Probiere es mal damit:

https://www.minol.de/heizkostenprognose.html

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Bei Minol gibt es dazu ein MINOL INFORMIERT - Restbewertung bei Öl- und Pellet-Beheizung - Was zuerst hineinkam, ging auch zuerst wieder heraus - first in - first out:

https://www.minol.de/files/download-internet/minol-informiert/Minol_informiert_Restbewertung_bei_Oel-und_Pellet-Beheizung.pdf

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Die Frage der Abrechnungspflicht ist hier schon beantwortet. Wenn der Hausbesitzer selbst im Haus wohnt, muss beim 2-Familienhaus nicht nach Verbrauch abgerechnet werden. Sonst immer.

Statt aber von "Röhrchen" zu reden, empfehle ich besser von elektronischen Heizkostenverteilern bzw. Wärmezählern zu sprechen. Röhrchen setzt heute kaum noch jemand ein, auch wenn diese bei normgerechter Verwendung noch zulässig sind. Stand der Technik ist eine elektronische Erfassung und die ist ziemlich präzise.

Zu den angeblich zu hohen Kosten eine Anmerkung: Die Abrechnung nach Verbrauch motiviert die Bewohner zum Sparen. Pauschalabrechnungen fördern Verschwendung. Wenn die Abrechnung nach Verbrauch also weniger als die Einsparung kostet, hat man als Mieter einen Gewinn gemacht. Und die Umwelt sowieso.

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Die Heizanlage eines Gebäudes ist so dimensioniert, dass sie in der Lage ist, alle Räume eines Gebäudes am kältesten anzunehmenden Wintertag ausreichend zu beheizen. Entscheiden sich einer oder mehrere Bewohner dafür, die zentrale Heizanlage nicht zu benutzen, ist die Anlage insgesamt überdimensioniert und unwirtschaftlicher, als ursprünglich vorgesehen. Nach den Vorgaben der Heizkostenverordnung sind in jedem Fall mindestens 30 % Grundkosten zu bezahlen, damit auch die "Nichtnutzer" ihren Anteil an den nun größeren Verlusten durch die Überdimensionierung zu tragen haben. Außerdem erfolgt eine unvermeidbare Mitbeheizung aus den Nachbarwohnungen (Transmissionswärme), die auch - wenigstens einigermaßen pauschaliert - auszugleichen ist.

Mit Strom zu heizen ist übrigens - wie hier schon erwähnt - etwa um den Faktor DREI teurer. Eine Kilowattstunde Wärme aus Erdgas kostete 2016 inkl. Nebenkosten etwa 9,4 Cent. Bei Strom - je nach Tarif und Anbieter sind es zwischen 25 bis 30 Cent.

Verbrauchs- und Kostenstatistiken hier: http://www.minol.de/statistiken-zur-waermekostenabrechnung.html

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Zur Verteilung der verbrauchsunabhängigen Grundkosten für Heizung und Warmwasser werden Grundkostenanteile benötigt. DieHeizkostenverordnung definiert in den §§ 7 und 8 die Bandbreite der verwendbaren Verteilerschlüssel zwischen 30 und 50 % Grundkosten und dementsprechend zwischen 50 und 70 % Verbrauchskosten.

Ebenfalls ist eindeutig definiert - jeweils getrennt für Heizung und Warmwasser - welche Grundkostenarten in der Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung verwendet werden dürfen.

Für Heizung anzusetzende Grundkostenarten sind:

- die (gesamte) Wohn- oder Nutzfläche - m²

- der (gesamte) umbaute Raum - m³

- die beheizte Wohn- oder Nutzfläche - m²

- der beheizte umbaute Raum - m³

Für welche dieser Möglichkeiten sich der Gebäudeeigentümerentscheidet, steht ihm frei. In der Regel werden für die Grundkosten bei Heizung die gesamten Wohn- oder Nutzflächen in m² verwendet. Das hat einen ganz plausiblen Grund: Diese Grundkostenart ist auch bei Warmwasser erlaubt und damit erspart man sich eine zusätzliche Flächenberechnung. Gleichzeitig werden Irritationen bei den Mietern und Eigentümern vermieden. Außerdem ist die gesamte Wohnfläche eine bekannte und für jeden beteiligten nachvollziehbare Zahl, da sie zumeist auch in Kauf- oder Mietverträgen verwendet wird.

Für Warmwasser anzusetzende Grundkostenarten sind:

- (gesamte) Wohn-oder Nutzfläche - m²

(Quelle: Minol Handbuch zur Wärmekostenabrechnung)

Die vom Vermieter entschiedene Abrechnung von Grundkosten für Heizung und Warmwasser nach Wohn- oder Nutzfläche in m² ist also fachlich und juristisch nicht zu beanstanden. 

 


 

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Zwischen 30 und 50 % der Heiz- und Warmwasserkosten verteilen sich nach einem festen Schlüssel, z. B. nach Wohnfläche, auf die Abnehmer. Dieser Kostenanteil dient zur Deckung der Rohrleitungsverluste, Bereitstellungsverluste und anderen umlagefähigen Fixkosten der Heizanlage, die auch ohne Wärmeabnahme in der Wohnung entstehen. Gleichzeitig wird damit auch ein Ausgleich für benachteiligte Wohnlagen geschaffen (z. B. Dachwohnungen mit erhöhtem Heizbedarf) und der Wärmeübergang von einer Wohnung zur anderen (Transmissionswärme) teilweise ausgeglichen. Auch für leer stehende Wohnungen sind deshalb mindestens Grundkosten abzurechnen. Die Festlegung des Verteilerschlüssels erfolgt durch den Gebäudeeigentümer.

Nach § 7 Absatz 1 der Heizkostenverordnung sind von den Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage mindestens 50 vom Hundert, höchstens 70 vom Hundert nach dem erfassten Wärmeverbrauch der Nutzer zu verteilen. Die übrigen Kosten sind nach der Wohn- oder Nutzfläche oder nach dem umbauten Raum zu verteilen; es kann auch die Wohn- oder Nutzfläche oder der umbaute Raum der beheizten Räume zugrunde gelegt werden.

Wenn also der Gebäudeeigentümer entschieden hat, dass die (gesamte) Wohn- oder Nutzfläche verwendet wird und das für alle Wohnungen gleichermaßen passiert, dann ist es richtig, die Fläche des Bades einzubeziehen.

https://www.minol.de/tl\_files/Downloads/Heizkostenverordnung\_2009\_Langfassung.pdf

Einen persönlichen Nachteil hat man davon typischerweise nicht. Wenn die Badfläche aller Wohnungen eingerechnet wurde, ist es rechnerisch unerheblich. Würde man die Badfläche bei allen Mitbewohnern auch herausrechnen, käme unter dem Strich das Gleiche heraus.

Nach meiner Erfahrung verwenden Vermieter und Verwalter in der Heizkostenabrechnung fast immer die (gesamte) Wohn- oder Nutzfläche. Die steht auch im Kauf- oder Mietvertrag und ist bekannt. Die "beheizte" Fläche ist meistens nicht berechnet worden und somit eine auch in weiten Bevölkerungskreisen suspekte Grundlage.

Also. Nur weil die Fläche des unbeheizten Bades in der Heizkostenabrechnung mit drin ist, bedeutet das nicht, dass man benachteiligt wird!

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In der Heizkostenverordnung ist nichts über die Brennstoffrestbewertung bei Heizanlagen mit Vorratshaltung, also bei Öl-, Flüssiggas- oder Pelletsbevorratung, zu finden. Weil in der jährlichen Abrechnung aber nur die Kosten der tatsächlich verbrauchten Brennstoffe abgerechnet werden dürfen (§ 7 Abs. 2 HKVO), versteht es sich von selbst, dass Anfangs- und Restbestände festzustellen und bei der Abrechnung zu berücksichtigen sind.

Schon früh hat der Bundesgerichtshof die Angabe von Anfangs- und Schlussbestand als Voraussetzung für eine ordnungsgemäße Abrechnung vorgeschrieben (u.a. BGH-Urteil vom 23.11.1981 Az. VIII ZR 298/80).

So ist es selbstverständlich, dass Brennstoffe nur in der Reihenfolge ihrer Anlieferung verbraucht und abgerechnet werden können. Der Fachbegriff dafür lautet ‘first in - first out’, was nichts anderes bedeutet, als dass das, was zuerst hineinkam, auch zuerst wieder hinausging.

Eine Mischpreisberechnung ist demnach nicht zulässig. Das bedeutet dann aber auch, dass der billige Einkauf dieses Jahres erst im kommenden Winter verbraucht und abgerechnet wird. Ein möglicher Vorteil hebt sich also irgendwann wieder auf.

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Die Einspruchsfrist ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
in § 556 (Vereinbarungen über Betriebskosten) eindeutig geregelt:

...

(3) Über die Vorauszahlungen für Betriebskosten ist jährlich abzurechnen; dabei ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit zu beachten. Die Abrechnung ist dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums mitzuteilen. Nach Ablauf dieser Frist ist die Geltendmachung einer Nachforderung durch den Vermieter ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten. Der Vermieter ist zu Teilabrechnungen nicht verpflichtet.

Einwendungen gegen die Abrechnung hat der Mieter dem Vermieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung mitzuteilen.

Nach Ablauf dieser Frist kann der Mieter Einwendungen nicht mehr geltend machen, es sei denn, der Mieter hat die verspätete Geltendmachung nicht zu vertreten.

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Prinzipiell besteht bei baugleichen Heizkörpern, die sich lediglich durch die Baulänge unterscheiden, eine gewisse Relation. Soweit ist die Vermutung schon naheliegend.

Dennoch verändert sich mit zunehmender Baulänge die Heizleistung, weil das Heizwasser zwischen Einlauf und Auslauf einen längeren Weg zurücklegen muss und dabei stärker abkühlt, als das bei einem kürzeren Heizkörper der Fall ist (Temperaturabfall im Heizkörper). Die Heizkörpertemperatur und damit die Heizleistung wird, je nach Anschlußart des Heizkörpers, also Richtung Auslauf  immer kleiner.

Außerdem: Weil der Bewertungsfaktor nicht nur die Heizleistung, sondern auch den Wärmeübergangswert (C-Wert) zwischen Heizkörper und Heizkostenverteiler beinhaltet, können die Unterschiede daher rühren.

Empfehlung: Bei erheblichen Abweichungen die Hausverwaltung auffordern, vom Messdienstleister die Berechnungsgrundlagen für die Bewertungsfaktoren anfordern. Dann wird sich das einfach klären. Alles andere ist Spekulation (auch von mir ;-)

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Hat sich der Verbrauch an allen Heizkörpern erhöht oder nur an einem? Wenn nur ein Heizkörper verantwortlich ist, lässt sich der mögliche Fehler oder die Ursache besser eingrenzen. Wenn sich der Verbrauch überall erhöht hat, lassen sich Gerätedefekte oder "kaputte Röhrchen" ausschließen, denn dass mehrere Heizkostenverteiler gleichzeitig davon betroffen sein sollen, ist eher unwahrscheinlich.

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In § 1 Absatz 1 (Anwendungsbereich) der Heizkostenverordnung steht: Diese Verordnung gilt für die Verteilung der Kosten 1. des Betriebs zentraler Heizungsanlagen und zentraler Warmwasserversorgungsanlagen .... Da es sich hier offensichtlich NICHT um eine zentrale Heizungsanlage handelt, sondern um zwei eigenständige Wärmeerzeuger, ist die Heizkostenverordnung nicht anzuwenden. Ergo: Jeder zahlt die Kosten seiner Heizanlage selbst. Einzige Einschränkung: In der Teilungserklärung steht etwas anderes, was aber kaum vorstellbar ist. Technisch wäre es auch unsinnig, etwas zusammenzulegen, um es dann messtechnisch wieder zu trennen. Mehr zur Heizkostenverordnung hier: https://www.minol.de/hkvo-2009-1-bis-4.html

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Rückforderungen aus falschen Heizkostenabrechnungen sind generell an den Vermieter zu stellen. Bei Eigentümergemeinschaften entsprechend an die Eigentümergemeinschaft, respektive deren Verwalter. Der Messdienstleister ist Erfüllungsgehilfe. Er erstellt die Abrechnung im Auftrag und zieht keine Heizkosten(Vorauszahlungen) ein. Dementsprechend sind auch von dort keine Rückzahlungen zu holen.

Doch Vorsicht: Eine Schätzung ist zulässig, wenn Geräte ausgefallen sind. Lassen Sie sich am besten erst mal erklären, wie geschätzt wurde. Die Heizkostenverordnung mach da klare Vorgaben (nach Vorjahr oder vergleichbaren Räumen) (§ 9a Absatz 1 HKVO)

https://www.minol.de/tl_files/Downloads/Heizkostenverordnung_2009_Langfassung.pdf

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Heizkostenverordnung 2009 - § 9a Kostenverteilung in Sonderfällen - Absatz 1: Kann der anteilige Wärme- oder Warmwasserverbrauch von Nutzern für einen Abrechnungszeitraum wegen Geräteausfalls oder aus anderen zwingenden Gründen nicht ordnungsgemäß erfasst werden, ist er vom Gebäudeeigentümer auf der Grundlage des Verbrauchs der betroffenen Räume in vergleichbaren Zeiträumen oder des Verbrauchs vergleichbarer anderer Räume im jeweiligen Abrechnungszeitraum oder des Durchschnittsverbrauchs des Gebäudes oder der Nutzergruppe zu ermitteln. Der so ermittelte anteilige Verbrauch ist bei der Kostenverteilung anstelle des erfassten Verbrauchs zugrunde zu legen. Siehe auch: http://www.minol.de/hkvo-2009-8-bis-9b.html

Damit ist die Frage der Zulässigkeit einer Schätzung bei fehlenden Ablesewerte beantwortet. Die Unzugänglichkeit der Wohnung zur Ablesung ist ein "zwingender Grund".

Definiert ist in der Heizkostenverordnung auch die Form der Schätzung (vereinfacht nach Vorjahr oder Hausdurchschnitt).

Wie hier schon gesagt wurde, handelt es sich bei einer Heizkostenabrechnung um eine Verteilrechnung. Die insgesamt in einer Abrechnungsperiode entstandenen Kosten werden auf alle Bewohner verteilt. Wenn also bei einem Bewohner nachträglich ein kleinerer Anteil herauskäme, hätten den die anderen Bewohner zu übernehmen. Wenn dazu kein zwingender Anlass besteht - und das ist hier nicht der Fall - wird die Hausverwaltung nicht die komplette Abrechnung wiederholen.

Von der in Ihrem Fall vielleicht ein wenig zu hohen Verbrauchsschätzung "profitieren" deshalb alle Mitbewohner ein bisschen. Die Hausverwaltung oder gar der Messdienstleister haben davon nichts.

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Verordnung über die verbrauchsabhängige Abrechnung der Heiz- und Warmwasserkosten (kurz: Heizkostenverordnung oder HKVO), gültig seit 1. Januar 2009:

Zur Abrechnungspflicht:

§ 2 Vorrang vor rechtsgeschäftlichen Bestimmungen

Außer bei Gebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen, von denen eine der Vermieter selbst bewohnt, gehen die Vorschriften dieser Verordnung rechtsgeschäftlichen Bestimmungen vor.

Zum Kürzungsrecht:

§ 12 Kürzungsrecht, Übergangsregelungen

(1) Soweit die Kosten der Versorgung mit Wärme oder Warmwasser entgegen den Vorschriften dieser Verordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden, hat der Nutzer das Recht, bei der nicht verbrauchsabhängigen Abrechnung der Kosten den auf ihn entfallenden Anteil um 15 vom Hundert zu kürzen. Dies gilt nicht beim Wohnungseigentum im Verhältnis des einzelnen Wohnungseigentümers zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer; insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Vorschriften.

Siehe auch https://www.minol.de/hkvo-2009-10-bis-12.html

Zusammenfassung:

Abrechnungspflicht: JA

Kürzungsrecht: JA

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Hier die konkreten Möglichkeiten der Kostenweitergabe für neue Messgeräte (Austauch Verdunster gegen elektronische Heizkostenverteiler).

  1. Neue Geräte gekauft: Der Vermieter kann die Wohnungsmiete um 11 % der Investitionskosten für die neuen Geräte erhöhen. Das macht aber kaum einer, weil der Aufwand des Mieterhöhungsbegehrens zu hoch wäre (Modernisierungsmieterhöhung).
  2. Neue Geräte gemietet: Die jährlichen Mietkosten für die Erfassungsgeräte können im Rahmen der Heizkostenabrechnung in vollem Umfang auf die Mieter umgelegt werden. Das ist heute der Regelfall. Einzige Bedingung: Will der Gebäudeeigentümer die Ausstattung zur Verbrauchserfassung mieten oder durch eine andere Art der Gebrauchsüberlassung beschaffen, so hat er dies den Nutzern vorher unter Angabe der dadurch entstehenden Kosten mitzuteilen; die Maßnahme ist unzulässig, wenn die Mehrheit der Nutzer innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung widerspricht (Heizkostenverordnung § 4 Pflicht zur Verbrauchserfassung, Abs. 2). Siehe auch https://www.minol.de/hkvo-2009-1-bis-4.html
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Ein häufiger Streitpunkt ist die Definition des Begriffs der beheizten Fläche. In der II. Berechnungsverordnung und der Wohnflächenverordnung ist zwar die Nutzfläche definiert, nicht jedoch die beheizte Fläche. Es gibt dazu unterschiedliche Meinungen, wobei sich die Definition der Arbeitsgemeinschaft Heiz- und Wasserkostenverteilung e.V. allgemein durchgesetzt hat und die hier erläutert werden soll:

Beheizte Flächen sind nicht nur solche Räume, die auch über einen eigenen Heizkörper verfügen, sondern auch angrenzende Räume, die z. B. durch eine offen stehende Tür indirekt beheizbar sind. Noch einfacher lässt sich der Begriff der beheizten Fläche definieren, indem man darunter alle Flächen versteht, die von den Wohnungswänden umschlossen sind.

Drei Beispiele, wie sie häufig anzutreffen sind:

Eine Wohnung hat im Flur keinen eigenen Heizkörper. Der Flur ist aber durch offen stehende Türen von angrenzenden Räumen trotzdem beheizbar. Dann gehört auch die Fläche des Flurs zur beheizten Fläche.

Zu einer Wohnung gehört eine kleine Abstellkammer außerhalb der Wohnungstür. Darin befindet sich kein Heizkörper. Dieser Raum ist weder direkt noch indirekt beheizbar und wird deshalb in der ‘beheizten Fläche’ nicht berücksichtigt.

In manchen Wohnungen (in den neuen Bundesländern häufig bei Plattenbauten) sind in den Bädern keine Heizkörper, sondern nur Elektrostrahler angebracht. Wenn alle Wohnungen hiervon betroffen sind, besteht keine Veranlassung, die Fläche des Bades aus der beheizten Fläche heraus zu rechnen, da dieser ‘Fehler’ sich bei allen Nutzern gleichermaßen niederschlägt und dadurch niemand benachteiligt ist. Etwas anderes ist es aber, wenn diese Konstellation nur bei einigen Mietern anzutreffen ist, während in anderen Wohnungen die Bäder mit eigenen Heizkörpern ausgestattet sind. In diesem Fall muss differenziert werden und die Fläche der Bäder, die über keinen eigenen Heizkörper verfügen, aus der beheizten Fläche heraus gerechnet werden. Ansonsten würden die hiervon Betroffenen benachteiligt und müssten für die Beheizung des Bades zweimal zahlen: Einmal über die Grundkosten und die beheizte Fläche, zum anderen über die Stromkosten für die Elektrostrahler.

Quelle: Frank Peters, Handbuch zur Wärmekostenabrechnung, 640 Seiten, 28,50 € (Buch), 17,50 € (CD-ROM), erhältlich bei Minol Messtechnik und im Buchhandel, ISBN 3-9810112-4-4.

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automatische Belüftung mit Frischlufterwärmung wie abrechnen

Vorhanden ist eine automatische Belüftungsanlage bei der über einen Wärmetauscher Wärme der Abluft entzogen und der Zuluft beigemischt wird.

Gerade im Winter ist es notwendig die bereits erwärmte Zuluft weiter zu erwärmen. Dies geschieht über Vor-/Rücklauf der Heizungsanlage.

In den Wohnungen befinden sich Wärmezähler so dass der Verbrauch über die Heizkörper exakt erfassst wird.

Die Gesamte Heizmenge wird über einen Wärmezähler erfasst. Von den Kosten werden 30% als Grundkosten über qm abgerechnet. Die restlichen Kosten werden auf die Summe der gemessenen kw/h in den Wohnungen umgelegt.

Problem:

Einige Bewohner nutzen lediglich die beheizte Zuluft als Wärmequelle wodurch sie einen "0" Verbrauch haben und nur die Grundkosten bezahlen.

Evtl. Lösung:

Der Verbrauch der Zusatzheizung für die Lüftung kann über einen Wärmezähler erfasst werden. Es ist angedacht die Kosten dann über Quadratmeter auf alle umzulegen.

Alternativ könnte die verbleibenden Kosten (nach Abzug der Grundkosten) auf die gesamt gemessenen kw/h herunterbrechen um einen Preis je kw/h zu bekommen.

Zieht man die Summe der Einzelzähler ab erhält man eine Differenz an kw/h bzw. Kosten die dann über qm umgelegt werden können. Das hätte den Vorteil dass man den zusätzlichen Zähler spart.

Meine Frage:

Was ist davon rechtlich zulässig und mit welchen § kann man das begründen ?! Oder hat jemand eine Idee wie man das besser abrechnet bzw. mehr rechtssicherheit erreicht.

Danke für die Infos.

Mfg schilldi

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Zitat aus Ihrer Mail: "Der Verbrauch der Zusatzheizung für die Lüftung kann über einen Wärmezähler erfasst werden. Es ist angedacht die Kosten dann über Quadratmeter auf alle umzulegen."

Nur so geht es. Den gewünschten Paragrafen, der die individuelle Situation aber exakt spiegelt, ist nicht zu finden. § 5 (Ausstattung zur Verbrauchserfassung) der Heizkostenverordnung ist aber ganz hilfreich. Dort steht in Absatz 2: "Wird der Verbrauch der von einer Anlage im Sinne des § 1 Abs. 1 versorgten Nutzer nicht mit gleichen Ausstattungen erfasst, so sind zunächst durch Vorerfassung vom Gesamtverbrauch die Anteile der Gruppen von Nutzern zu erfassen, deren Verbrauch mit gleichen Ausstattungen erfasst wird."

--> https://www.minol.de/hkvo-2009-5-bis-7.html

Der Verbrauch der Heizkörper in den Wohnungen wird mit Wärmezählern erfasst, die zusätzlich zugeführte Warmluft nicht. Die Ausstattungen sind damit unterschiedlich. Also ist eine Vorerfassung zu machen.

Technisch kommt dafür nur ein weiterer Wärmezähler in Frage. Der so gemessene Wärmeanteil kann dann nur nach Wohnfläche an die Nutzer verbraucht werden, weil es keine technische Möglichkeit gibt den Energiegehalt von warmer Luft zu messen (analog eines Wärmezählers für flüssige Medien).

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Hilfe bei fehlerhafter Heizkostenabrechnung

Hallo liebe wer-weiss-was'er!

Meine Frage ist im Bereich des Mietrechts angelegt:

Ich bin vor 2 Jahren in ein Zimmer in eingezogen, welches in einer gemeinsamen Wohnung mit vier weiteren solcher Einzelzimmer (faktisch eine 5er WG, aber wir mieten alle unabhängig beim Vermieter) liegt. Damals wurde eine Grundmiete von 180€ plus 90€ Betriebskostenpauschale festgelegt. In dieser sind auch Heiz- und Warmwasserkosten zusammengefasst.

Nun habe ich seit einer Weile das Gefühl, dass mein Vermieter nicht nur mit einer horrenden Miete (180€ auf 16 qm Zimmer + >20 qm gemeinsam genutzer Wohnraum mit den anderen. Mietspiegel der gegend etwa 7€/qm) versucht reich zu werden, sondern auch über die Betriebskostenpauschale noch mehr aus uns raus quetscht.

Nach einiger Recherche habe ich nun herausgefunden, dass ich wegen der Pauschale zwar keine Abrechnung verlangen kann, aber dass der Vermieter die Heiz- und Warmwasserkosten auch garnicht Pauschal abrechnen darf. Zähler in den Zimmer gibt es aber auch keine. WIe soll ich jetzt damit umgehen, bzw. den Vertrag anfechten? Hinzu kommt, dass es meine erste eigene Wohnung ist und ich damals natürlich keine Ahnung von sowas hatte, was dem Vermieter sicherlich klar war.

Ich bin für jede Hilfe dankbar!

Felix

p.s. ist es vielleicht sogar möglich, mich dieser Wohnung noch vor Ablauf der 3 Monate Kündigungsfrist zu entledigen? p.p.s. Der Vertrag ist außerdem voll von gesetzlich nicht gestützten Klauseln, darunter striktes Rauchverbot und ein Besichtigungsrecht an Sams- und Sonntagen.

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Generell gibt es in Deutschland seit 1981 die Abrechnungspflicht für Heiz- und Warmwasserkosten. Es gibt aber Ausnahmen. § 11 der Heizkostenverordnung sagt (hier nur die relevanten Auszüge) :

*(1) Soweit sich die §§ 3 bis 7 auf die Versorgung mit Wärme beziehen, sind sie nicht anzuwenden

  1. auf Räume,

a) ... b) ... c)

2.

a) auf Alters- und Pflegeheime, Studenten- und Lehrlingsheime,

b) auf vergleichbare Gebäude oder Gebäudeteile, deren Nutzung Personengruppen vorbehalten ist, mit denen wegen ihrer besonderen persönlichen Verhältnisse regelmäßig keine üblichen Mietverträge abgeschlossen werden;*

Wenn eine dieser Bedingungen zutrifft, ist eine Pauschalabrechnung ausnahmsweise zulässig.

Bevor Sie sich auf das Risiko eines Rechtsstreits einlassen, schauen Sie doch mal nach, ob die Pauschale für die Betriebskosten wirklich zu hoch ist.

Unter www.heizkostenprognose.de können Sie sich Durchschnittswerte für Heizung und Warmwasser anzeigen lassen. Heiz- und Warmwasserkosten für 20-30 m² (den Flächenanteil an gemeinschaftlich genutzten Räumen eingerechnet) können im schlechtesten Fall 54 € ausmachen, im besten Fall aber auch nur 22 €.

Dazu kommen dann noch Kaltwasser und eventuell Strom, falls Sie den nicht gesondert bezahlen.

Der Kaltwasserverbrauch pro Person und Monat liegt durchschnittlich bei 4 m³. Je nach den regional sehr unterschiedlichen Kosten für Frisch- Abwasser bedeutet das monatliche Kosten zwischen 16-30 €.

Der durchschnittliche Stromverbrauch einer Person pro Monat liegt bei 170 kWh. Das bedeutet je nach Stromanbieter zwischen 20-30 € monatliche Stromkosten.

Alles zusammengezählt zeigt, dass 90 € als Pauschale zwar kein Pappenstiel sind, reich wird ein Vermieter nach meiner Einschätzung davon aber nicht.

LG

Frank Peters

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Bei besonders langen Heizkörpern ist es erforderlich, zwei Heizkostenverteiler nebeneinander anzubringen. Die DIN EN 834/835 empfiehlt die Montage von zwei Geräten, wenn ein Gliederheizkörper mehr als 40 Segmente besitzt oder wenn er länger als zwei Meter ist. Bei Plattenheizkörpern werden ab vier Metern Baulänge zwei Geräte angebracht.

Diese doppelte Ausstattung ist bei großen Heizkörpern erforderlich, weil die lange Strecke des Heizwasser zwischen dem Ein- und Auslauf im Heizkörper unterschiedliche Temperaturschichtungen zur Folge hat und der Heizkörper dann nicht überall die gleiche Temperatur besitzt. Auch Lufteinschlüsse können unterschiedliche Temperaturen verursachen. Mit zwei Heizkostenverteilern ist die mittlere Wärmeabgabe dann exakter zu erfassen.

Durch die Halbierung der Bewertungsfaktoren werden bei zwei Heizkostenverteilern an einem Heizkörper übrigens keine doppelten Heizkosten abgerechnet. Jeder der beiden Heizkostenverteiler erhält lediglich den halben Bewertungsfaktor. Es ist bei zwei Heizkostenverteilern an einem Heizkörper auch typisch, dass unterschiedlich hohe Verbrauchswerte angezeigt werden. An der wärmeren Zone des Einlaufs sind üblicherweise die Ablesewerte höher als im kälteren Auslaufbereich.

(Auszug aus dem Minol-Handbuch zur Wärmekostenabrechnung, 14. Auflage 2010, ISBN 3-9810112-4-4, Seite 103)

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