Ja, denn das ist faktisch zutreffend.
Die Einschätzung, dass es sich bei der Niederschlagung des Hereroaufstands rechtlich um einen Völkermord handelt, ist unsinnig. Auch sollte man sich davor hüten die Niederschlagung des Aufstandes als Völkermord zu bezeichnen. Außerdem sollte hervorgehoben werden, dass das Deutsche Reich bei der Niederschlagung der Herero und Nama am Waterberg grundsätzlich nicht gegen Völkervertragsrecht verstoßen hat. Die Internierung in Lagern, die Zwangsarbeit und die Enteignung der Volksgruppen im Nachgang zur Schlacht am Waterberg können augenscheinlich, als Verstoß gegen Art. VI der Schlussakte der Berliner Konferenz von 1885 gewertet werden. Im Hinblick auf das das Völkergewohnheitsrecht lässt sich feststellen, dass Individuen schon zu Beginn des 20. Jahrhunderts einen rudimentären Schutz genossen, der sich aus den Geboten der Menschlichkeit und Zivilisation herleiten ließ. Die Rechtsüberzeugung der damaligen Völkerrechtsgemeinschaft schloss allerdings die in ihren Augen „unzivilisierten“, indigenen Völker auch von diesen Mindeststandards aus. Das Deutsche Reich hat bei der Bekämpfung der Herero folglich niemals Völkerrechtswidrig gehandelt.