Kindern ist der Aufenthalt auf öffentlichen Festen bis einschließlich 20 Uhr, Jugendlichen ab 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24 Uhr erlaubt.
Im Sinne des Jugendschutzgesetzes (JuSchG §1) sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind, und sind Jugendliche Personen, die 14 oder älter, aber noch nicht 18 Jahre alt sind.
Jugendlichen ab 16 Jahren darf der Aufenthalt in Gaststätten ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person in der Zeit von 24 Uhr bis 5 Uhr morgens nicht gestattet werden.
Kindern ist der Aufenthalt auf öffentlichen Festen bis einschließlich 20 Uhr, Jugendlichen ab 14 Jahren bis 22 Uhr und Jugendlichen ab 16 Jahren bis 24 Uhr gestattet.