Prima, dass Du darüber nachdenkst. Ich bevorzuge dafür immer folgende Rangfolge:

  1. In mich selbst, um mein Einkommen zu erhöhen - das heißt Wissen erwerben, mit dem man praktisch etwas anfangen kann - lernen, lernen, nochmals lernen. Eine Investition in Bildung kann einem niemand nehmen.
  2. In meine Unternehmen, um mein Einkommen zu erhöhen - denke darüber nach, welche Unternehmen Du aufbauen kannst, oder wie Du Dich selbstständig machen kannst, aber springe nicht auf jeden Hype, sondern prüfe, was zu Dir passt, Du Dir leisten kannst und Dir nützt.
  3. In lukrative Anlageformen, die positiven Cashflow erzeugen - wie das gemeint ist? Schau mal beispielsweise das kleine Video hier: https://geld-anlagen.eu/
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Steuerlich ist für den Eigentumsübergang der Kaufvertrag = Notartermin entscheidend, wenn es beispielsweise um die Weiterveräußerung innerhalb der 10-Jahresfrist geht.

Die Abschreibung auf die Anschaffungskosten (2 %) gilt für das Jahr der Anschaffung. Wird das Gebäude im Laufe des Jahres angeschafft, ist die Abschreibung für jeden vollen Monat vor der Anschaffung um 1/12 zu mindern.

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Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung - dafür ist gesetzlich, tariflich oder arbeitsvertraglich der anderen Partei eine "Reaktionszeit" = Kündigungsfrist eingeräumt, um einen Ersatz zu finden.

Ein Aufhebungsvertrag ist eine zweiseitige Vereinbarung. Beide Seiten vereinbaren gemeinsamen einen Termin oder eine Frist für das Ende des Arbeitsverhältnisses. Dabei sind beide Seiten frei in ihrer Entscheidung.

Für Arbeitnehmer - die durch den Aufhebungsvertrag ihren Job verlieren und eventuell Arbeitslosengeldansprüche geltend machen können - ist in dem Fall gesetzlich eine Ruhe- oder Sperrzeit im SGB III vorgesehen - siehe auch https://www.abfindunginfo.de/abfindung-und-arbeitslosengeld.html

Sofern keine der dafür festgeschriebenen Bedingungen zutrifft, gibt es keine Sanktion bzw. kann man sich dagegen wehren.

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"wenn der Erklärungspflichtige glaubhaft macht, dass die Verspätung entschuldbar ist", muss kein Verspätungszuschlag erhoben werden (AO § 152 Abs. 1) . Ansonsten gilt ab 2019 ebd. Abs. 5:

"Für Steuererklärungen, die sich auf ein Kalenderjahr oder auf einen gesetzlich bestimmten Zeitpunkt beziehen, beträgt der Verspätungszuschlag für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung 0,25 Prozent der um die festgesetzten Vorauszahlungen und die anzurechnenden Steuerabzugsbeträge verminderten festgesetzten Steuer, mindestens jedoch 25 Euro für jeden angefangenen Monat der eingetretenen Verspätung."

https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__152.html

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Lass Di nicht beirren.

Ja, eine Pflicht zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung ergibt sich für Dich aus UStG § 18a Abs. 2 - https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__18a.html

Mit Google Adsense erbringst Du sonstige Leistungen gem. § 3 Abs. 9 UStG für Google (duldest entgeltliche Werbung auf Deiner Webseite). Wenn dies nicht nur einmalig geschieht, sondern nachhaltig und Du damit Einnahmen erzielst, bist Du im Sinne des UStG Unternehmer - § 2 UStG.

Als Unternehmer erbringst Du die sonstige Leistung gegenüber einem Unternehmer (Google) in einem anderen EU-Land (Irland) - dadurch liegt der Ort der Leistung beim Leistungsempfänger gem. § 3a Abs. 2. verlagert sich die Steuerpflicht auf den Leistungsempfänger (Google) in Irland - § 13b Abs. 5 i.V.m Abs.1.

Du musst also nicht mehr USt zahlen oder USt nachzahlen, aber diese Leistung anmelden. Das Betriebsfinanzamt erhält die USt-Voranmeldung, gleicht diese aber nicht mit dem anderen EU-Staat ab. Dafür ist das BZSt zuständig. Deshalb geht die ZM dorthin und wird mit Irland abgeglichen, damit Irland die USt von Google erhält.

Hole einfach die ZM nach.

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