Ich mache gerade die Ausbildung zur Immobilienkauffrau und habe eben in meinen Schulunterlagen nach geguckt.
Ich habe eine Seite, die mehr oder weniger eine Checkliste darstellt:
1. Vorabnahmetermin vereinbaren
-> Besichtigung
-> notwendige Arbeiten festlegen (Schönheitsreparaturen)
2. Abnahmetermin der Wohnung
-> Schäden behoben/Schönheitsreparaturen durchgeführt
-> Zählerstände abgelesen
->Schlüssel vollständig
-> Alle Räume müssen geräumt sein
-> Wohnung besenrein
-> Neue Adresse und Bankverbindung wegen der Kaution
Wenn du alle Punkte einhältst erhältst du die vollständige Kaution ohne weiteres zurück.
Falls du noch offene Betriebskostenansprüche hast, darf der VM einen Teil deiner Kaution diesbezüglich einbehalten.
Thema streichen:
"Rückgabe der Wohnung: so renovieren, dass eine Weitervermietung nicht unmöglich oder erschwert ist-> "allgemeiner Geschmack" -> BGH "streichen in dezenten Farben""
Wenn am ende der Mietzeit z.B. Knallrot gestrichen ist gelten §535, §241 Abs. 2 §280 Abs. 1 BGB
Nachdem du die Wohnung im nicht renovierten Zustand übernommen hast ist die Renovierungsklausel generell unwirksam. (BGH Urteil vom 18.03.2015)
Du musst nur streichen, wenn wein Renovierungsbedarf vorliegt.
Viele Grüße