Jetzt einmal abgesehen davon, ob eine PST anerkannt wird, muss jeder Antragsteller Vorversicherungszeiten erfüllen. Im Gesetz heißt es:
Nach § 33 Abs. 2 SGB XI müssen Versicherte eine Vorversicherungszeit in der Sozialen Pflegeversicherung erfüllen, um einen Leistungsanspruch realisieren zu können. Bis zum Jahr 1995 – dem Jahr der Einführung der Sozialen Pflegeversicherung – musste hingegen keine Vorversicherungszeit erfüllt werden. Ab dem Jahr 1996 wurde die notwendige Vorversicherungszeit stufenweise angehoben. Bei einer Antragstellung ab dem Jahr 1996 galten folgende Vorversicherungszeiten:
Antragstellung in der Zeit vom:
01.01.1996 bis 31.12.1996: mindestens ein Jahr vor der Antragstellung
01.01.1997 bis 31.12.1997: mindestens zwei Jahre vor der Antragstellung
01.01.1998 bis 31.12.1998: mindestens drei Jahre vor der Antragstellung
01.01.1999 bis 31.12.1999: mindestens vier Jahre vor der Antragstellung
01.01.2000 bis 30.06.2008: mindestens fünf Jahre in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung.
Aufgrund des Pflege-Weiterentwicklungsgesetztes (Pflege-WG), welches zum 01.07.2008 in Kraft getreten ist, wurde die erforderliche Vorversicherungszeit für die Beanspruchung von Pflegeleistungen wieder verkürzt. Für alle Anträge auf Pflegeleistungen, welche ab dem 01.07.2008 gestellt werden, müssen in den letzten zehn Jahren vor der Antragstellung mindestens zwei Jahre an Vorversicherungszeit nachgewiesen werden.
Als Vorversicherungszeit werden Mitgliedszeiten oder Zeiten einer Familienversicherung nach § 25 SGB XI anerkannt. Ebenfalls werden Zeiten einer freiwilligen Weiterversicherung entsprechend § 26 SGB XI anerkannt. § 33 Abs. 2 Satz 3 SGB XI regelt noch, dass die Vorversicherungszeit bei Kindern dann erfüllt ist, wenn ein Elternteil sie erfüllt.
Quelle: Sozialversicherng kompetent. Siehe auch: www.ratgeber-pflegegeld.de