Im Prinzip muss zu viel gezahltes Pflegegeld anteilig zurück erstattet werden. So ist die Rechtslage. Die Pflegekassen machen jedoch meist keinen Gebrauch davon, das zu viel gezahlte Pflegegeld im Falle des Todes zurückzuverlangen. Sollte jedoch dennoch eine Rückzahlungsaufforderung kommen, dann ist das nicht zu beanstanden. Gruß Elfie B.B.

siehe auch: www.ratgeber-pflegegeld.de

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Da bei Anträgen auf Leistungen der Pflegekasse immer der MDK zur Prüfung kommt, nehme doch die Logos der 3 prüfenden Institutionen: MDK, MEDICPROOF und SMD. Wenns nur ein Logo sein soll, dann ist der MDK die bekannteste Institution.

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Die Frage, die sich mir zunächst aufdrängt ist die, warum die Freundin nicht den Ehemann als Pflegeperson angegeben hat. Wenn er die notwendigen Hilfen leistet, dann steht dem doch nichts im Wege. Bezüglich der Steuererklärung: Gelder die nicht fließen, müssen auch nicht angegeben werden. Es leisten viele Menschen Hilfen, ohne etwas dafür zu bekommen. Anders sieht es aus, wenn sich die Pflegekasse an deine Bekannte wendet und wissen will, wieviele Stunden Pflege sie denn erbringt. Dies wird häufig abgefragt, um zu klären, ob Lesitungsansprüche bezüglich Zahlungen in die Rentenkasse bestehen. Wenn hier dann gemogelt wird, dann ist es WIRKLICH Betrug.

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Ja, das ist leider so - Blindengeld wird mit Pflegegeld verrechnet. Das ist gesetzlich so geregelt, da kann man nichts machen.

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Nun, so einfach ist es nicht. Es kommt drauf an, was im Gutachten des MDK steht. In vielen Fällen des Widerspruchsverfahrens kommt in einer Nachbegutachtung der Gutachter zu dem ergebnis, dass sich der Gesundheitszustand zwischenzeitlich weiter verschlechtert hat. Heisst, dass zwar zum Zeitpunkt der Antragstellung die Voraussetzungen der begehrten Pflegestufe noch nicht vorgelegen haben, zum Zeitpunkt der Widerspruchsbegutachtung aber sher wohl. Dann wird das Pflegegeld nicht ab Antragstellung nachgezahlt, sondern ab dem Zeitpunkt, an dem der Gutachter glaubt, dass es noch einmal schlechter geworden ist. Beweisen, dass es zum Zeitpunkt der ersten Begutachtung schon so war ist schwierig. Ich denke, es ist eine gute Lösung, die PST II ab dem von der Pflegekasse angebotenen Datum anzunehmen. Betrachte es al Kompromiss, mit dem alle leben können. Gruß Elfie BB.

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Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaubs, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen je Kalenderjahr; § 34 Abs. 2 Satz 1 gilt nicht. Voraussetzung ist, daß die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Aufwendungen der Pflegekassen können sich im Kalenderjahr auf bis zu 1.470 Euro ab 1. Juli 2008, auf bis zu 1.510 Euro ab 1. Januar 2010 und auf bis zu 1.550 Euro ab 1. Januar 2012 belaufen, wenn die Ersatzpflege durch Pflegepersonen sichergestellt wird, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind und nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben. Bei einer Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, dürfen die Aufwendungen der Pflegekasse regelmäßig den Betrag des Pflegegeldes nach § 37 Abs. 1 nicht überschreiten, es sei denn, die Ersatzpflege wird erwerbsmäßig ausgeübt; in diesen Fällen findet der Leistungsbetrag nach Satz 3 Anwendung. Bei Bezug der Leistung in Höhe des Pflegegeldes für eine Ersatzpflege durch Pflegepersonen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, können von der Pflegekasse auf Nachweis notwendige Aufwendungen, die der Pflegeperson im Zusammenhang mit der Ersatzpflege entstanden sind, übernommen werden. Die Aufwendungen der Pflegekasse nach den Sätzen 4 und 5 dürfen zusammen den in Satz 3 genannten Betrag nicht übersteigen.

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Ausführliche Antworten auf deine Frage findest du unter www.ratgeber-pflegegeld.de

Schon mal vorab: Pflegegeld wird immer an den Pflegebedürftigen selbst gezahlt, damit er die Pflegepersonen "entschädigen" kann. Pflegegeld wird nicht als Einkommen gewertet und muss nicht versteuert werden. Gegen Unfall ist man als Pflegeperson bei der Unfallkasse automatisch versichert, die Beiträge zahlt die Pflegekasse. Krankenversichert ist man nicht, dafür muss man selber Sorge tragen. Beiträge in die Rentenversicherung werden von der Pflegekasse gezahlt.

Alles Gute

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Meines Wissens gab es vor 1995 nur die Möglichkeit, beim Sozialamt (heute SGB XII) eine Beihilfe zur Pflege zu beantragen. Diese Möglichkeit war allerdings nicht sehr bekannt und wurde nur selten in Anspruch genommen.

Gruß Elfie B

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Es kommt drauf an, ob ihr Geldleistung, Sachleistung oder Kombinationsleistung beantragt (und bewilligt) bekommen habt. In der Kombinationsleistung wartet die Pflegekasse, bis die Rechnung des Pflegedienstes eintrifft, begleicht diese und überweist den Restbetrag automatisch an den Pflegebedürftigen. In der Sachleistung wird die Rechnung des Pflegedienstes beglichen und ein Restbetrag auf Antrag (eventuell) ausgezahlt. Bei der Geldleistung bezahlt die Pflegekasse den Pflegedienst nicht, das muss der Pflegebedürftige dann vom Pflegegeld machen. Siehe auch: www.ratgeber-pflegegeld.de klicke auf Leistungen der Pflegekasse, da steht alles noch einmal ganz genau.

Gruß

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Hmm, die Hand röntgen lassen ist sicherlich eine gute Idee. Gehe aber in eine Klinik oder zu einem Chirurgen, der auf Handchirurgie spezialisiert ist. Allgemeinchirurgen sind da oft überfordert. Google mal, wer da in deiner Nähe infrage kommt. Alles Gute!

www.ratgeber-pflegegeld.de

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Eine gut verständliche Erklärung zu den Begriffen Pflegegeld - Pflegestufe - Pflegesachleistung oder Kombinationsleistung findest du unter www.ratgeber-pflegegeld.de . Dort schau unter "Leistungen der Pflegeversicherung". Diese Infos in gut verständlicher Form reichen für einen Vortrag, du kannst sie so nehmen.

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Man darf hier nicht Äpfel mit Birnen vergleichen bzw. verwechseln. Der Grad der Behinderung im Schwerbehindertenrecht hat nichts mit Pflegebedürftigkeit nach dem SGB XI zu tun. Heißt zunächst einmal, nicht jeder, der einen Schwerbehindertenausweis hat, hat auch automatisch Anspruch auf Leistungen aus der Pflegekasse. Um Leistungen aus der Pflegekasse zu bekommen, muss bei der Pflegeversicherung ein Antrag auf Einstufung in eine Pflegestufe gestellt werden. Der Medizinische Dienst der Krankenkassen prüft dann im Hausbesuch, inwieweit Pflegebedürftigkeit vorliegt und in welche Pflegestufe der Antragsteller einzustufen ist. Je nach Pflegestufe wird dann von der Pflegekasse ein Pflegegeld gezahlt. Pflegegeld bekommt man, wenn die Pflege ausschließlich von Privatpersonen übernommen wird. Wird die Hilfe von professionell Pflegenden erbracht, sollte man Sachleistung beantragen. Teilen sich beide die Pflege, empfiehlt sich Kombinationspflege zu beantragen. Siehe auch www.ratgeber-pflegegeld.de

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Im SGB XI (Pflegeversicherung) gibt es einen Passus "soziale Sicherung der Pflegeperson". Wenn Angehörige mindestens 14 Stunden in der Woche Pflege leisten, noch im berufstätigen Alter sind und nicht mehr als 30 Stunden in der Woche arbeiten gehen, dann zahlt die Pflegekasse Beiträge in die Rentenversicherung der Pflegeperson. Das ist bundeseinheitlich geregelt, egal in welcher Pflegekasse man ist. Zudem ist die Pflegeperson bei der Unfallkasse (ehemals Gemeindeunfallversicherungsverband) automatisch gegen Unfall versichert, wenn während der Pflege etwas passiert. Die Beiträge zahlt ebenso die Pflegekasse. Bezüglich der Krankenversicherung: es ist zu prüfen, ob nicht eine Familienversicherung möglich ist. Siehe auch: www.ratgeber-pflegegeld.de

Gruß

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Jetzt einmal abgesehen davon, ob eine PST anerkannt wird, muss jeder Antragsteller Vorversicherungszeiten erfüllen. Im Gesetz heißt es: Nach § 33 Abs. 2 SGB XI müssen Versicherte eine Vorversicherungszeit in der Sozialen Pflegeversicherung erfüllen, um einen Leistungsanspruch realisieren zu können. Bis zum Jahr 1995 – dem Jahr der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung – musste hingegen keine Vorversicherungszeit erfüllt werden. Ab dem Jahr 1996 wurde die notwendige Vorversicherungszeit stufenweise angehoben. Bei einer Antragstellung ab dem Jahr 1996 galten folgende Vorversicherungszeiten:

Antragstellung in der Zeit vom:

01.01.1996 bis 31.12.1996: mindestens ein Jahr vor der Antragstellung
01.01.1997 bis 31.12.1997: mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung
01.01.1998 bis 31.12.1998: mindestens drei Jahre vor der Antragstellung
01.01.1999 bis 31.12.1999: mindestens vier Jahre vor der Antragstellung
01.01.2000 bis 30.06.2008: mindestens fünf Jahre in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung.

Aufgrund des Pflege-Weiterentwicklungsgesetztes (Pflege-WG), welches zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, wurde die erforderliche Vorversicherungszeit für die Beanspruchung von Pflegeleistungen wieder verkürzt. Für alle Anträge auf Pflegeleistungen, welche ab dem 01.07.2008 gestellt werden, müssen in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre an Vorversicherungszeit nachgewiesen werden.

Als Vorversicherungszeit werden Mitgliedszeiten oder Zeiten einer Familienversicherung nach § 25 SGB XI anerkannt. Ebenfalls werden Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung entsprechend § 26 SGB XI anerkannt. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB XI regelt noch, dass die Vorversicherungszeit bei Kindern dann erfüllt ist, wenn ein Elternteil sie erfüllt.

Quelle: Sozialversicherng kompetent. Siehe auch: www.ratgeber-pflegegeld.de

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Siehe unter www.ratgeber-pflegegeld.de da findet sich eigentlich alles, was zum Thema gesagt werden kann - in leicht verständlicher Form.

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Hallo, Verhinderungspflege kann auch stundenweise in Anspruch genommen und abgerechnet werden. Wird die Verhinderungspflege nur stundenweise in Anspruch genommen (weniger als 8 Stunden täglich), entfällt der Anspruch auf Pflegegeld nicht. Der Pflegegeldanspruch besteht in voller Höhe fort, unabhängig davon, ob die stundenweise Verhinderungspflege an mehreren Tagen in Folge stattfindet oder verteilt über das ganze Kalenderjahr. Mein Rat: bereits bei der Beantragung der Pflegekasse gegenüber deutlich machen, dass die Verhinderungspflege lediglich stundenweise in Anspruch genommen wird.** Weisen Sie in diesem Zusammenhang auf § 39 SGB XI hin.** Hier heißt es: "das "Pflegegeld wird bei stundenweiser Inanspruchnahme von Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich nicht gekürzt". Berufen Sie sich gegenüber der Pflegekasse auf diesen Paragraphen.

Siehe auch: www.ratgeber-pflegegeld.de Gruß Elfie BB

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Die Pflegeversicherung ist eine Pflichtversicherung - also sind die Kinder auf jeden Fall pflegeversichert. Wenn die Mutter nun für das kranke Kind Leistungen aus der Pflegeversicherung möchte (Pflegegeld), braucht sie nur bei der zuständigen Pflegekasse einen entsprechenden Antrag stellen. Die Pflegekasse beauftragt dann den MDK die Pflegebedürftigkeit des Kindes festzustellen. Wird dem Antrag stattgegeben, bekommt der Junge Pflegegeld. Pflegegeld wird nicht als Einkommen gewertet, es ist zweckgebunden. Laut Definition: für pflegebedingte Mehraufwendungen. Um bei der Pflegekasse Pflegegeld zu beantragen braucht man keinen Anwalt. Alles andere, was darüber hinaus bezüglich Unterhalt usw. zu regeln ist, ist bei einem Anwalt sicherlich in besten Händen.

Gruß

www.ratgeber-pflegegeld.de

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Hört sich nach nem Maulwurf an.

http://www.google.de/search?q=maulwurf&hl=de&client=firefox-a&hs=JEb&rlz=1R1GGICde___DE369&prmd=ivns&source=lnms&tbm=isch&ei=u1lFTuf1LofXsgbuwcizCQ&sa=X&oi=modelink&ct=mode&cd=2&ved=0CEEQ_AUoAQ&biw=1424&bih=659

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Freunde von mir, beide voll berufstätig, hatten auch ein Pflegekind. Das hatte keine Auswirkungen auf das Pflegegeld. Fragen Sie doch einfach beim Jugendamt nach, man wird dort Ihre Frage wohlwollend beantworten. Im Übrigen habe ich einen großen Respekt vor Menschen, die sich dieser Aufgabe stellen. :-)

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