Hallo selim,
das ist schwierig. Denn ein gelernter Koch muss nicht nur alles kochen können, sondern muss auch wissen, wie es schmeckt. Ohne zu probieren, geht das nicht. Vielleicht gibt es eine Ausnahme in einem muslimischen Restaurant.
LG
ENM
Hallo selim,
das ist schwierig. Denn ein gelernter Koch muss nicht nur alles kochen können, sondern muss auch wissen, wie es schmeckt. Ohne zu probieren, geht das nicht. Vielleicht gibt es eine Ausnahme in einem muslimischen Restaurant.
LG
ENM
Liebe katia,
ich will Dir nicht zu Nahe treten. Aber ich würde Dir Deine Bewerbung umgehend zurückschicken.
Sie ist viel zu lang
Sie weist einige Fehler auf
Sie vermittelt den Eindruck, als wüsstest Du nicht, was Du willst
Sie wirkt, als wärst Du planlos
Sie wirkt, als hättest Du wenig Selbstvertrauen
Es wäre besser, Du fängt noch einmal ganz von vorne an.
Ehrlich gemeinte Grüße
ENM
Hallo,
ich habe das einmal ausprobiert, weil ich auch keine Nudeln hatte. Das war aber leider nichts geworden. Es war alles ein Matschklumpen geworden. Es scheint, als eignen sich die Nudelplatten nur für Lasagne.
LG
ENM
Aus dem hessischem Schulgesetz:
... § 13 Abschlüsse (1) Die Abschlüsse der Sekundarstufen sind den Bildungsgängen zugeordnet. Die in den Bildungsgängen erworbenen Abschlüsse, Berechtigungen und Zeugnisse können bei Gleichwertigkeit einander gleichgestellt werden. (2) Die Abschlüsse der Mittelstufe (Sekundarstufe I) können nachträglich an beruflichen Schulen erworben werden. Die Abschlüsse der allgemein bildenden Schulen der Mittelstufe und der Oberstufe (Sekundarstufe I und II) können nachträglich an den Schulen für Erwachsene erworben werden. (3) Der Abschluss der Jahrgangsstufe 9 in Form des einfachen und des qualifizierenden Hauptschulabschlusses berechtigt zum Übergang in berufsqualifizierende Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen berufsqualifizierender Bildungsgänge entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. (4) Der mittlere Abschluss in Form des einfachen und des qualifizierenden Realschulabschlusses nach Jahrgangsstufe 10 berechtigt zum Übergang in die berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe (Sekundarstufe II). Den besonderen Anforderungen der jeweiligen Bildungsgänge der Sekundarstufe II entsprechend kann der Zugang von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht werden. Der mittlere Abschluss in Form des qualifizierenden Realschulabschlusses berechtigt zum Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium. (5) In der Oberstufe (Sekundarstufe II) berechtigt der Abschluss der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der zweijährigen Sonderlehrgänge zum Erwerb der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung für Aussiedler zur Aufnahme eines Studiums an Hochschulen. Der Abschluss der Fachoberschule berechtigt zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen. Dasselbe gilt für den Abschluss der zweijährigen höheren Berufsfachschule, der mindestens zweijährigen Fachschule und der Berufsschule mit zusätzlichem Unterricht und einer Prüfung; weitere Voraussetzungen können festgelegt werden. (6) Zusammen mit einem der Abschlüsse nach Abs. 2 bis 5 kann ein ausländischer oder ein internationaler Abschluss insbesondere durch die Bildung von Schwerpunkten innerhalb eines Bildungsgangs und den erweiterten Einsatz einer Fremdsprache als Unterrichtssprache nach durch Rechtsverordnung dafür näher bestimmten curricularen und unterrichtsorganisatorischen Voraussetzungen erworben werden. (7) Die Abschlüsse werden durch Rechtsverordnung näher geregelt; insbesondere ist festzulegen, 1. welche zusätzlichen Voraussetzungen über den Hauptschulabschluss oder den mittleren Abschluss hinaus für den Zugang zu bestimmten berufs- und studienqualifizierenden Bildungsgängen der Oberstufe (Sekundarstufe II) erfüllt werden müssen (Abs. 3 und 4), 2. welche Anforderungen ein qualifizierender Realschulabschluss erfüllen muss (Abs. 4), 3. welche Abschlüsse oder Zusatzqualifikationen, die an beruflichen Schulen (Sekundarstufe II) erworben werden, dem Hauptschulabschluss (Abs. 3) oder dem mittleren Abschluss (Abs. 4) gleichgestellt werden oder zur Aufnahme eines Studiums an Fachhochschulen (Abs. 5) berechtigen, ...
Quelle:
http://www.kultusministerium.hessen.de/irj/HKM_Internet?cid=c1f7ee3ac049d51fa14df6f30a1b156a
Hallo,
das ist doch kein Problem. Wenn Ihr Euch näher kennenlernen wollt und sich mehr entwickelt, dann ist das absolut erlaubt! Nur zu! ;-)
LG
ENM
Hallo Kreuzweise,
ich weiß noch genau, was ich mir von meinem ersten selbst verdienten Geld nach der Ausbildung gekauft habe. Das war ein komplettes Schlafzimmer. Das erste Azubigeld habe ich von Anfang an für meinen Führerschein gespart/ausgegeben und später dann für das erste olle Auto.
LG
ENM
Hallo Victouria,
soweit ich weiß, dürfen Besitzer von Katzen diese frei herumlaufen lassen. Hier gibt es kein Verbot. Da die Samtpfoten sich nicht um irgendwelche Nachbargrundstücke scheren, ist es normal dass sie überall herumstöbern. Irgendein Grundstück gehört immer irgendjemanden! Es liegt in der Natur der Katzen, dass sie auch Vögel jagen, diese zerrupfen und die Überreste herumliegen lassen. Das machen wilde Katze genau so wie Hauskatzen. Selbst wenn Ihr wüsstet, wem die Katzen gehören, würde es demnach keinen Unterschied machen. Ihr könntet Euch beschweren; aber es würde nichts nützen. Denn Katzen laufen nun mal draußen rum und müssen nicht in eine Wohnung eingesperrt oder zum Spazierengehen angeleint werden. Wenn ihr einen Hund habt, dann ist das sein Revier. Das darf er verteidigen. Wenn sich die Katzen trotzdem reintrauen, dann ist das eben so. Eine Katzenfalle? Man darf ein Tier nicht vorsätzlich verletzen. Das würde im Falle des Falles Schmerzen für das Tier und Ärger für den Katzenfallenaufsteller bringen. Im Übrigen laufen nicht nur Katzen durch die Gegend. Viele Tiere sind in der Natur unterwegs und scheren sich auch nicht um Privatgärten. Was willst Du machen? Schilder aufstellen? Wie würde das aussehen:
"Liebe Eichhörnchen! Das Hochklettern auf unseren Baum ist verboten!"
"Liebe Maulwürfe! Es ist nicht gestattet, unseren Rasen mit Euren Hügeln zu versehen!"
"Liebe Schnecken! Wir wollen unseren Salat selber essen! Anknabbern verboten!"
"Liebe Vögel! Benutzt eine andere Durchflugschneise! Terasse besch....n ist verboten!
"Liebe Katzen! Uns reichen die Haufen unseres Hundes. Eure brauchen wir nicht auch noch! K....t doch bitte ein Grundstück weiter!"
Ich weiß, das ist nicht ganz ernst zu nehmen. Damit will ich auch nur sagen, dass man manche Sachen einfach nicht so verbissen, sondern eben mit Humor nehmen sollte!
:D
Liebe Grüße
ENM
Hallo Schnuttie,
wenn Dein Vater Dich rauswerfen will, dann muss er auch finanziell für Dich aufkommen. Auch Deiner Mutter gegenüber hast Du einen Unterhaltsanspruch. Du gehst noch zur Schule, bist als Schüler nicht verpflichtet, nebenbei zu jobben, um Deinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
LG
ENM
Hallo Maricat,
ein super Buch, dass eigentlich für Kochazubis gemacht wurde, ist für jeden Laien geeignet. Alles ist toll von der Pieke auf erklärt. Es heißt:
Der junge Koch - die junge Köchin
LG
ENM
Hallo Hanst,
ich beantworte zunächst einmal Deine einzelnen Fragen:
Ich habe nur einen Intelligenzquotienten von 65. Ist das schlimm?>
Warum sollte es schlimm sein, einen IQ von 65 zu haben? Nein, das ist natürlich nicht schlimm!
Aber welchen Beruf kann ich mit einem IQ von 65 schon ausüben?>
Für eine duale Berufsausbildung gibt es keine gesetzliche Vorgaben bezüglich eines Schulabschlusses. So gesehen kannst Du jeden Beruf aus dieser Sparte erlernen und auch ausüben. Ansonsten geht es nicht um einen irgendwann einmal gemessenen Intelligenzquotienten, sondern um das Erreichen eines bestimmten Schulabschlusses, der für das jeweilige Fortkommen erforderlich sein könnte. Mangelnde Intelligenz kann ggf. bis zu einem bestimmten Punkt durch Fleiß und persönlichem Ehrgeiz ausgeglichen werden.
Kann ich in Zukunft überhaupt noch heiraten und eine Familie gründen?>
Ja, natürlich kannst Du heiraten und eine Familie gründen! Oder bist Du entmündigt?
Noch eine Bemerkung: Deiner Schreibweise nach zu urteilen, erscheint es mir nicht so, als hättest Du einen IQ von 65. Nun ist mein Eindruck sicher kein Maßstab der Dinge. Deshalb ....
.... Mein Rat an Dich: Du solltest jetzt einen wirklich guten fachmännischen IQ-Test wiederholen, um für Dich eine Sicherheit zu haben. Was vor acht Jahren einmal war, muss heute nicht mehr gelten. Ein IQ kann sich tatsächlich noch ändern. Tests können außerdem fehlerhaft sein.
Liebe Grüße
ENM