Nein, da sie steuerfrei ist wird nichts angerechnet, keine Sorge.
Nur steuerpflichtiges Einkommen wird mit dem Elterngeld verrechnet.
Nein, da sie steuerfrei ist wird nichts angerechnet, keine Sorge.
Nur steuerpflichtiges Einkommen wird mit dem Elterngeld verrechnet.
Elterngeld ist eine Einkommensersatzleistung (wie Arbeitslosengeld I), es gleicht das aus, was du weniger verdienst nach der Geburt des Kindes.
Das ist kein "Bonus" wie Kindergeld oder sowas.
Verdienst du nach der Geburt wieder Geld, muss das Elterngeld weniger ausgleichen und du bekommst weniger Elterngeld. Das ist der Sinn des Elterngeldes.
Bei dem Bezug von Elterngeld Plus ergibt sich aber ein Freibetrag, der sich am Einkommen vor Geburt des Kindes orientiert. Dieser beträgt 50% des durchschnittlichen Nettoeinkommens der 12 Monate.
Bei deinem Betrag von 355 EUR Elterngeld Plus müsste sich dein Einkommen vor Geburt etwa bei durchschnittlich 1.000 bis 1.050 EUR netto eingependelt haben.
Dein Freibetrag im Elterngeld Plus würde daher etwa 500,00 EUR netto betragen. Sollten der nicht überstiegen werden, käme es grundsätzlich nicht zu einer Anrechnung im Elterngeld Plus.
Deine 450 EUR wären also noch knapp vom Freibetrag abgedeckt.
Ich zitiere mal aus einem Urteil des Bundesarbeitsgerichtes zu einem Fall, in dem ein Arzt ein Beschäftigungsverbot über den Kopf des Arbeitgebers hinaus ausgesprochen hat:
"Der Arbeitgeber, der ein Beschäftigungsverbot nach § 3 Abs. 1 MuSchG anzweifelt, kann vom ausstellenden Arzt Auskunft über die Gründe verlangen, soweit diese nicht der Schweigepflicht unterliegen. Der Arzt hat dem Arbeitgeber sodann mitzuteilen, von welchen Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmerin er bei Erteilung seines Attestes ausgegangen ist und ob eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vorgelegen hat. Legt die Arbeitnehmerin trotz Aufforderung des Arbeitgebers keine entsprechende ärztliche Bescheinigung vor, ist der Beweiswert eines zunächst nicht näher begründeten ärztlichen Beschäftigungsverbots erschüttert. Nur wenn der Arbeitgeber die tatsächlichen Gründe des Beschäftigungsverbots kennt, kann er prüfen, ob er der Arbeitnehmerin eine andere zumutbare Arbeit zuweisen kann, die dem Beschäftigungsverbot nicht entgegensteht. Das Mutterschutzgesetz hindert den Arbeitgeber auch nicht, Umstände darzulegen, die ungeachtet der medizinischen Bewertung den Schluss zulassen, dass ein Beschäftigungsverbot auf unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen beruht. Ist der Beweiswert des ärztlichen Zeugnisses erschüttert, steht nicht mehr mit der gebotenen Zuverlässigkeit fest, dass die Arbeitnehmerin im Sinne von § 11 Abs. 1 MuSchG „wegen eines Beschäftigungsverbots” mit der Arbeit ausgesetzt hat. Es ist dann die Sache der Arbeitnehmerin, die Tatsachen darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, die das Beschäftigungsverbot rechtfertigen."
Ein Arbeitgeber ist in erster Linie für ein Beschäftigungsverbot zuständig. Er muss erst einmal versuchen, die Gefahr, die durch den Arbeitsplatz ausgeht zu beseitigen. Kann er das nicht, muss er die Frau an einen anderen, sicheren Arbeitsplatz umsetzen. Kann er das auch nicht, muss ER ein Beschäftigungsverbot aussprechen. Nur wenn er nachweisen kann, dass er Schritt 1 und Schritt 2 erfolglos durchgeführt hat, bekommt er die Kosten für ein BV wieder erstattet. Sonst bleibt er auf den Kosten sitzen. Und das will kein Arbeitgeber.
Wenn aber Schritt 1 und Schritt 2 nie stattgefunden haben, weil der Arzt sofort und ohne Prüfung des Arbeitsplatzes ein BV ausgesprochen hat, darf er Arbeitgeber dies anzweifeln und vom Arzt eine schriftliche Begründung anfordern, wieso die Gefahr besteht und wieso er nicht vorher aufgefordert wurde, diese zu beseitigen.
Und das sollte er auch tun, wenn er nicht auf den Kosten eines BV sitzen bleiben will.
Ist eine Frau dagegen für alle Arten der Arbeit nicht einsatzfähig (sprich aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig) muss sie durch den Arzt krankgeschrieben werden und eine AU erhalten, kein (!) BV.
Das Mutterschutzgesetz wurde 2018 genau in diesen Punkten scharf geändert. BVs gehören jetzt zuerst in den Bereich des Arbeitgebers. Erst wenn dieser die Sicherheitsauflagen des MuschG nicht umsetzen kann/will, kommt es zu einem BV.
Der Minijob zählt voll mit. Das Elterngeld errechnet sich aus dem gesamten Erwerbseinkommen der 12 Monate vor Geburt/Mutterschutz.
Diese 12 Monate werden addiert (beide Jobs zusammen), durch 12 geteilt und dieser monatliche Durchschnittslohn ist dann die Berechnungsgrundlage des Elterngeldes.
Ohne Arbeitgeber keine Elternzeit. Bekommt sie denn noch Elterngeld (Plus)? Sie ist zumindest so lange weiter versichert, wie das Elterngeld gezahlt wird (auch ohne Elternzeit).
Sollte sie ab September aber auch kein Elterngeld mehr bekommen muss sie sich entweder selbst versichern oder eventuell über ihren Mann familienversichern (wenn sie verheiratet ist und die Krankenversicherung des Ehegatten das überhaupt vorsieht).
Das Elterngeld beträgt normalerweise 65% vom durchschnittlichen Nettolohn der letzten 12 Monate.
Wenn man aber im Schnitt weniger als 1.000 EUR netto verdient, geht der Prozentsatz nach oben.
Wenn du bspw. im Schnitt 700 EUR netto verdient hast, steigt dein Prozentsatz auf etwa 82%. Dann würdest du ca. 570 EUR Elterngeld pro Monat bekommen.
Das regelt der Paragraph 616 BGB.
Hier wird ein Tag Sonderurlaub für die Geburt des Kindes zugesprochen.
Steht allerdings im Vertrag explizit, dass der §616 GBG NICHT für diese Fall gilt, steht dem Vater auch kein Sonderurlaub zu.
Kurze Verständnisfrage:
Wie kann er ab dem 26.11.2020 bis zum 25.03.2021 in Elternzeit gegangen sein, wenn er seit dem 31.10.2020 gekündigt wurde? Ab dann war er doch einfach nur Hausmann bzw. arbeitslos.
Wie und wann hat er Elterngeld bezogen? Auch in der Zeit vom 26.11.2020 bis 25.03.2021?
Die Bemessungsgrundlage des neuen Elterngeldes hängt vom zeitlichen Abstand der Kinder ab.
Das Elterngeld für ein weiteres Kind errechnet sich grundsätzlich wieder aus dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit der letzten 12 Monate vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist. Sollten in diesen Zeitraum Monate fallen, in denen noch Elterngeld für ein älteres Kind in den ersten 14 Lebensmonaten bezogen wurde, so werden diese durch Monate ersetzt, die zur Berechnung des Elterngeldes des älteren Kindes herangezogen wurden.
Dies ist dann für jeden betroffenen Berechnungsmonat einzeln zu prüfen. Eine pauschale Verschiebung des gesamten Zeitraumes findet nicht statt.
Elterngeldzahlungen ab dem 15. Lebensmonat oder auch Elternzeit ohne Elterngeld verändern den Bemessungszeitraum dagegen nicht. Hier zählt dann das Einkommen, das tatsächlich in diesen Monaten erzielt wurde. Wurde nichts verdient, geht der Monat mit 0 EUR in die Berechnung ein und das neue Elterngeld fällt entsprechend niedriger aus.
In dem Fall wäre es tatsächlich gut die letzten beiden Monate auf 4 Monate Elterngeld Plus zu strecken, damit tatsächlich auch bis zum 14. Lebensmonat Elterngeld bezogen wird.
Das ist mir tatsächlich neu. Angelaufene Nachzahlungen werden eigentlich sofort ausgezahlt und nur laufende Zahlungen kommen (bspw. in NRW) zum jeweils ersten eines Monats.
Beziehst du Leistungen wie ALG-II oder Grundsicherung? Das würde nämlich eine Nachzahlung an dich tatsächlich erst einmal verzögern, weil die Nachzahlung erst mit der entsprechenden Stelle abgeklärt werden muss.
Hast du denn deinen Bescheid schon? Da muss im Normalfall draufstehen was mit dr Nachzahlung passiert und wann die erste Zahlung kommt.
Du musst nachweisen, dass dein Arbeitgeber die schriftliche Elternzeitanmeldung fristgerecht (mind. 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit) bekommen hat. Am besten ist da, du gibst es ihm persönlich unter Zeugen.
Einschreiben ist weniger hilfreich, da dort nicht drin steht, was du ihm geschickt hast. Wenn er dann z.B. sagt, er hat nur einen leeren Umschlag bekommen, hast du genauso wenig einen Beweis in der Hand. Ein Einschreiben beweist nur, dass du irgendetwas geschickt hast, aber nicht was.
Elterngeld kann maximal für zwei Jahre in Anspruch genommen werden. Dann bekommst du im Normalfall 24 Monate lang jeden Monat dein halbes Elterngeld ausgezahlt (ca. 32,5% deines durchschnittlichen Nettolohns der 12 Monate vor Geburt).
Du kannst dir aber auch das Elterngeld im ersten Jahr auszahlen lassen und 12 mal monatlich das volle Elterngeld bekommen (ca. 65% deines durchschnittlichen Nettolohns der 12 Monate vor Geburt).
Im dritten Jahr bekommst du kein Elterngeld mehr ausgezahlt. Das dritte Jahr musst du in beiden Varianten selbst finanzieren. Eine Aufteilung auf drei Jahre ist nicht möglich.
Du bekommst das was du bekommen würdest, wenn du arbeiten könntest/dürftest.
Sprich du bekommst das Teilzeiteinkommen, das dir nach deinem aktuellen Vertrag zusteht. Was vorher war spielt keine Rolle.
Wenn du bereits 12 Monate (Basis)Elterngeld bezogen hast, hast du all dein Elterngeld schon aufgebraucht.
Dann ist kein Elterngeld Plus mehr möglich.
Elterngeldmonate können noch geändert werden, solange diese noch nicht ausgezahlt wurden. Wenn dein Mann die Verschiebung also rechtzeitig meldet, kann die Elterngeldstelle den Monat noch verschieben.
Bei der Elternzeit sieht es da anders aus, da ist man an das gebunden, was man anfangs gesagt hat. Will man das ändern, geht das nur mit Kulanz des Arbeitgebers, ein Recht darauf hat man nicht.
Mit Elterngeld digital kenne ich mich leider nicht aus (komme aus NRW, da gibt es das noch nicht).
Zu deinen Fragen:
Ja, das geht problemlos.
Elternzeit und Elterngeld stehen rechtlich voneinander getrennt.
Wenn du zwei Jahre zuhause bleiben magst, aber dir das Elterngeld schon im ersten Jahr auszahlen lassen willst, ist das deine eigene Entscheidung.
Dein Arbeitgeber erfährt so gesehen auch nicht, wie lange du das Elterngeld in Anspruch nimmst und darf es dich natürlich auch nicht fragen bzw. du musst darauf nicht antworten.
In NRW müsst ihr zwei Anträge ausfüllen, für jeden Elternteil einen.
In deinem Antrag kreuzt du die ersten beiden Monate als Basiselterngeld an (wegen Mutterschutz) und dann die Monate 3 bis 22 als Elterngeld Plus.
Bei deinem Mann kreuzt du in seinem Antrag die ersten beiden Monate als Basiselterngeld an.
Der Monat, in dem der Mutterschutz beginnt, zählt aktuell nicht in die Berechnung rein.
Sprich wenn dein Mutterschutz im Oktober 2021 beginnt (egal an welchem Tag), dann zählen für dich die 12 Monate Oktober 2020 bis September 2021.
ABER für Kinder die ab dem 01.09.2021 geboren werden, wird eine neue Gesetzesfassung gelten. Diese spricht dir (nach aktuelle Stand) das Recht zu, dass du Monate mit Mutterschutz trotzdem berücksichtigen darfst. Du darfst dann quasi auf Oktober 2020 verzichten und dafür Oktober 2021 mit reinnehmen.
Bedenke dabei aber, dass dein Einkommen im Oktober 2021 sieben Tage geringer ist als in Oktober 2020. Das (steuerfreie) Einkommen im Mutterschutz (also ab dem 25.10.2021) zählt als 0 EUR.
Das ist also ein Rechenspiel ob dir Steuerklasse 3 mehr bringt (ich schätze ja) oder die paar Tage mehr Einkommen in Oktober 2020.
Antwort gelöscht.
Falsche Stelle. ^^