Da mir die Diskussion zu unübersichtlich wird, hier nochmal eine Zusammenfassung:
Diebstahl:
Der Diebstahl setzt zunächst eine fremde, bewegliche Sache voraus. Diese liegt vor.
Zudem muss eine Wegnahme vorliegen. Diese wird als Bruch fremden Gewahrsams und Begründung neuen Gewahrsams definiert. Ein Gewahrsamsbruch setzt immer einen Gewahrsamswechsel ohne oder gegen den Willen des Gewahrsamsinhabers voraus. In diesem Fall wechselte der Gewahrsam mit dem Willen des Gewahrsameigentümers, sodass kein Gewahrsamsbruch und mithin kein Diebstahl vorliegt.
Unterschlagung:
Auch die Unterschlagung setzt eine fremde, bewegliche Sache voraus. Eine solche liegt vor.
Daneben muss eine rechtswidrige Zueignung stattfinden.
Die Zueignung setzt sich zunächst aus Zueignungswillen und Zueignungshandlung zusammen.
Zueignungswille kann in diesem Fall durchaus gegeben sein, allerdings fehlt es hier an der Zueignungshandlung:
Der Gewahrsamswechsel war nicht rechtswidrig, sodass diese Zueignungshandlung mangels Rechtswidrigkeit nicht strafbegründend sein kann.
Hier ist demnach eine weitere Handlung nötig, welche von der Rechtssprechung und herrschenden Literatur als „Manifestation des Zueignungswillen“ beschrieben wird. Dies geschiet dadurch, dass der Täter Eigenbesitz bzw. -gewahrsam begründet.
Die Beurteilung, ob Eigenbesitz bzw. -gewahrsam begründet wurde, ist jedoch keine subjektive Entscheidung des Täters, sonder an objektiven Anhaltspunkten festzumachen. Solche objektiven Anhaltspunkte sind in diesem Fall allerdings nicht gegeben, sodass hier mangels Zueignungshandlung keine Unterschlagung vorliegen dürfte.