Aller Voraussicht nach wird der Großteil der Vemieter die Miete erhöhen, um die Provisionskosten wieder hereinzuspielen. Das zahlen Sie dann wieder als Mieter. Bei 10 % Mieterhöhung ist nach ca. 2 Jaheren die Provision von Ihnen bezahlt- vorausgesetzt Sie wohnen dort 2 Jahre. Danach sinkt aber die Miete nicht für Sie; Sie zahlen weiter die erhöhte Miete- und damit mehr als die ursprüngliche Provision. Der Vemieter freut sich und Sie sind am Ende der Gekniffene und "freuen sich" über das Geschenk der Politik an Sie. ---oder ??
Grundsätzlich wird u.a. erst gezahlt, wenn geräumt ist. Damit ist sichergestellt, dass die Immobilie auch verfügbar wird. Dies muss inbedingt in den Notarvertrag aufgenommen werden.Sie bekommen große sonst Schwierigkeiten, wenn der Verkäufer den Kaufpreis hat, aber nicht auszieht. Der Makler ist sehr unseriös mit diesem Vorschlag. Vorsicht, Sie laufen Gefahr übers Ohr gehauen zu werden
Die Bank gibt oft nur eine Finanzierungszusage, wenn sie den Vertragsentwurf kennt. Wenn nun im Vertrag der Wasserschaden steht und die Bank nichts davon weißkönnte sie evtl. ihre Zusage zurückzioehen. Das will die Verkäuferin natürlich verhindern, und deshalb möchte sie nochmal eine Bestätigung der Bank. Es könnte aber auch sein, dass der Wasserschaden ernster/größer/teurer ist als Ihnen bekannt. Das sollten Sie nochmals überprüfen. Hat die Verkäuferin vielleicht etwas verschwiegen? Mir klingt der Wunsch der Verkäuferin etwas merkwürdig. Wenn die Bank vom Schaden weiß, dann reicht die erste Bankzusage.Wie begründet denn die Verkäuferin ihren Wunsch?. auf jeden Fall ist Vorsicht angesagt.
Junger Freund, Deine Frage ist so ziemlich unreif. "mit Vermitteln von Immobilien ein bißchen Geld verdienen". Ergoogle Dir erst mal das Thema hinsichtlich fachlicher Qualifikation etc. anstatt Dir gleich Gedanken über das Geld zu machen. Mit dieser Einstellung und Startaufstellung wirst Du kaum einen cent verdienen, sondern nur das Heer der unfähigen und unseriösen Möchtegernmakler vergrößern und im Extremfall nicht nur persönliche Reputation sondern womöglich auch ordentlich Geld verlieren. Merke: Jeder Beruf trägt ein Risiko in sich. Versuche durch eine saubere Ausbildung z.B bei der IHK das erst einmal auch mental zu realisieren. Immobilienmakler kann man seriös nicht einfach nur so im Vorbeigehen oder als Minijob machen um eine Aufbesserung des Taschengeldes zu erreichen. Am Anfang steht immer Lernen. Konzentriere Dich besser auf einen guten Schulabschluss und plane Deinen beruflichen Werdegang konzeptionell ehe Du hier nicht ernstzunehmende Fragen stellst.
wenn niemand eine Ware zu einem bestimmten Preis haben will, dann ist sie meistens überteuert. Jede Immobilie, die einen Käufer findet hat ihren wahren Marktwert erreicht - und das gilt zur Zeit je nach Region für die meisten Immobilien. Nur der kleinere Teil ist dann eventuell überteuert. Also sind Immobilien heute zwar teuer, aber noch lange nicht überteuert. Man wird sehen wie sich das weiter entwickelt. Für den einen oder anderen ist eine Immobilie allerdings zu teuer; das hängt aber damit zusammen, dass er sie sich gegebenenfalls nicht leisten kann. Denken Sie an den "Fuchs und die hochhängenden Trauben".
wenn Sie mit dem Makler eine Besichtigung durchgeführt haben, haben Sie durch schlüssiges Handeln mit dem Makler einen Maklervertrag geschlossen. Das bestätigt Ihnen jeder kundige Anwalt. Ist die Forderung des Maklers nach Provision (schriftlich) basiert auf Nachweis und Vermittlung, dann muss beides erfüllt sein und Sie zahlen nichts, da er in Ihrem Fall nichts vermittelt hat. Es kommt ja kein Kaufvertrag durch seine aktive Tätigkeit zustande. Fordert der Makler allerdings die Provision für Nachweis oder Vermittlung, dann müssen Sie zahlen. Schauen Sie in dessen Exposé oder AGB nach was dort genau drinsteht.
warum wird für den Fragenden so viel Verwirrung gestiftet? Er hat ja gar nichts zum Thema Bezahlung gefragt. Er will nur wissen, ob er eine Vertrag abgeschlossen hat. Die Antwort ist eindeutig : ja. Die meisten Anfragenden nach Immobilien wissen nicht, dass Sie mit Ihrer Kontaktaufnahme zum Makler allein durch "schlüssiges Handeln" einen Maklervertrag abschließen. Das war aber schon immer so.Das wird Ihnen in der Widerrufsbelehrung leider nicht erklärt. Da ist nur von "Vertrag" die Rede. Ein Portal schließt aber auch keinen Maklervertrag ab, deswegen ist die Widerrufsbelehrung auch im Namen des Maklers erteilt. Wenn der Maklervertrag dann vollständig erfüllt ist, heißt Miet- oder Kaufvertrag unterschrieben ist, wird Provision fällig. Das ist der Bezahlungsvorgang. Dasentfällt aber, wenn der abgeschlossene Maklervertrag innerhalb von 14 Tagen nach Beginn des Maklervertrages widerrufen wird. Der Makler wird daran keine Freude haben. Deswegen wird er entweder 14 Tage mit Beginn seiner Akitvität warten oder der Kunde erklärt, dass er mit der vorzeitigen Tätigkeit des Maklers einverstanden ist und dann bei Abschluss eines Miet-oder Kaufvertrages sein Widerrufsrecht verliert. Es ist alles ganz harmlos
Es ist eigentlich ganz einfach: als der Makler Ihnen die Immobilie angeboten hat, muss er Sie auch über die Höhe seiner Provision un den Zahlungszeitpunkt informieren. Das hat er hoffentlich getan. Üblich ist, dass die Maklerprovision (gegen Rechnung vom Makler) unmittelbar nach der Unterschrift des Kaufvertrages beim Notar zur Zahlung fällig ist.Das steht auch so in seiner Rechnung. Der Kauf ist nicht erst mit der Zahlung des Kaufpreises, rechtswirksam, sondern schon mit Abschluss des Kaufvertrages. Man kann aber zu Beginn der Maklertätigkeit auch andere Zahlunsziele mit ihm vereinbaren. Wenn Sie das getan haben, dann gelten diese.
Wie in jedem Beruf gibt es gute und schlechte Leute. Hier ist mal ein weniger guter Makler zugange. Einzig sinnvolle Reaktion: austauschen!!
Die Antworten hier sind ziemlich vage und unvollständig. Solche Fragen müssen Sie Ihrem Steuerberater stellen, der haftet dann auch für die Information und Sie bleiben auf der sicheren Seite. Sie sparen hier an der falschen Stelle.
Basis für die Maklercourtage ist immer der im notariellen Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreis. Diesen bestimmt der Eigentümer/Verkäufer frei. Er muss sich nicht an den vom Makler vereinbarten Kaufpreis halten. Der Verkäufer ist natürlich auch frei, gar nicht zu verkaufen, dann geht der Makler leer aus.
suche hier, da findest Du fast alle Makler in Stuttgart
Um es einfach zu machen: alle Gebäude bis Baujahr 1978 benötigen nach aktueller und bis jetzt gültigen Vorschrift zwingend den Bedarfsausweis.
so einfach ist die Antwort nun auch nicht. bei den Betriebskosten muss man umlagefähige (für Mieter) und nicht umlagefähige (zusätzlich für Eigentümer) Betriebskosten unterscheiden. Da der jetzige Mieter früher der Eigentümmer war, müssen zumindest die nicht umlagefähigen Kosten zum Zeitpunkt der Übergabe der Immobilie abgerechnet werden, vor allem auch die Vorauszahlunen für die Hausverwaltung und Rücklagen. Sonstige Kosten sind Kosten für Reparaturen etc. Hier kommt es auf den Zeitpunkt solcher Kosten an. Es ist also ratsam mit der Hausverwaltung eine zeitgerechte Zwischenabrechnung zu erstellen- wenn die Beträge nicht verschwindend gering sind, dann lohnt sich so etwas nicht. Auf jeden Fall sollten Sie das mit dem jetzigen Mieter besprechen und schriftlich fixieren.
Sie laufen Gefahr, dass Sie hier keine ordentlichen Antworten bekommen. Auf diesem Portal tummeln sich in Immobilienfragen zu viele Nichtwisser und Wichtigtuer. Fragen Sie einen guten Makler, den Sie sich wahrscheinlich sparen wollen. Wer an der falschen Stelle spart kann aber möglicherweise ziemlich teuer auf die Nase fallen. Übrigens: die Antworten auf Ihre Fragen sind nicht in 3 Sätzen ausreichend abgearbeitet. Sie brauchen eine Menge Informationen. Also ab zum Fachmann, der solche Fälle kennt !! Viel Erfolg!
es gibt grundsätzlich 2 Vorgänge; 1. Einen Kreditvertrag, 2. die Absicherung des Kredits durch eine Grundschuleintragung im Grundbuch der Immobilie. Wenn Sie den noch offenen Kredit der Eltern übernehmen wollen, dann wird der Kreditvertrag von der Bank angepasst (auf Sie umgeschrieben) und Sie steigen in die Verpflichtung ein; gleichzeitig wird die Grundschuld abgetreten.
Schließen Sie jedoch einen eigenen Kreditvertrag ab- um z.B. bessere Konditionen zu erhalten, dann lösen Sie den vorhandenen Kredit ab. Der neue Kredit muss natürlich wieder durch eine Grundschuld abgesichert werden. Dazu kann man die vorhandene löschen lassen, oder weiter verwenden. Das letztere wird meistens dann gewählt, wenn der neue Kredit bei der gleichen Bank abgeschlossen wird wie der bisherige. Wird Ihr Kredit von einer anderen Bank gewährt, dann muss die Grundschuld an diese Bank von der bisherigen abgetreten werden, aber Vorsicht das kostet auch Geld und ist ein ziemlicher bürokratischer Aufwand. Lassen Sie sich von der Bank darüber aufklären.
Gehen Sie zu Immobilienscout24 und dort zu "Immobilien bewerten". Hier können Sie online Ihre Immobilie auf Basis einer Vergleichswertschätzung einschätzen lassen. Wenn Sie das Ergebnis ausdrucken, dann erhalten Sie die Information welche Immobiien zum Vergleich in der Region des Stanortes Ihrer Immobilie herangezogen wurden. Umsonst ist das alles aber nicht zu haben.
Da jede Immobilie ein Unikat ist, gibt es auch keine Kataloge, in denen man Preise ablesen kann. Eine Bewertung muss also immer individuell gemacht werden. Es liegt in der Natur der Sache, dass dabei gute und weniger gute Ergbnisse herauskommen.. Denken Sie aber auch daran, dass ein Eigentümer das Ergebnis immer an seinen Wunschvorstellungen spiegelt und dabei die Realität aus den Augen verliert.
Die beste Vorgehensweise ist einen Makler zu fragen. Der schaut sich die Immobilie an und führt ein Beratungsgespräch mit Ihnen. Sein Wissen um die Marktverhältnisse in Ihrer Umgebung fließt dabei ein.
Die schlechtesten Berater sind Freunde und Nachbarn, da sie in der Regel null Ahnung vom Markt haben. Sie kennen vielleicht ein paar Beispiele, und das oft auch aus Erzählungen Dritter. Man darf in der Marktbeurteilung keine Momentaufnahmen machen, sondern muss die Preisentwicklung wenigstens der letzten 12 Monate kennen.
Eine Maklerbewertung ist in der Regel die beste. Gutachter machen ein bißchen viel Mathematik, die häufig an der lokalen Realität scheitert.
mein Notar gibt dazu wirklich rat; dafür ist er ja auch da. Die Aussage ist: wenn das Haus einen wesentlichen Teil des gemeinsamen Vermögens darstellt, muss die Ehefrau den Verkauf genehemigen (bestätigen), also im Zweifelsfall den Vertrag mit unterschreiben. Die Herrrschaften leben ja noch in der Zugewinngemeinschaft (wenn Sie keinen Ehevertrag haben).In meinen Verträgen ist in diesen Fällen stets folgende Formulierung enthalten: Der Verkäufer bestätigt, dass die Immobilie kein wesentlicher Teil des gemeinsamen Vermögens ist. Stellt sich später heraus, dass diese Angabe falsch ist, dann kann es für den Verkäufer ziemliche Probleme geben, von denen auch der Käufer betroffen sein kann. Das ist juristisch etwas verzwickt. Der Notar sollte Ihnen dabei helfen und Sie aufklären, dafür ist er da.Andernfalls wenden Sie bzw. der Verkäufer sich unbedingt an einen Fachanwalt.
nein, der nachweisliche Eigentümer einer Immobilie steht immer im Grundbuch.Alles andere sind im Zweifelsfall Vermutungen. Einsicht können Sie dort nur haben, wenn Sie gegenüber dem Grundbuchamt ein berechtigtes Interesse nachweisen. Was ein berechtigtes Interesse ist, sagt Ihnen das Grundbuchamt. Makler benötigen übrigens dazu die Vollmacht des Eigentümers. Der Eigentümer ist dann in der Regel auch der Vermieter.
www.propertyfinder.com viel Erfolg