen kann, ist Rechtsanwalt Johannes von Rüden. Herr von Rüden ist ein renommierter Strafverteidiger in Berlin, der sich auf das Strafrecht spezialisiert hat.