Versuch es doch mal bei https://www.swanpanasiasleeves.com/, die haben eine riesige Auswahl an Hüllen diversester Formate
Die Seite ist als Scam aufgebaut, sie werben mit Filmen, die sie nicht haben und verschicken jetzt Rechnungen, nachdem Fake-Beratungsvideos heute auf Youtube aufgetaucht sind, die sagen man müsse bezahlen (zwei neue Nutzer, jeweils ein Video in schlechter Qualität).
Du musst hingehen, wenn du vorgeladen bist. Wenn du keine Angaben zur Sache machen willst kannst du das vor Ort sagen, nachdem deine Personalien aufgenommen wurden.
Wenn du tatsächlich was angestellt hast wäre es jedoch das beste, ehrlich dazu zu stehen, da es sich auszahlt, wenn man kooperativ ist.
Da die Steuerung identisch ist, ist es egal welchen Controller du nimmst, es kommt nur darauf an, welcher dir lieber ist.
Ich glaube du fokussierst die Kunst zu sehr. So ein Institut hat ja in der Regel jede Menge Server, Rechner und Netzwerke, diese gilt es als IT-Techniker zu warten und Instand zu halten.
Verantwortlich ist derjenige, der auch den Dienstplan schreibt. ich als Fachkraft habe weder Leitungsbefugnis, noch Leitungsvergütung.
Wenn sich niemand zuständig fühlt und ihr infolge dessen unterbesetzt arbeitet MÜSST ihr eine Überlastungsanzeige schreiben. Dazu seit ihr laut §§ 15 & 16 ArbSchuG verpflichtet:
Es gibt TVöD-Rechner im Netz, da kannst Du deine Stellenanteile und Entgeltgruppe eingeben und dir ausrechnen lassen, was Du im TVöD verdienen würdest. Ich hab grad kein Aktenzeichen Parat, bin mir aber ziemlich sicher, dass die aktuelle Rechtsprechung ein Gehalt von unter 20% der brachenüblichen Vergütung (=Tarif) als Sittenwidrig verurteilt.
Du kannst also davon ausgehen, dass das Mindestgehalt egal bei welchem Arbeitgeber mindestens 80% des Tariflichen Entgelts beträgt. Was das für Dich genau ausmacht kannst du dir wie oben genannt in einem Tarifrechner genau ausrechnen.
Hallo Pia,
wenn in deinem Betrieb Dienstbegin um 6:30 ist, dann musst du um 6:30 da sein, wie du das bewerkstelligst ist leider nicht Problem des Arbeitgebers. Bei dem vorliegenden Sachverhalt würde ich Dir ein Fahrrad empfehlen, damit ist der Weg sicherlich erträglich und sollte im finanziellen Rahmen einer AP-Auszubildenden liegen.
Was den Urlaub angeht sollte es egal sein, wann du ihn nimmst, denn du als Auszubildende bist KEINE volle Arbeitskraft, stehst nicht als volle Kraft im Plan und solltest deswegen auch nicht auffallen, wenn du Urlaub nimmst. Nachfolgend ein paar Auszüge aus den gesetzlichen Vorgaben zur Ausbildung:
Die Praxisanleitung ist durch die Einrichtungen …sicherzustellen (§4 Abs.4 Satz 4 AltPflG)
Geeignet ist: eine PFKmit mindestens zweijähriger Berufserfahrung in der Altenpflege und der Fähigkeit zur Praxisanleitung die in der Regel über die Weiterbildung zur Praxisanleiung verfügen.
Dem Schüler dürfen nur Verrichtungen übertragen werden,die dem Ausbildungszweck dienen: Sie Müssen ihren Kräftenangemessen sein. (§14 Abs. 2 AltPflG)
Die ausbildende Einrichtung muss Gewähr für eineordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung übernehmen (§2 Abs.1AltPflAPrV)
Ich empfehle Dir weiterhin, dir das Altenpflegegesetz, sowie die Ausbildungs- und Prüfungsordnung Altenpflege für dein Bundesland durchzulesen und drastische Verstöße gegen diese Gesetze mit Verdi zu besprechen.
Der Beruf als solcher ist nicht schlecht. Es sind die Arbeitsbedingungen, die viele Mitarbeiter nach i.d.R. wenigen Jahren zum Berufswechsel bringen. Und damit meine ich nicht die offensichtlichen "Schwierigkeiten" wie Schicht- und Wochenenddienste.
Ich meine die nahezu permanente "Unterbesetzung", die daraus entsteht, dass der Gesetzgeber/die Politik sich nicht um eine verbindliche Personalbemessung kümmert. Diese führt dazu, dass man die Bewohner nicht dem eigenen Qualitätsanspruch entsprechend versorgen kann, und das ist der Punkt, der den Beruf schlecht macht.
Man kann sich das schon vom Namen herleiten, residente Keime "wohnen" da, sind also immer vor Ort und transiente Keime befinden sich "im Transit" sind also nur vorrübergehend vor Ort. Anbei ein Link, wo das ganze nochmal Fachmännisch erklärt wird. http://flexikon.doccheck.com/de/Hautflora
Aus dem Elo-Forum: "Steht der Probearbeiter unter dem Weißungsbefugnis des AG & muss Arbeiten verrichten, dann hat er grds. Anspruch auf lohn. §§ 611, 612, 614 BGB
Anmerkung.: Wie es jedoch mit Personen aussieht die vom Amt, infolge einer Maßnahme oder Eingliederung etc.pp, zum Probearbeiten geschickt werden, bleibt schwammig.
Zitat: Probearbeit muss bezahlt werden
Auch Arbeitnehmer, die zur Probe ein sogenanntes Einfühlungsverhältnis eingehen, haben Anspruch auf ihren Lohn. Das gilt jedenfalls dann, wenn sie tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht haben. Eine vertragliche Vereinbarung, die Arbeitsentgelt während der Einfühlungszeit grundsätzlich ausschließt, ist rechtswidrig, wie das Arbeitsgericht Weiden entschied
(Urteil vom 7. Mai 2008, AZ: 1 Ca 64/08 C).
Die Klägerin, eine Krankenschwester mit mehrjähriger Berufserfahrung, hatte bei dem beklagten Pflegeheim an zwei Tagen nach eigenen Angaben insgesamt 16 Stunden gearbeitet. Für diese Leistung verlangte sie einen Bruttolohn von 146,24 Euro zuzüglich der aufgelaufenen Verzugszinsen. Der Arbeitgeber verwies hingegen darauf, dass mit der Klägerin ausdrücklich ein unbezahltes Einfühlungsverhältnis vereinbart worden sei und die Krankenschwester dieser Bedingung auch zugestimmt habe. Nach Urteil der Richter ist ein Einfühlungsverhältnis ohne Arbeitsentgelt zwar im Prinzip zulässig. In diesem Fall dürfe der Arbeitnehmer aber weder zur Arbeit verpflichtet sein noch dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen.
Da die Krankenschwester jedoch unter Aufsicht des Arbeitgebers Pflegetätigkeiten übernommen habe, sei diese Bedingung nicht erfüllt. Der Arbeitgeber hätte zudem die praktische Qualifikation der Krankenschwester auch gar nicht überprüfen können, wenn diese nicht auch gearbeitet hätte. Es sei zudem unerheblich, dass die Krankenschwester vertraglich auf ein Entgelt verzichtet habe. Da die Verhandlungsposition des Arbeitgebers bei Vertragsabschluss wesentlich stärker gewesen sei als die der Krankenschwester und der Vertrag die Klägerin in «unzumutbarer Weise» benachteilige, sei die Vereinbarung sittenwidrig. Damit habe die Klägerin insgesamt Anspruch auf das geforderte Entgelt nebst Zinsen. (Quelle: ddp) Anbei.:
Probearbeit muss bezahlt werden
(Urteil vom 7. Mai 2008, AZ: 1 Ca 64/08 C).
http://www.arbg.bayern.de/imperia/md...1_ca_64.08.pdf"
Als Altenpflegehelferin mit einjähriger Ausbildung kann man durchaus von Dir erwarten, dass du egal welchen Bewohner umlagern kannst und auch mit herausforderndem Verhalten von Bewohnern und Patienten angemessen umgehst. Selbstverständlich hast du trotzdem Anspruch auf eine qualifizierte Einarbeitung, welche nach 3 Nächten bei einer ausgebildeten APH durchaus vorrausgesetzt werden kann. Wie schon geschrieben wurde wäre der beste Weg, sich eine erfahrene Kollegin zum Bewohner dazu zu holen und unter ihrer Aufsicht selbst den Bewohner zu lagern, um Sicherheit zu gewinnen.
Am besten wendest du dich an deine Bereichsleitung und bittest sie um ein Gespräch mit dir und deiner Anleitung. Dann kann dir sicherlich ein anderer Anleiter zugeteilt werden.
Es wird eine fünfte Staffel geben, diese spielt in einem Hotel.
Das kommt auf den Tarif an, der im Arbeitsvertrag steht. Zudem ist es abhängig von der Arbeitszeit. Man kann aber als Altenpfleger heutzutage gut auf den TVöD bestehen. Da wäre mann als Altenpfleger in Entgeltgruppe 7 und nach 10 Jahren (tatsächlich. Gearbeitet) Berufserfahrung kommt man in Stufe 5. Nach weiteren 5 Jahren im Beruf würde man dann in Stufe 6 aufsteigen, was die höchste Stufe ist, die man als Altenpfleger erreichen kan. Je nachdem, ob du in den neuen oder alten Bundesländern arbeiten willst Googlest du dir TVöD-B Ost oder West, nimmst am besten einen Tarifrechner aus den Ergebnissen und gibst da Entgeltgruppe 77, sowie deinen angestrebten Stellenanteil ein und dann erhältst du eine Tabelle mit den Grundgehältern in den einzelnen Stufen.
Es gibt im Internet diverse Tests dazu, z.B. unter http://quiz.sueddeutsche.de/quiz/2081639761-assessment-center-test/1
Es erwarten dich Test , die deine Grundkenntnisse in diversen akademischen Disziplinen abfragen, sowie deineFähigkeit zu logischem Denken testen. In der Regel nichts außergewöhnliches.
Wenn man seinen Schulabschluss geschafft hat sollte dies kein Problem darstellen. Bonne Chance!
Dein Freund sollte sich mal von seiner Gewerkschaft (oder sofern vorhanden vom Betriebsrat) beraten lassen, je nachdem was er macht wohl IG Metall oder IG Bau, sofern er dort schon Mitglied ist. Wenn nicht, sollte er es werden. Das was in der Firma abgeht klingt nach schweren Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz insbesondere die Höchstgrenze von 10 Stunden täglicher Arbeitszeit und der Ruhezeitverletzung (10 Stunden zwischen zwei Schichten). Noch dazu vermute ich eine Verletzung der wöchendlichen Höchstarbeitszeit.Man kann dem Arbeitgeber diese Missstände schriftlich aufzeigen, am besten per Einschreiben mit Rückschein. Sollte er danach nicht einer Heilung der Situation beitragen sollten Arbeitsrechtliche Schritte in Erwägung gezogen werden, auch dabei hilft die Gewerkschaft, da eine Mitgliedschaft gleichermaßen die Funktion einer Arbeitsrechtschutzversicherung erfüllt. Viel Erfolg.
Je nachdem, welche Windowsversion du installierst kannst du bei einer bestehenden LAN-Verbindung mit dem Router die Treiber durch Windows aus dem Netz laden lasen.
Dein Urlaubsanspruch ergibt sich in erster Linie aus deiner Tagewoche und deinem Vertrag. Laut Bundesurlaubsgesetz stehen einem Arbeitnehmer mindestens 24 Tage Erholungsurlaub pro Jahr zu. Dies bezieht sich auf eine Vollzeitstelle und muss auf deinen Stellenanteil runtergerechnet werden. Wenn wir von 40h/Woche in Vollzeit ausgehen wäre dein Stellenanteil mit 8 Stunden 20% und somit auch dein Urlaubsanspruch bei 20%, was bei 24 Tagen also 4,8 = aufgerundet 5 Tage Urlaubsanspruch im Jahr. Genau berechnen kann man es nur mit den in deinem Betrieb gültigen Zahlen. Es gibt Aushilfentahmenvereinbarungen, bei denen jeder gearbeitete Tag als einzelner Vertrag läuft, was bedeutet, dass der jeweilige Tagesvertrag mit Beginn deiner Schicht anfängt und mit dem Ende der Schicht endet, mit einer derartigen Vereinbarung hättest du keinerlei Urlaubsansprüche.
schließe den laptop doch über HDMi oder welche Schnittstelle er hat an einen Fernseher oder Monitor an, dann kannst du ihn wie gewphnt bedienen und auch die Inhalte bearbeiten.