Hey

Weil es nicht so einfach ist, wie es vielleicht klingt.

Die Beihilfe zur Selbsttötung (assistierter Suizid) ist in Deutschland nur dann straffrei, wenn das Opfer letztlich seinen Tod selber herbeiführt und der Suizidhelfer nicht geschäftsmäßig handelt (§ 217 StGB, neue Rechtslage seit dem 06.11.2015). So darf z.B. die „Giftspritze“ präpariert aber nicht verabreicht werden.

Gegebenenfalls können die (anwesenden) Unterstützer der Selbsttötung aber wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB, bis zu einem Jahr Freiheitsentzug) belangt werden, da sie z.B. zu Wiederbelebungsmaßnahmen verpflichtet gewesen wären. Neben der rechtlichen Einschränkung, dass keine Geschäftsmäßigkeit vorliegen darf, verbietet Ärzten, in Abhängigkeit von der verantwortlichen Landesärztekammer, ihr Standesrecht in jedem Fall die Suizidassistenz. Eine weitere Einschränkung erfährt die Beihilfe zur Selbsttötung durch das Betäubungsmittelgesetz, welches die unerlaubte Herstellung, Ein- und Ausfuhr oder in Verkehrbringung von Betäubungsmitteln (§ 29, bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe) ahndet.

Im Grunde kann man zusammenfassen, dass es somit fast unmöglich gemacht wird, den assistierten Suizid auch durchzuführen. Ärzte die dies dennoch in Erwägung ziehen, befinden sich permanent in einer Grauzone und fast immer mit einem Fuß vor Gericht.

Gruß, Dana (Ehrenamtliche Hospiz-Mitarbeiterin).

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Nein.

In ein stationäres Hospiz werden Menschen auf ihren Wunsch hin aufgenommen, deren Krankheit nach Einschätzung unheilbar und so weit fortgeschritten ist, dass eine Heilung nicht erwartet werden kann und die Lebenserwartung nur wenige Wochen bis Monate beträgt.

Für eine Aufnahme gilt außerdem, dass eine ambulante Versorgung zuhause für den Betroffenen nicht ausreicht, dagegen eine Krankenhausbehandlung aber nicht (mehr) notwendig ist.

Die Einweisung erfolgt durch den Arzt, er erstellt ein sogenanntes „Hospizgutachten“. Schmerzen und andere Belastungen verstärken die Dringlichkeit der Aufnahme.

Ich kenne Fälle, bei denen "Gäste" die zu erwartende Lebenszeit überschritten haben und noch einmal zurück nach Hause bzw. zu Verwandten ziehen konnten. Aber auch diese Menschen sind dann letztendlich gestorben. Nur später, als von den Ärzten erwartet.

Gruß, Dana (ehrenamtlich im Hospiz tätig).

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Hey

Die passive "Sterbehilfe" (eigentlich "Sterben lassen"), bedeutet den Verzicht auf lebensverlängernde Maßnahmen, wie z.B. eine künstliche Beatmung bei einer tödlichen Krebserkrankung. Diese Form der "Sterbehilfe" ist in Deutschland nicht strafbar, wenn sie dem ausgesprochenen oder bei Bewusstlosigkeit dem vorab niedergeschriebenen Willen des Patienten entspricht. Welche Maßnahmen der Patient zulassen möchte, kann vorab in einer Patientenverfügung formuliert werden.

Geschäftsmäßige Beihilfe zur Selbsttötung ist in Deutschland künftig strafbar. Mit der Neuregelung dürfen Vereine oder Einzelpersonen keine Sterbehilfe als Dienstleistung mehr anbieten. Wenn etwa einem unheilbar Krebskranken geschäftsmäßig ein tödliches Medikament zur Verfügung gestellt wird, drohen bis zu drei Jahre Haft. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids wird nicht infrage gestellt.

Gruß, Dana (ehrenamtlich im Hospiz tätig).

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Da die Atemnot immer in einer Phase der psychischen Belastung aufgetreten ist, halte ich körperliche Ursachen für sehr unwahrscheinlich.

Auch die plötzlich auftretende Übelkeit spricht für eine Panikattacke. Um körperliche Ursachen auszuschließen, solltest Du auf jeden Fall Deinen Hausarzt aufsuchen. Du solltest mit ihm über Deine körperlichen Symptome sprechen, aber auch über die Beleidigungen in der Schule.

Sollte, wie ich vermute, ein körperlicher Grund ausgeschlossen werden können, kann er Dir auch weiterhelfen, wenn es darum geht einen geeigneten Ansprechpartner für Deine Problematik zu finden!

Ich wünsche Dir alles Gute, Dana

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Google ist Dein Freund! ;-)

Wann ist keine Polizeidiensttauglichkeit gegeben?

Es gibt eine Reihe von Beeinträchtigungen des Sehorgans, die zur Folge haben, dass Sie als polizeidienstuntauglich eingestuft werden. Eine Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst ist dann leider nicht möglich. Dies ist der Fall, wenn bei Ihnen eines oder mehrere der folgenden Merkmale vorliegen:

Ihre Sehleistung liegt ohne Sehhilfe unter 50%, wenn Sie jünger sind als 20 Jahre, bzw. unter 30%, wenn Sie älter sind als 20 Jahre. Dabei gilt dieser Grenzwert für jedes Auge. Sie müssen also auf jedem Auge ohne Hilfsmittel mindestens 50 bzw. 30% sehen.

Trotz Sehhilfe bleibt Ihre Sehschärfe auf einem Auge unter 80%. Dabei ist es unerheblich, wenn Sie auf dem anderen Auge sogar eine Sehleistung von 100% haben.

Sie sind weitsichtig und Ihre Dioptrienzahl liegt bei einem oder bei beiden Augen bei über +2,5.

Der Unterschied zwischen den Fehlsichtigkeiten Ihrer Augen ist größer als 2,5 Dioptrien.

Bei einer vorliegenden Fehlsichtigkeit ergibt sich im Zusammenspiel aus Weit- oder Kurzsichtigkeit und Stabsichtigkeit eine Gesamtdioptrienzahl von mehr als +/-2,5 (astigmatische Komponente).

Ihr räumliches Sehvermögen, Ihre Sehschärfe in der Dämmerung oder Ihr Gesichtfeld ist eingeschränkt oder Ihre Blendungsempfindlichkeit ist erhöht.
Ihr Farbensinn ist beeinträchtigt oder Sie leiden an Rot-Grün-Blindheit.

Sie haben eine Missbildung oder einen Defekt am Augapfel, den Augenmuskeln, den Augenlidern, den Tränenorganen, der Hornhaut oder dem inneren Auge. Gleiches gilt bei einer Krankheit, die chronisch ist oder zu Rückfällen neigt.

Sie schielen oder leiden an Lähmungen der Augenmuskeln oder Nystagmus (Augenzittern).

Ihr Augendruck ist auf über 20 mmHg erhöht.

Sie haben eine Augenkrankheit oder leiden an einer Brechungsanomalie, die es notwendig macht, Kontaktlinsen oder Intraokularlinsen zu tragen.
Bei Ihnen wurde ein Eingriff an den Augen vorgenommen, z.B. eine Laser-OP, zu dem noch keine klare Prognose abgegeben werden kann.

Quelle: http://www.polizeitest.de/

Gruß und viel Glück, Dana

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