Habs mit der Kombi beim 2. Mal geschafft. Eventuell mal 5 Edelsteine sparen und Zücht-Boost verwenden, wobei das auch keine Garantie ist. Drücke dir die Daumen!

...zur Antwort

Wenn du wirklich so ein Kämpfer bist, wärst du sicher ein klasse Zentraler Mittelfeldspieler bzw. ein Zentraldefensiver Mittelfeldspieler. Dafür brauch man aber neben den von dir genannten stärken auch Lauffreude und sehr gute Ausdauer. Letzteres kann man sich antrainieren.

Aber gerade als ZDM wäre jemand der starke Pässe aus der Tiefe spielen kann echt super, zudem sagst du, du bist Kopfballstark auch wichtig. Und Distanzschüsse auch sehr, sehr wichtig!

...zur Antwort

Also es ging aufjedenfall mal! Notfalls einen Admin dort kontaktieren wenn du sie gekauft hast. Die Jungs dort wollen Geld verdienen, dann werden die das auch für dich hinbekommen, selbst wenn mittlerweile wieso auch immer vom System her nicht mehr möglich sein sollte.

...zur Antwort

Hast du die Haare jedes mal mit richtig heißem Wasser ausgewaschen? Ich hab deutlich kürzere Haare, aber nutze regelmäßig Haarwachs. Ich bekomme es immer mit heißem Wasser und Shampoo raus.

Lg.

...zur Antwort

Selbstverständlich ist das Internet ein Medium, mittels dem auch der Tatbestand der Beleidigung erfüllt werden kann. Wer im Internet vorsätzlich einen anderen beleidigt, kann mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft werden.

Beleidigung im juristischen Sinne ist der Angriff auf die Ehre eines anderen durch die Kundgabe von Nicht-, Gering- oder Missachtung.

Dabei ist selbstverständlich nicht jede kritische Äußerung einem Dritten gegenüber eine tatbestandsmäßige Beleidigung, mag die Äußerung vom Betroffenen auch als noch so kränkend empfunden worden sein. So können wenig schmeichelhafte Tatsachenbehauptungen über einen Dritten, die der Wahrheit entsprechen, nie als Beleidigung bestraft werden. Auch negative Werturteile sind dann keine Beleidigung nach dem Strafgesetzbuch, wenn sich diese Werturteile auf ein "ehrminderndes Verhalten" des Betroffenen beziehen und in diesem Sinne richtig und auch angemessen sind.

Ob eine abwertende Äußerung möglicherweise als Wahrnehmung berechtigter Interessen oder im Rahmen der grundgesetzlich geschützten Meinungsfreiheit gerechtfertigt ist, ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Der Tatbestand der Beleidigung kann durch einen Dritten in seiner Ehre verletzenden Äußerungen oder Darstellungen auf der eigenen Homepage ebenso erfüllt werden wie durch entsprechende Schmähungen, die sich in einer an einen anderen gerichteten E-Mail befinden.

Als besonders kritisch im Hinblick auf Beleidigungen haben sich darüber hinaus im Internet Gästebücher und vor allem Foren herausgestellt. Die vermeintliche Anonymität, die das Internet vor allem in Foren bietet, verleitet hier so manch einen Zeitgenossen zu Äußerungen, die zweifelsfrei beleidigend sind und die er wahrscheinlich nie getätigt hätte, wenn er der betroffenen Person persönlich gegenüber gestanden wäre.

Ein interessanten Beschluß hat in diesem Zusammenhang das OLG Koblenz am 12.07.2007 (AZ.: 2 U 862/06) gefällt. Im konkreten Fall wurden von dem Gericht selbst so klare Worte wie "Betrüger von Firma XY" oder "Achtung Betrüger unterwegs! Firma XY" im Kontext eines Gesamtbetrages als zulässige Meinungsäußerung und nicht als Beleidigung gewertet. Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts stellte das OLG Koblenz fest, dass "in der öffentlichen Auseinandersetzung ... auch Kritik hingenommen werden (muss), die in überspitzter und polemischer Form geäußert wird, weil andernfalls die Gefahr einer Lähmung oder Verengung des Meinungsbildungsprozesses droht."

Der Tatbestand der einfachen Beleidigung wird allerdings von den Strafverfolgungsbehörden grundsätzlich nicht als so genanntes Offizialdelikt von Amts wegen verfolgt. Voraussetzung für die Einleitung eines Strafverfahrens ist vielmehr bei der einfachen Beleidigung ein Strafantrag des Betroffenen. Nachdem die Allgemeinheit von einer einfachen Beleidigung kaum oder gar nicht betroffen ist, sollte man sich als Strafantragsteller allerdings nicht wundern, wenn das beantragte Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft mangels öffentlichen Interesses nicht weiter verfolgt, sondern eingestellt wird. Maßgeblich für eine solche Einstellungsentscheidung wird neben den konkreten Umständen der Tat die Schwere der Beleidigung und auch eine einschlägige Vorbelastung des Täters sein.

Nahe bei der Beleidigung angesiedelt sind die Straftatbestände der üblen Nachrede und der Verleumdung.

Der Tatbestand der üblen Nachrede ist erfüllt, wenn man über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, die geeignet ist, den anderen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen.

Der Tatbestand der Verleumdung ist dadurch gekennzeichnet, dass man wider besseren Wissens über einen anderen eine unwahre Tatsache behauptet, welche ihn der Missachtung anderer aussetzt. Im Gegensatz zur üblen Nachrede muss der Täter einer Verleumdung also positiv wissen, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen.

http://www.onlinerecht-ratgeber.de/onlinerecht/internet_strafrecht/index_03.html

Viel Glück.

...zur Antwort

Servus glittersand!

Also https://www.srhh.de/srhh/servlet/SperrmuellHandler?mode=sperrmuellSelect&contenturl=/srhh/opencms/privatkunden/sperrmuell/abholung/dynamicContent.html dort kannst du dich über etwaige Termine bei dir in der Gegend bzw. vor deiner Haustüre erkundigen. (Im Kalender)

Desweiteren kannst du es dort auch auf Wunsch abholen lassen, was selbstverständlich mit nicht gerade geringen kosten verbunden ist.

Lg, DG1988.

...zur Antwort

Alles was du verheimlichst kann dir ihm nachhinein als absichtliche Täuschung ausgelegt werden und damit kann ein Arbeitsvertrag anuliert/gekündigt werden. Immer mit offenen Karten spielen, egal wie wichtig oder unwichtig es erscheint.

...zur Antwort

Hab mich letztens endes für die Nikon d3200 entschieden. Vielen dank, habt mir alle sehr geholfen! :)

...zur Antwort

Die Geschenke sind unterschiedlich. Bei meinem Hauptaccount habe ich 200 Coins bekommen und einen Tipp, dass es es Zusatzcoins bei Tunieren gibt, wenn man besser spielt als der Gegner.

Und bei meinem Zweitaccount habe ich ein Mini-Silber-Pack bekommen. Da du danach gefragt hast, habe ich auch direkt mal einen Screen angefertigt. http://i47.tinypic.com/j7dfd3.jpg

Aber um deine Frage konkret zu beantworten, es werden wohl immer nur Kleinigkeiten sein, ob es sich dafür lohn? Meiner Meinung nach eher nicht. Aber einem geschenktem Gaul schaut man nicht ins Maul.

Lg. ;)

...zur Antwort

In so einer Situation kann jeder nur für sich sprechen. Für mich wäre so ein Vertrauensbruch unverzeihlich. Weil wer sagt dir, dass das nicht wieder passiert, wenn du nicht dabei bist. Richtig - Niemand! Es wird immer im Raum stehen und eifersucht und Streit ist vorprogrammiert. Für mich persönlich ist an so einem Punkt die Beziehung beendet, auch bei aller Liebe usw. weil man kann vieles zusammen schaffen, aber wenn das Vertrauen fehlt, gibt es in einer Beziehung keine Zukunft. Ich für meinen Teil muss dazu noch sagen, dass ich ein sehr stolzer Mann bin, für mich ist sowas respektlos und unverzeihlich.

Nun musst du dir die Frage stellen: Denkst du, du wirst ihr jemals wieder vertrauen können, dass sie dir treu ist usw.? Diese Frage wird dir hier niemand beantworten können.

Ich wünsche dir dennoch viel Glück, dass du die richtige Entscheidung für dich selbst triffst, vorallem eine die du in ein paar Jahren nicht bereuen musst.

...zur Antwort

Wenn du wirkliche gewissheit haben willst, erstelle dir ein neues Facebook-Konto und schaue dann nach seinem Profil, wenn das selbe dort steht hat er sich gelöscht, wenn nicht blockt er dich. Wir können nur mutmaßen.

Und ob du übertreibst oder nicht, dass liegt im Auge des Betrachters. Ich persönlich finde, man sollte generell Sachen von angesicht zu angsicht klären und nicht über Facebook. Unabhänig davon, ob er dich jetzt geblockt hat oder nicht.

Hoffe du kannst das bald klären, viel Glück.

...zur Antwort

Musst du dir im EA-Katalog für die Coins kaufen die man für jedes Spiel bekommt.

'Ai Se Eu Te Pego' nennt sich der "nossa tanz" wie du ihn nennst, wenn man das ganze übersetz heißt es soviel wie: "Wenn ich dich kriege" und so heißt es auch im Katalog und ist im Bereich von LVL 1-10 zu finden und kostet 350 FFC-Coins.

Lg. ;)

...zur Antwort

Auch wenn du das Spiel installieren konntest, kannst du es noch nicht spielen, da EA, wie auch letztes Jahr, einen Release Check eingebaut hat. Sprich, sobald EA die Genehmigung gibt, kannst du spielen. Kann Dienstag sein oder auch Mittwoch. Das weiss keiner genau. Allerspätestens Donnerstag sollte es gehen.

...zur Antwort

Ich vermute mal, da dort der Umgang mit Alkohol zu sehr "veherrlicht" wird. Und die Sprache mitunter zum Teil manchmal ziemlich vulgär ist.

Ist aber nur eine Vermutung.

...zur Antwort

Probier mal das Programm Tubebox, ist meiner Meinung nach sowieso besser. Und bedient mehrere Plattformen. Ich hatte zudem das selbe Problem und konnte es nicht beheben.

Lg.

...zur Antwort