Wenn man nicht aus Bayern kommt, wo die Abgabefrist noch einmal deutlich verlängert wurde, drohen neben Schätzung und Zwangsgeld auch Verspätungszuschläge (siehe: http://und-recht.info/content/beitraege/was-droht-mir_-wenn-ich-die-abgabefrist-versaeumt-habe_/index.html).

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Die Frage, ob auch die Grundsteuerreform verfassungswidrig ist, bedarf der Differenzierung. Die Grundsteuerreform wird in den Bundesländern uneinheitlich umgesetzt. Teilweise orientiert sie sich am Bundesmodell. In manchen Bundesländern gibt es Sonderregeln. Dementsprechend gibt es auch unterschiedliche gerichtliche Verfahren, deren Entwicklung zu beobachten bleibt (vgl. http://und-recht.info/content/beitraege/ist-die-grundsteuerreform-rechtlich-unbedenklich_/index.html ).

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Der Begriff “Zicke” ist als Schimpfwort zu bewerten. Die Bezeichnung ist als sexistisch und respektlos anzusehen. Sie ist besonders dann negativ und abschätzig, wenn aus sie seiner männlichen Perspektive heraus das Verhalten einer Frau mit einer abwertend gemeinten weiblichen Tiermetapher bezeichnet.

Die Gerichte würden Erwachsenen solche Beleidigungen nicht durchgehen lassen.

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Gebote können nur persönlich oder durch einen Vertreter mit notarieller Bietvollmacht abgegeben werden. Man muss sich nur die Situation vorstellen, dass der betreibende Gläubiger von der Möglichkeit nach § 67 Abs. 1 ZVG Gebrauch macht und zum Schutz vor ungesicherten Geboten die Stellung einer Sicherheit verlangt. Wie soll das funktionieren, wenn der Bieter nicht anwesend ist?

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Unter welchen Voraussetzungen eine solche PV-Anlage zum Versteigerungsobjekt gehört, ist gerichtlich entschieden, siehe

http://feser.koeln/content/urteile/2016/landgericht-saarbruecken_-urt_-v_-02_12_2016---10-s-42_16--/index.html

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Grundsätzlich muss der Rechtsanwalt nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz und dem Vergütungsverzeichnis zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen. Die Höhe des Honorars richtet sich dabei vor allem nach der Höhe des Gegenstandswerts und der Art der Tätigkeit. Wertetabellen finden sich hier: http://feser.koeln/content/kosten/

Etwas anderes gilt allenfalls dann, wenn eine Vergütungsvereinbarung getroffen wurde. Dies ist hier aber nicht der Fall.

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Eine Zusammenstellung der Regeln von Bundesländern, die von der Möglichkeit, die Zuständigkeit im Interesse einer sachdienlicheren und schnelleren Bearbeitung zu zentralisieren, Gebrauch gemacht haben, findet sich hier: http://www.feser.koeln/content/zvg/erster-abschnitt-zwangsversteigerung-und-zwangsverwaltung-von-grundstuecken-im-wege-der-zwangsvollstreckung/erster-titel-allgemeine-vorschriften/_-1-zvg/erlaeuterungen/landesrechtliche-regelungen/index.html

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Der Verkäufer kann verkaufen. Der Kaufvertrag ist auch wirksam. Allerdings gilt ein sog. relatives Veräußerungsverbot. Im Falle der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens ist die Eigentumsübertragung auf den Käufer im Verhältnis zum Ersteher unwirksam. 

Näheres: http://www.feser.koeln/content/zvg/erster-abschnitt-zwangsversteigerung-und-zwangsverwaltung-von-grundstuecken-im-wege-der-zwangsvollstreckung/zweiter-titel-zwangsversteigerung/i_-anordnung-der-versteigerung/_-23-zvg/ 

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Das Vergütungsverzeichnis, aus dem man die einzelnen Positionen ersehen und nachprüfen kann, findet sich hier:

 http://feser.koeln/content/kosten/verguetungsverzeichnis/teil-4/index.html
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Maßgeblich dürfte sein, wie hoch die Kosten der geplanten gerichtlichen Auseinandersetzung waren. Hier sind typischerweise 2x Anwaltskosten (eigener und gegnerischer RA) und 1x Gerichtskosten anzusetzen. Kennt man diese (fiktiven) Kosten, so kennt man den Gegenstandswert, welcher vom Anwalt für die Deckungskorrespondenz anzusetzen ist. Ausgehend hiervon kann man in den Wertetabellen 

http://feser.koeln/content/kosten/

nachschauen, ob richtig abgerechnet wurde.

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Zunächst einmal sollte man den Wert des Nachlasses selbst schätzen. Dieser Schätzwert erlaubt einem dann in den Wertetabellen, siehe

http://feser.koeln/content/kosten/

nachzulesen, in welchem Gebührenbereich man sich bewegt. Fällt eine Geschäftsgebühr an, so liegt man zwischen 0,5 und 2,5. Hier ist dann ein gewisser Verhandlungsspielraum eröffnet.

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Übrigens kann bei Kenntnis des Streitwerts, der vom Gericht festgesetzt wurde, anhand dieser Gebühr in einer Wertetabelle nachgesehen werden, ob die Anwaltsrechnung richtig ist. Wertetabellen bis 5 Mio. EUR findet man hier:

http://www.feser.koeln/content/kosten/
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Für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels fällt eine Gebühr für den Rechtsanwalt an. Maßgeblich dürfte Ziffer 2100 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sein, siehe:

 http://www.feser.koeln/content/kosten/verguetungsverzeichnis/teil-2/
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Sollte ein Mietvertrag bestehen, kommt nach dem Eigentumswechsel eine Kündigung in Frage. Nach dem Zwangsversteigerungsgesetz besteht ein Sonderkündigungsrecht. Dies ist gerichtlich geklärt, siehe:

http://www.feser.koeln/content/urteile/2014/amtsgericht-leverkusen_-urteil-vom-30_01_2014---21-c-358_13--/index.html
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Unter welchen Voraussetzungen ein Anwalt auch ohne Gerichtstermin die Terminsgebühr verlangen kann, ist in Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz 

http://www.feser.koeln/content/kosten/verguetungsverzeichnis/teil-3/

geregelt.

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Eine jüngere Entscheidung, die sich nahezu ausschließlich mit diesem Thema befasst, hat das Landgericht Bonn erlassen:

http://feser.koeln/content/urteile/2014/landgericht-bonn_-beschluss-vom-24_01_2014---6-t-272_13--/

Hoffentlich hilft´s!

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Wenn man dem Ex nicht begegnen möchte, kann auch ein Bevollmächtigter den Termin wahrnehmen. Zu der Frage, was dann zu beachten ist, befasste sich der Bundesgerichtshof:

http://www.feser.koeln/content/urteile/2013/bundesgerichtshof_-beschluss-vom-16_05_2013---v-zb-24_12--/index.html
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Die Kosten des anwaltlichen Mahnschreibens richten sich zum Einen nach dem Gegenstandswert. Der liegt bei 130000 Euro. Zum Anderen ist es für die Ermittlung des Anwaltshonorars interessant zu wissen, welchen Auftrag der Anwalt hat. Beschränkt sich der Auftrag auf ein Schreiben einfacher Art, ist eine 0,3 Gebühr anzusetzen. Soll er die Forderung außergerichtlich durchsetzen, so fällt eine Geschäftsgebühr zwischen einer 0,5 und einer 2,5 Gebühr an. Innerhalb dieses Rahmens hat der Anwalt einen gewissen Spielraum. Eine Gebührentabelle, wo man den genauen Betrag ermitteln kann, findet sich hier:

http://feser.koeln/content/kosten/bis-140_000-eur/
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Die Frage, wem was gehört, ist nicht einfach zu beantworten. Eine gewisse Orientierung lässt sich der Entscheidung des Amtsgerichts Menden 

http://feser.koeln/content/urteile/2011/amtsgericht-menden_-urteil-vom-17_08_2011---4-c-140_11--/index.html

entnehmen.

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Für das Verfahren der Teilungsversteigerung gelten laut § 180 ZVG die allgemeinen Vorschrift über den Antrag. Diese finden sich in §§ 15 und 16 ZVG. Die Gesetze sind hier zu finden: http://www.feser.koeln/content/zvg/ . Danach soll das Grundstück bezeichnet werden. Es ist daher sinnvoll, zunächst einen aktuellen Grundbuchauszug anzufordern und dann das Grundstück entsprechend der dortigen Bezeichnung auch im Antrag auf Teilungsversteigerung zu beschreiben.

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