hi.
hab gerade einen brief von meiner fh bekommen, dass ich geext wurde. da ich bei einer pflichtprüfung im 2. versuch nicht angetreten bin.
hier die prüfungsordnung dazu.
§ 10
Wiederholung
(1) 1Wurde eine Prüfung mit der Note ,,nicht aus-reichend" bewertet, kann sie einmal wiederholt werden. 2Eine zweite Wiederholung ist nach Maß-gabe der Hochschulprüfungsordnung bei höchstens vier Prüfungen im Sinne von § 11 Abs. 1 Nr. 1 Halbsatz 1 möglich; die Hochschulprüfungsordnung kann weitere Zulassungsvoraussetzungen für die zweite Wiederholungsprüfung festlegen. 3Eine dritte Wiederholung ist ausgeschlossen. 4Die Wiederho-lungsprüfung muss im nächsten regulären Prüfungstermin, in der Regel innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Bekanntgabe des Ergebnis-ses der Bewertung der jeweiligen Prüfung, abgelegt werden.
(3) 1Die Fristen für die Ablegung von Wiederho-lungsprüfungen werden durch Beurlaubung oder Exmatrikulation nicht unterbrochen, es sei denn, die Beurlaubung oder Exmatrikulation ist durch Gründe im Sinn von § 8 Abs. 4 Satz 1 bedingt. 2Überschreiten Studierende die Fristen nach AbsAbsatz 1 oder 2, gilt die Prüfungsleistung als wiederholt und nicht bestanden. 3Für Fristverlängerungen gilt §8 Abs. 4 entsprechend.
ist das rechtens oder nicht ganz normal ein 3. versuch?
grüße frank