Das ist der falsche Ansatz. Nach § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Frist der Verfolgungsverjährung nach § 24 StVG 3 Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist, danach 6 Monate. Die Unterbrechungstatbestände ergeben sich aus § 33 OWiG. Ein Tatbestand ist die Anordnung der Bekanntgabe, dass ein Ermittlungsverfahren eingeleitet ist. Auf den Zugang bei dir kommt es nicht an. Im Übrigen würde § 33 Abs. 2 OWiG gelten, wonach die Unterbrechung der Verjährung schon mit der Unterzeichnung der Anordnung eintritt. Ich würde mir das Foto ansehen auf Verjährung würde ich nicht bauen.
Die Akten der abgeschlossenen Strafverfahren werden bei der Staatsanwaltschaft aufbewahrt. Ich würde auf dem Orts- und Gerichtsverzeichnis http://www2.justizadressen.nrw.de/og.php?MD=hes den Orts des damaligen Amtsgerichts eingeben und so die zuständige Staatsanwaltschaft feststellen. Die kann die Akte finden, wenn der Name des Angeklagten und zur Eingrenzung das Jahr (2002) angegeben wird. Als Nebenklägerin wirst du die begehrte Auskunft bekommen. Die Alternative ist eine Auskunft deiner damaligen Rechtsanwältin, die nach 8 Jahren ihre Handakte noch haben sollte.
Die in den Gerichtsakten befindliche Urschrift der Entscheidung ist natürlich von dem Richter unterschrieben. Was aus dem Gericht an die Verfahrensbeteiligten herausgeht ist nicht die Urschrift, sondern eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift oder einfache Abschrift. Der Ausfertigungsvermerk und der Beglaubigungsvermerk werden von einer Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle unterschrieben. Diese Unterschrift betrifft aber nur den Vermerk und nicht die Entscheidung.
Kein Problem bei einer Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, denn dann fehlt es am Tatverdacht. Bei einer Einstellung nach § 45 JGG wäre Aufklärung erforderlich, denn die erscheint im Bundeszentralregister. Eine Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt ist da nicht erforderlich, denn die Staatsanwaltschaft muss natürlich dem Beschuldigten Auskunft darüber geben, welcher Sachverhalt Gegenstand der Einstellungsverfügung ist.
Bei Verkehrsordnungswidrigkeiten fließen Bußgelder in den Landeshaushalt. Verwarnungsgelder bleiben bei der Behörde oder Kommune, welche die Verwarnung ausgesprochen hat. Stammt der Bußgeldbescheid von einer Bundesbehörde, fließen die vereinnahmten Bußgelder natürlich in den Bundeshaushalt.
Hanauer Anzeiger und das Main-Echo sind Regionalzeitungen, die man empfehlen kann. Auf der linken Mainseite im Landkreis Offenbach kann man auch die OffenbachPost nehmen.
In Jugendsachen liegt die Entscheidung über Asservate auch bei dem Jugendrichter. Aber egal. Wichtig ist die Angabe des Aktenzeichens, sonst kann dein Antrag bei der Staatsanwaltschaft keinem Verfahren zugeordnet werden. Sodann genügt es zu beantragen, die sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände xxx an dich herauszugeben. Wenn es ein Problem sein könnte, dass du der Eigentümer bist, musst du etwas dazu sagen und einen Nachweis führen. Dazu wirst du aber notfalls aufgefordert. Wenn mehrere Gegenstände asserviert sind, du aber nur einige davon haben willst, musst du sie so genau bezeichnen, dass sie klar identifiziert werden können. Wenn du möglicherweise eine Durchschrift des Sicherstellungsnachweises hast, kannst du es von dort ablesen.
Das dürfte von Ausbildungsgericht zu Ausbildungsgericht uneinheitlich sein. In der schriftlichen Aufnahmeprüfung würde ich mit multiple choice rechnen: Rechtschreibung, mathematische Reihen, kleine Rechenaufgaben, Allgemeinwissen, etwa zu Staatsorganen. Die Fragen werden in der Regel so gestaltet sein, dass auch der jüngste Kandidat sie mit seinem Schulwissen lösen kann.Wichtig ist fehlerfreies Deutsch, denn man will ja mal ein Schreiben aus dem Gericht herausschicken. Vielleicht gibt es auch ein kurzes Diktat.
Das Gnadenrecht obliegt in den Ländern den Ministerpräsidenten und im Bund dem Bundespräsidenten. Überall ist aber das Gnadenrecht weitgehend delegiert. In den Ländern der Bundesrepublik gibt es die bundeseinheitlich erlassene Gnadenordnung, in der das Verfahren und die Zuständigkeiten geregelt sind. In den meisten Fällen, nämlich bei der Strafvollstreckung der Urteile von Amts- und Landgerichten ist die jeweilige Staatsanwaltschaft die zuständige Gnadenbehörde. Sie muss aber vor der Gnadenentscheidung eine Stellungnahme des Gerichts des ersten Rechtszugs einholen, also von den Richtern, die das zu vollstreckende Urteil gefällt haben. Hier kommt es häufig vor, dass die Richter keine Gnadenentscheidung befürworten, etwa weil sich bei dem Verurteilten die Verhältnisses seit Erlass des Urteils nicht geändert haben.
Unterstellt du hast keine römische Ziffer durch eine arabische ersetzt handelt es sich um kein Aktenzeichen eines amtsgerichtlichen Verfahrens. Solche Angaben finden sich als Aktenzeichen der Bußgeldbehörde etwa bei Verkehrsordnungswidrigkeiten. Wenn du es tatsächlich so wie angegeben auf einem gerichtlichen Schriftstück gesehen hast, kann es eine Kostenrechnung gewesen sein. Wenn du die Ziffernfolge nicht verändert hättest, könnte man es feststellen, denn die ersten Ziffern bezeichnen die Haushaltsstelle im Landeshaushalt: der Einzelplan für die Justiz, dann die Gruppierung für die ordentlichen Gerichte und schließlich die Haushaltsstelle für die Einnahmen aus Gebühren.
So einfach ist es nicht. Ein rechtskräftiger Strafbefehl kann nur im Wege eines Wiederaufnahmeverfahrens beseitigt werden (§ 373a Abs. 2 StPO). Das Gesetz (§ 359 StPO) nennt dazu abschließend 6 Gründe für die Zulässigkeit eines Wiederaufnahmeverfahrens. Von dem Angeklagten kann der Wiederaufnahmeantrag nur mittels einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle angebracht werden.
Hier hilft also nur anwaltliche Beratung und kein Kommentar von Laien.
Wenn du in Hessen wohnst, würde ich mich an das örtliche Schiedsamt wenden. Die Schiedsfrauen und Schiedsmänner versuchen eine gütliche Einigung. Die Kosten sind minimal. Gerade bei Mißstimmungen unter Nachbarn ist es wichtiger, langfristige Lösungen zu suchen als einen schnellen Erfolg vor Gericht, der doch nur Ausgangspunkt neuen Streites ist.
Ich würde es mal bei der KrimZ (Kriminologische Zentralstelle e.V. in Wiesbaden versuchen. www.krimz.de
Ich zitiere aus der Übersicht auf der Homepage:
"Die Kriminologische Zentralstelle (KrimZ) ist die zentrale Forschungs- und Dokumentationseinrichtung des Bundes und der Länder für den Bereich der Strafrechtspflege. Sie arbeitet seit 1986 in Wiesbaden. Die KrimZ veranstaltet regelmäßig Fachtagungen zu aktuellen Themen der Kriminalpolitik, dokumentiert Forschungsergebnisse und führt eigene praxisbezogene Forschungsprojekte durch.
Die Fachtagungen der KrimZ wenden sich an alle interessierten Personen aus Praxis und Wissenschaft.
Bei der Dokumentation kriminologischer Literatur und Forschung kooperiert die KrimZ mit anderen Dokumentationsstellen und Datenbanken, insbesondere mit juris. Daraus ist die kriminologische Literaturdatenbank KrimLit hervorgegangen, die bisher nur einem eingeschränkten Nutzerkreis zur Verfügung steht (s.a. Dokumentation). Der elektronische Bibliothekskatalog der KrimZ ist jedoch bereits frei zugänglich (s. Bibliothek).
Die empirischen Forschungsprojekte der KrimZ sind praxisrelevante Untersuchungen auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, etwa zur Anwendung und Bewährung kriminalrechtlicher Sanktionen. Die Forschungen sind zumeist bundesweit angelegt, um überregionale Vergleiche zu ermöglichen (s.a. Forschung).
Forschungsergebnisse und Beiträge der Tagungen werden hauptsächlich in der Buchreihe Kriminologie und Praxis (KUP) veröffentlicht. Kürzere Berichte werden in elektronischer Form zugänglich gemacht (s.a. Publikationen). "
Auf deine Frage kann es keine dich befriedigende Äußerung geben. Du müsstest den interessierten Lesern schon verraten, um welches Verfahren bei welcher Art Gericht es sich handelt. So kann ein Eilverfahren vor einem Verwaltungsgericht ein halbes Jahr dauern; der Erlass einer einstweiligen Verfügung bei einem Amtsgericht eine halbe Stunde. Es kommt eben darauf an.
Gar nicht. Die Übereinstimmung ist blanker Zufall. Wenn der Zufall recht häufig vorkommt, dann deswegen, weil Richter und Staatsanwälte nach den gleichen Regeln (Strafrahmen und Strafzumessungsgesichtspunkten) vorgehen. Wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft in etwa richtig liegt, wird das Gericht eher das Gleiche aussprechen als kleinlich abzuweichen.
Sie wollten das Auto nicht stehlen, sondern nur für eine Spritztour ausleihen und nachher zurückbringen.
Sie sind noch nicht vorbestraft und sind geständig.
Sie haben sich durch den Autounfall selbst verletzt.
Es gab schon zu Hause Konsequenzen (Hausarrest, TV-Verbot, Handy für 4 Wochen weg etc.)
Keine Angst. Polizisten haben Erfahrung und wissen wie es geht. Wenn der Angeklagte allerdings nicht angetroffen wird, muss ein neuer Hauptverhandlungstermin bestimmt werden; es sei denn, die Voraussetzungen für einen Haftbefehl liegen vor. Bei Bagatelldelikten wohl kaum, weil unverhältnismäßig. Falls kein Jugendrecht anzuwenden ist, kann in der Hauptverhandlung bei Ausbleiben des Angeklagten allerdings auch ein Strafbefehl nach § 408a StPO erlassen werden.
Das kommt darauf an. In der Regel verzichtet die Staatsanwaltschaft auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung und es gibt nur den Jugendrichter, die Protokollführerin und den Sitzungsvertreter der Jugendderichtshilfe. Wenn es nur um Schwarzfahren oder Ladendiebstahl geht, kann bei einem geständigen Angeklagten die Sache in 15 bis 30 Minuten erledigt sein. Wenn du angeklagt sein solltest, dann wende dich vertrauensvoll an die Jugendgerichtshilfe. Die wissen Bescheid und du kannst Vertrauen haben.
Ich bin kein Experte für so etwas, aber schau mal in die §§ 180 ff BGB. Die Erhebung der Klage führt zur Hemmung der Verjährung. Das hat nichts mit den richterlichen Fristen im Zivilprozeß zu tun.Ob die Nennung von Namen der Preisrichter entscheidungserheblich ist, und das Vorbringen der Beklagten möglicherweise verspätet, lässt sich nach deiner Sachverhaltsschilderung nicht beurteilen.War vielleicht der Rechtsweg ausgeschlossen? Die Beratung durch einen Rechtsanwalt erscheint mir für dich hilfreich, bevor es zur mündlichen Verhandlung kommt.
Zunächst einmal müsste er wegen der neuen Vorwürfe rechtskräftig verurteilt werden. Eine Strafaussetzung zur Bewährung würde sich nur stellen, wenn die (Gesamt-)strafe 2 Jahre nicht übersteigt. Die Strafaussetzung setzt eine günstige Sozialprognose voraus, zwischen 1 und 2 Jahren zusätzlich besondere Umstände in der Tat oder der Persönlichkeit des Täters. Niemand aus der Community kann dir eine seriöse Prognose anbieten, weil schlicht niemand außer den Verfahrensbeteiligten die für eine Beurteilung notwendigen Tatsachen kennt, ungeachtet moralischer Aspekte.