Als Privatperson kannst du eine Reinigungskraft für dein Treppenhaus als Minijob einstellen. Ein Minijob ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem die monatliche Entlohnung eine bestimmte Grenze nicht überschreitet, die vom Gesetzgeber festgelegt wurde. Der Minijobber kann bis zu 520 Euro im Monat verdienen (Stand: 2023) und ist dabei von bestimmten Sozialversicherungsbeiträgen befreit.
Bevor du eine Reinigungskraft als Minijob einstellst, gibt es einige Dinge zu beachten:
- Anmeldung bei der Minijob-Zentrale: Als Arbeitgeber musst du die Reinigungskraft bei der Minijob-Zentrale anmelden. Dort erhältst du eine Betriebsnummer, die du für die Abwicklung des Minijobs benötigst.
- Arbeitsvertrag: Es ist wichtig, dass du mit der Reinigungskraft einen schriftlichen Arbeitsvertrag abschließt, der die Bedingungen des Minijobs festlegt, wie z.B. die Arbeitszeit, die Höhe des Gehalts, den Urlaubsanspruch usw.
- Arbeitszeit: Als Minijobber darf die Reinigungskraft nicht mehr als 520 Euro im Monat verdienen. Es ist ratsam, die Arbeitszeit entsprechend zu planen, um diese Grenze nicht zu überschreiten.
- Steuern und Sozialversicherung: Bei einem Minijob fallen für dich als Arbeitgeber Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung an. Diese Beiträge sind in den Gesamtkosten für die Reinigungskraft zu berücksichtigen. Die Pauschalbeiträge müssen an die Minijob-Zentrale abgeführt werden.
- Nebenkosten: Du kannst die Kosten für die Reinigungskraft als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer absetzen. Die genauen Regelungen können von Land zu Land variieren, daher ist es ratsam, sich diesbezüglich bei deinem örtlichen Finanzamt zu informieren.
- Belege und Aufzeichnungen: Als Arbeitgeber musst du die notwendigen Belege und Aufzeichnungen über den Minijob führen, um mögliche Prüfungen durch die Behörden zu ermöglichen.
Es ist wichtig, dass du dich gut informierst und möglicherweise rechtlichen Rat einholst, um sicherzustellen, dass du alle gesetzlichen Bestimmungen einhältst, wenn du eine Reinigungskraft als Minijobber einstellst.