Jedes deiner beiden Kinder hat einen eigenen Unterhaltsanspruch an seinen nicht betreuenden Elternteil.

Da vom Jugendamt bereits ein Titel über den Unterhalt für die Tochter erstellt wurde, musst du den darin festgelegten Betrag zahlen, bis der Titel evt. "abgeändert" wird. 

In der Regel kann dein Einkommen alle zwei Jahre hinsichtlich einer möglichen Erhöhung des Unterhaltsbetrages "abgefragt"/ überprüft werden, womit die Mutter der Tochter nun vermutlich einen Anwalt betraut hast.

Insofern ist es erst einmal gerechtfertigt, für die Tochter den Mindestunterhalt in Höhe von 246 Euro von dir zu fordern.

Ist es gerechtfertigt die 246 Euro zu zahlen ......

Es ist nun an dir, darzulegen, dass du dazu nicht ausreichend "leistungsfähig" bist, was sich allein schon aus deinem Einkommen ergibt, von dem dir zumindest ein Betrag von 1080 Euro als "Selbstbehalt" verbleiben muss - das entspräche dann der berechneten "Verteilermasse".

Stimmt es also das die verteilermasse durch beide Kinder gerechnet werden muss?

Da du für das bei dir lebende Kind eigentlich nicht barunterhaltspflichtig bist, sondern nur für ein Kind, könntest/ müsstest du also theoretisch 220 Euro Unterhalt an deine Tochter zahlen (wobei hier ggf. noch keine anrechenbare Beträge wie z.B. berufsbedingte Aufwendungen o.ä. von deinem Einkommen geltend gemacht wurden, wodurch dein "unterhaltsrelevantes Einkommen" ja ggf. unter 1300 Euro läge...).

Ob nun berücksichtigt werden kann/ muss, dass du für den Sohn auch weniger als den Mindestunterhalt erhältst und selbst einen Teil seines Barunterhaltes aus der "Verteilermasse" erbringst, liegt im Geschick/ Bestreben des Anwalts.... 

Du solltest ggf. selbst einen Anwalt zu Rate ziehen oder dich zumindest mit dem Jugendamt kurzschließen.

  • Auf jeden Fall erhältst du für den Sohn von seiner Mutter ja bereits mehr, als es dem Unterhaltsvorschuss-Satz entspricht, den du ansonsten für ihn beanspruchen könntest. Somit könnte die gesamte "Verteilermasse" für die Tochter eingesetzt werden.
  • Für den Fall, dass dem Sohn doch etwas davon zugesprochen würde, stünde ihm ab seinem sechsten Geburtstag dann ein größerer Anteil zu - denn dann steigt auch sein "Mindestbedarf", der ja momentan noch genauso hoch ist wie der der Tochter....
  • Andererseits könntest du ab seinem sechsten Geburtstag ggf. zum Unterhalt noch aufstockend Unterhaltsvorschuss für ihn beanspruchen...
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Unterhaltsansprüche können nach dem Recht des Landes beansprucht werden, in dem der Unterhaltsempfänger lebt. Die Nationalität bzw. Staatsangehörigkeit des Unterhaltsempfängers und des Unterhaltspflichtigen spielt keine Rolle.

Hat also z.B. eine Frau aus Uganda ein Kind von einem Österreicher bekommen und lebt mit diesem Kind in Thailand, so müsste/ könnte sie für das Kind den Unterhalt nach in Thailand geltendem Unterhaltsrecht einfordern  - kurzum: für eine Person gilt das Recht des Landes, in dem sie sich aufhält/ lebt.....

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Kindsvater ignoriert Aufforderung für Unterhalt, was nun?

Hallo, Ich habe ein Problem, was vermutlich viele Alleinerziehende haben werden. Meine Situation sieht wie folgt aus: mein kleiner Sohn kam letzten Jahr im Juli zur Welt. Zu diesen Zeitpunkt waren der Kindsvater und ich noch zusammen. Er sollte vom Jobcenter ja Unterhalt für mich zahlen. Hat es nie getan und ich habe auch nie was gesagt, da wir ja noch zusammen waren. Sollte ich es dennoch mit Unterhalt erwähnt haben, ging mein die Streitereien los. Hab ich es gut sein lassen. Ende Februar war Schluss. Seit Monaten renne ich ihn jetzt mit dem Geld hinterher. Er hat es schriftlich das ausgemacht sind, 250€. Das hat das Jobcenter ihn auch zugesendet, das er 250€ zahlen muss. Alles ignoriert er. Da seine finanzielle Situation ziemlich mau ausschaut ( mehrere Tausende € an Schulden ) , hab ich ihn gesagt , er soll mir das Auto geben wann ich es brauche und meine Versicherung , und somit muss er nur noch Dinge wie Milch, Windel und Brei bezahlen anstatt den vollen Unterhalt. Darauf hat er eingestimmt. Das habe ich alles schriftlich das ich das Auto haben darf wann ich will. Leider hält er sich so gar nicht an die Abmachung. Mittlerweile ignoriert er mich komplett. Er sieht alles ( Facebook , WhatsApp ), aber antworten tut er nicht auf meine Zahlungsaufforderungen. Gedroht hat er mir auch schon ganz oft. Ich habe das alleinige Sorgerecht , deswegen meint er auch sich nicht um den kleinen kümmern zu müssen, weder zu zahlen. Ich bin kaputt mit den Nerven als Alleinerziehende. Das wäre der nächste Punkt was mich interessieren würde . Auf was habe ich ein Recht : Kindergrippe, Tagesmutter , Babysitter (?). Wird das übernommen, wenn ja, muss der Kindsvater da mit bezahlen? Jugendamt weiß seit gestern Bescheid wegen der Sache mit dem Unterhalt. Aber dennoch wird es brauchen bis da was in Wege geleitet wird. Auch , weil der Kindsvater jetzt plötzlich nicht mehr zur Arbeit geht. Angeblich hat er Urlaub, was ich ihn aber nicht glaube. Er will mir auch nicht die Wahrheit sagen. Vor paar Wochen hat er sich auch Anti Depressiva verschreiben lassen, und nimmt diese mit Alkohol ein. Da es sich nicht verträgt, ist er schon öfter in der Arbeit umgekippt. Für mich ist das einfach nur gespielt und geplant . Er will einfach nicht bezahlen. Ich habe rechtschutz . Anwälte wären daher kein Problem. Aber was kann ich tun schnellstmöglich an mein geld zu kommen? Auch weil er sich komplett der Verantwortung entzieht . Will den kleinen gar nicht sehen. Bin über jede Hilfe und jeden Rat dankbar Viele liebe Grüße und Dankeschön im Voraus .

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Dein Kind hat Anspruch auf Barunterhalt von seinem Vater - du als Mutter bist verantwortlich dafür, die Ansprüche deines Kindes durchzusetzen.

Das Jugendamt kann dich dabei unterstützen, wenn du dort eine kostenlose "Beistandschaft" für dein Kind einrichten lässt.

  • Dann wird es vom Kindsvater Einkommensnachweise einfordern und den Unterhalt berechnen, den er für euer Kind an dich zahlen muss,...
  • und darüber wird es einen "Ttel" ausstellen, mit dem du den Unterhalt von ihm einfordern/ einklagen, ggf. auch pfänden lassen kannst.
  • Bei Nichtzahlung des Kindesunterhaltes könntest du "Unterhaltsvorschuss" für das Kind vom Amt beziehen - den sich das Amt später ggf. vom Kindsvater zurückholt....

Solltest du über den Kindesunterhalt hinaus auch Anspruch auf Unterhalt für dich selbst an den Kindsvater haben (bis zum dritten Geburtstag des Kindes), er diesen nicht zahlen und du statt dessen ALGII für dich beziehen müssen, so müsste er ggf. auch dieses später zurückzahlen.....

Ich habe das alleinige Sorgerecht , deswegen meint er auch sich nicht um den kleinen kümmern zu müssen,

Unabhängig vom Sorgerecht (welches er übrigens auch für sich einfordern könnte...), bist du seit eurer Trennung der "betreuende Elternteil" eures Kindes - musst das Kind also allein versorgen - die Sorge des Vaters beschränkt sich auf seine Unterhaltszahlungen. 

  • Er hat lediglich das "Umgangsrecht" mit dem Kind - also das Recht, sein Kind regelmäßig zu sehen, ist aber nicht dazu verpflichtet....

Ich bin kaputt mit den Nerven als Alleinerziehende. Das wäre der nächste Punkt was mich interessieren würde . Auf was habe ich ein Recht : Kindergrippe, Tagesmutter , Babysitter (?). 

Du hast ab einem bestimmten Alter des Kindes Anspruch auf eine Betreuung des Kindes, um selbst (wieder) einer Erwerbstätigkeit nachzugehen.

Können die Betreuungskosten nicht von dir selbst und dem Kindesunterhalt getragen werden, müsstest du ggf. noch "Mehrkosten" vom Kindsvater einfordern.

Wenn du das Kind lieber von einer Tagesmutter betreuen lassen möchtest, müsstest du mögliche Mehrkosten selbst tragen - es sei denn, es gibt keinen angemessenen Krippen-/KiTa-Platz für das Kind, dann könntest du diese Mehrkosten ebenfalls geltend machen....

Von deinem Einkommen könntest du ggf. auch einen Babysitter bezahlen, wenn du nach der Arbeit/ am Wochenende etc... mal "frei" haben möchtest von deinem Kind. Solche Kosten könntest du weder  dem Kindsvater noch dem Jobcenter o.ä.... in Rechnung stellen, solange du das Kind selbst betreuen kannst.

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Solange die Möglichkeit besteht, noch bei einem Elternteil zu wohnen, gibt es für den bloßen Wunsch eines Auszuges keine staatliche Unterstützung.

Diese gäbe es nur, wenn 

  • ein Auszug aufgrund eines sonst unzumutbar langen Fahrtweges zur Ausbildungsstätte notwendig ist oder ein anderer durch Attest/ Gutachten nachweisbarer Grund für einen Auszug vorliegt...
  • und das mögliche eigene Einkommen + Kindergeld + Unterhalt von den Eltern (beiden) nicht ausreicht für die vollständige Deckung der notwendigesten Lebenshaltungskosten ("unterhaltsrechtlicher Bedarf").

Als Schüler könntest du in solchem Fall dann ggf. BAföG- Leistungen beanspruchen, als Auszubildender BAB.

Ich bekomme 175€ Unterhalt +Kindergeld was nun leider lange nicht ausreicht.

Solange du bei einem Elternteil wohnen könntest, kann dieser dir Unterhalt in Form von Verpflegung/ Unterkunft gewähren... und nur der andere Elternteil ist zur Barzahlung seines Unterhaltsanteiles an dich verpflichtet.

Kannst du bei keinem Elternteil mehr wohnen, so müssten dir beide Elternteile ihre Unterhaltsanteile als Bargeld gewähren.

Für die Berechnung und Einforderung deiner Unterhaltsanteile bist du aber allein zuständig - nur "von sich aus" braucht dir kein Elternteil etwas zahlen...

Bis zu deinem 21. Geburtstag könnte dich das Jugendamt noch beraten, wie du deine Ansprüche umsetzen kannst - es darf nur nichts mehr für dich tun.... 

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Wen steht der Unterhalt meines Vaters zu, mir oder meiner Mutter?

Also Vorab ich bin seit 5 Monaten Volljährig und gehe noch zur Schule und möchte danach auch noch Studieren:

Ich habe vor kurzem eine andere Frage gestellt, welche sich auf einen Streit zwischen mir und meiner Mutter bezieht (Sinnvoll die Frage zu lesen und diese Frage dann mit meiner neuen zu verbinden)

Nach dem letzten Gespräch mit meinem Vater, kam er zu dem Entschluss, mir den Unterhalt auf mein Konto zu überweisen, anstatt aufs Konto meiner Mutter.

  1. Darf er das?
  2. Meint meine Mutter, ich müsse ihr den Unterhalt zurück geben
  3. Falls nicht die hälfte der Miete zahlen (was in etwa so viel wie der Unterhalt ist)

zu meiner Mutter: Sie geht nicht arbeiten und lebt vollkommen von jeglicher Art von Geld, welches sie durch mich bekommt.

ich bekomme weder Taschengeld , noch wirklich Essen oder sonstigen Unterhalt von ihr. Ich kaufe mir meine Kleidung durch Taschengeld von meinem Vater und esse so gut ich kann bei meiner Oma. (Spätestens jetzt wäre es hilfreich sich meine erste Frage durchzulesen).

Steht mir der Unterhalt zu? oder kann sie mir den Unterhalt wieder wegnehmen? Ich kaufe mir eh alles selbst, von daher würde ich es auch weiterhin mit dem Unterhalt machen. Es ändert sich letztendlich nur eine Sache: Ich habe weniger Stress und muss mir keine Gedanken machen, dass ich jeden Tag die gleiche Hose trage, oder mir überlegen wo ich essen her bekomme ( ich bin nicht abgemagert, kein bisschen, liegt aber letztendlich an meiner Oma und daran, dass ich wenn ich Geld habe, mir draußen Essen kaufe.).

LG

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Als Schüler hast du weiterhin einen Unterhaltsanspruch an deine Eltern, auch über den 18. Geburtstag hinaus. Aber:

Es besteht nun keine Sorgepflicht mehr für dich und somit kein Anspruch mehr auf "Naturalunterhalt" von deiner Mutter (Betreuung, Kochen, Waschen, Putzen etc...).

Du hast nun von beiden Eltern Anspruch auf "Barunterhalt" (Geld für Verpflegung, Unterkunft, Kleidung...) - also auch von der Mutter.

  • Deshalb hat die Mutter auch keinen Anspruch mehr auf Zahlung von Barunterhalt für dich vom Vater an sie selbst.
  • Du selbst bist aber nun verantwortlich dafür, deinen beiden Eltern deinen Unterhaltsanspruch nachzuweisen, deinen Gesamtanspruch an beide Eltern zu ermitteln, diesen auf beide Eltern aufzusplitten und die Anteile von beiden einzufordern.
  • Solltest du diesbezüglich nichts unternehmen, bräuchten die Eltern dir keinen Unterhalt zu leisten - selbst wenn du eigentlich einen Anspruch hättest.

Dein gesamter Unterhalt,  also die beiden Anteile der Eltern, sind zusammen mit dem Kindergeld so bemessen, dass du davon deine notwendigsten Lebenshaltungskosten bestreiten kannst - alles was darüber hinaus geht, müsstest du als Volljähriger selbst erwirtschaften.

  • Lässt die Mutter dich noch bei sich wohnen - wozu sie nun nicht mehr verpflichtet ist - kann sie dir ihren Unterhaltsanteil in Form von Unterkunft und ggf. auch noch Verpflegung statt als Bargeld erbringen... und dazu auch noch das Kindergeld verwenden.

Für die ihren errechneten Anteil übersteigenden Kosten (Strom, Telefon, Reinigungs-/ Hygieneartikel...) kann die Mutter noch ein "Kostgeld" von dir verlangen, welches du ggf. vom väterlichen Unterhaltsanteil zahlen könntest.

Auch Essen zubereiten, Wäsche waschen, Reinigungsarbeiten usw... sind keine von der Mutter kostenlos zu erbringenden Leistungen mehr - auch diese müsstest du ihr entsprechend entlohnen.

  • In welcher Höhe deine Mutter Kostgeld verlangt, bleibt ihr selbst überlassen - ist ggf. "Verhandlungssache" zwischen euch. 
  • Wenn du damit nicht einverstanden wärst, stünde es dir frei, auszuziehen.....
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Du könntest zwar einen Untermietvertrag mit Jemandem abschließen - vorausgesetzt dein Vermieter stimmt dem auch zu - allerdings könnte dies nicht die Tochter werden, wenn sie jetzt schon in der Wohnung gemeldet ist...

Die Untermiete würde dann auf deine Kosten für die Unterkunft angerechnet, dir also dafür entsprechend weniger gezahlt.

aber kann das Jobcenter sie "zwingen" bzw zwingend fordern, mir Unterhalt zu leisten? 

Nein, das kann das Jobcenter nicht, denn wenn du ALGII erhältst bist du eigentlich erwerbsfähig - und hast keinen Unterhaltsanspruch an dein Kind. 

Allerdings würde das Einkommen der Tochter auf eure Bedarfsgemeinschaft teilweise angerechnet...(zumindest ihre anteiligen Wohnkosten)...

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Kreditraten, Schuldenrückzahlungen.... werden bei der Unterhaltsberechnung nur berücksichtigt, wenn sie aufgenommen wurden, um Dinge für das unterhaltsberechtigte Kind anzuschaffen und/ oder in anderem Zusammenhang mit der Unterhaltsverpflichtung stehen - sonst nicht.

Da weder Mutter noch Kind mit dir in dem Haus leben, kannst du die Raten dafür auch nicht bei der Unterhaltsberechnung berücksichtigen lassen.....

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Schulden auf deinem eigenen Konto sind deine eigenen Schulden - egal, ob ihr verheiratet ward/ seid oder nicht....

Nur bei einem gemeinsamen Konto - für das mehr als Einer unterschrieben hat, sind auch alle anderen Konto-Inhaber für die Schuldentilgung gleichermaßen verantwortlich.

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Die Unterhaltspflicht endet mit dem dem Ende des Ausbildungsverhältnisses laut Ausbildungsvertrag. 

Nur, wenn der Auszubildende seine Abschlussprüfung vorher ablegt, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem tag der Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

Ob der Auszubildende nach dem Ausbildungsende ein Einkommen erzielt oder nicht, hat auf die Unterhaltspflicht der Eltern keinen Einfluss.

Wenn der Sohn hier seine Abschlussprüfung bereits im Juli ablegen würde, würde dann bereits die Unterhaltspflicht enden.....

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Die Unterhaltspflicht deiner Eltern war bereits mit dem Abschluss deiner ersten Ausbildung beendet, also 2012....

  • .... es sei denn, ihr hättet diesen gesamten Ausbildungsweg vorher so abgesprochen....
  • und du hättest das Studium direkt im Anschluss an das Fachabi begonnen...
  • ... dann wären die Eltern dir noch bis zum Ende des Studiums unterhaltspflichtig gewesen - auch über den 25. Geburtstag hinaus....

Durch deine zweijährige "Schaffenspause" ist dein Unterhaltsanspruch an die Eltern auf jeden Fall beendet.

Somit hättest du keinen Anspruch mehr auf BAföG-Unterstützung, die sich nach der Leistungsfähigkeit der Eltern berechnet, sondern wenn überhaupt nur noch auf "elternunabhängige BAföG-Leistungen"....

  • "BAföG-Vorausleistungen" könntest du beantragen, wenn die Eltern dir unterhaltspflichtig wären, dir den Unterhalt oder entsprechende Auskünfte zu deren Berechnung aber nachweislich verweigern würden.... oder der Aufenhaltsort deiner Eltern unbekannt ist... - Letzteres wäre aber wohl auszuschließen, wenn du momentan wieder bei ihnen wohnst...

Ob du alle für eine "elternunabhängige Förderung" notwendigen Voraussetzungen bereits erfüllst, kannst du hier nachlesen: https://www.xn--bafg-7qa.de/de/elternunabhaengige-foerderung-196.php ...oder beim zuständigen BAföG-Amt erfragen.....

Erfüllst du die Voraussetzungen noch nicht, könntest du dein Studium durch einen Studienkredit, ein Stipendium und/ oder einen Nebenjob finanzieren bzw. ein Fernstudium absolvieren......

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Unterhalt für mein Sohn 12?

Also folgendes. Ich habe einen Sohn der wird dieses Jahr 13 Jahre alt. Ich habe immer regelmäßig mein Unterhalt bezahlt.
Ich bin seit 2007 nicht mehr mit der Kindesmutter zusammen da sie fremdgegangen ist und mir ein kuckuckskind untergejubelt hat mit einen Kumpel von mir.

Deshalb auch die Trennung.

2016 habe ich meine jetzige Frau geheiratet kommt aus dem Ausland und muss für sie auch komplett sorgen laut ausländeramt.

Habe jetzt mit meiner jetzigen Frau ein Baby bekommen.

2014 habe ich mein Job gewechselt um mehr zu verdienen weil ich meine Frau rüber holen wollte.

2016 meinte meine ex ich könnte mehr zahlen. Für mein 13. jährigem

Das Jugendamt hat mich gebeten meine Gehaltsabrechnung abzugeben usw.

Da ich aber mit meiner jetzigen Familie über 2600 € Ausgaben habe und 2450 € verdiene sagte das Jugendamt das die regulär bei 364,00 € bleiben

Jetzt kommt wieder ein neuer Brief
Soll jetzt nachzahlen
Meine ex hat letztes Jahr geheiratet
Hat mittlerweile 4 Kinder von 4 Männern
Und jetzt soll ich nachzahlen ?

Die Väter von den anderen 3 Kindern zahlen nur 200 € da die auf Mamas lohnkarte abrbeiten oder gar nicht arbeiten gehen

Das beste ist das Jugendamt berechnet alles Urlaubsgeld Weihnachtsgeld usw sogar Schicht Zulage und Vaterschafts Urlaub wird alles abgezogen ? Wo sind wir hier ?

Der Mann von meiner ex hat ein Haus Eigentum verdient 2500 € meine ex bekommt 2200 € für Kinder sind zusammen 4700 €

Meine Familie hat nicht mal 2900 €
Schön

Und soll noch nachzahlen ?

Was sagt ihr zu dieser Sache ?

Ich bin 2006 nicht fremdgegangen aber sie und sie wollte 2. kind mit anhängen und das ist der Dank schönes Deutschland

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Dir kann es völlig egal sein, wie viele Kinder die Mutter deines älteren Sohnes nach ihm bekommen hat und mit wem... oder was diese Männer verdienen oder zahlen..., so wie es dieser Frau egal sein kann, für wenn du momentan alles unterhaltspflichtig bist.

Hier geht es lediglich um den Barunterhaltsanspruch deines älteren Kindes an dich - und dieser ist einzig und allein abhängig von seinem Alter und deinem alleinigen "unterhaltsrelevanten" Einkommen.

  • Bei der Berechnung musste nur berücksichtigt werden, dass du inzwischen für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig bist - und dies wurde getan.... 
  • Deine jetzige Frau interessiert da nur nachrangig - sie ist volljährig und somit wie jeder andere Erwachsene in erster Linie selbst verantwortlich für ihren eigenen Lebensunterhalt - ihre möglichen Ansprüche an dich kämen erst zum Tragen, wenn du noch etwas übrig hast von deinem Einkommen, nachdem du für dich und deine beiden leiblichen Kinder ausreichend gesorgt hast.

2016 meinte meine ex ich könnte mehr zahlen. Für mein 13. jährigem

Minderjährige Kinder sind in ihrer Finanzierung abhängig von ihren Eltern: haben diese wenig, steht auch den gemeinsamen Kindern wenig zur Verfügung - verdienen die Eltern viel, so sollen auch die Kinder davon partizipieren... unabhängig davon, ob die Eltern zusammen leben oder nicht.

Hast du also mehr verdient, stand auch dem Sohn ggf. mehr davon zu - und zwar ab dem Zeitpunkt, da seine erhöhten Ansprüche an dich herangetragen und eine Neuberechnung angekurbelt wurde..., somit ggf. auch als Nachzahlung.

Der Mann von meiner ex hat ein Haus Eigentum verdient 2500 € meine ex bekommt 2200 € für Kinder sind zusammen 4700 €...............  Meine Familie hat nicht mal 2900 €

... für das 13-jährige Kind spielt es aber überhaupt keine Rolle, welche mehr oder weniger solventen Partner seine Eltern sich nach ihrer Trennung ausgesucht haben.

Ich bin 2006 nicht fremdgegangen aber sie und sie wollte 2. kind mit anhängen und das ist der Dank schönes Deutschland

Der Staat ist nicht verantwortlich für gescheiterte Beziehungen seiner Bürger....

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Dass Elterngeld deiner Frau und das Kindergeld für eure vier Kinder wird nicht zu deinem Einkommen hinzugerechnet.

Allerdings erhaltet ihr Wohngeld - wovon ein Teil auch dir zusteht und somit deinem Einkommen zugerechnet wird. 

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Die Frau wäre vorrangig unterhaltspflichtig für die Kinder (an dich) - und diesbezüglich trifft auf sie eine "erhöhte Erwerbsobliegenheit" zu.

Sollte sie dennoch nicht für die Kinder aufkommen können, sondern du zusätzlich zu deinem "Naturalunterhalt" auch noch den "Barunterhalt" für die Kinder aufbringen müssen, so wird dies bei der Berechnung möglichen Trennungsunterhaltes an die Frau berücksichtigt.

Von deinem bereinigten Einkommen (Netto abzüglich anrechenbarer Beträge wie "berufsbedingte Aufwendungen" etc...) würde dann noch der Unterhalt der beiden Kinder  angerechnet, so dass sich dein "unterhaltsrelevantes Einkommen"! gegenüber der Frau entsprechend reduzieren würde.

  • Der Unterhalt für die Kinder orientiert sich an der "Düsseldorfer Tabelle" (s. http://www.finanztip.de/duesseldorfer-tabelle/) und liegt derzeit bei mindestens 297 Euro pro Kind zwischen 6 und 11 Jahre....

Nur, wenn dir nach Anrechnung der Kindesunterhalte noch mehr als 1200 Euro vom Einkommen verblieben, hätte ggf. auch die Frau bis zur Scheidung noch Anspruch auf "Trennungsunterhalt" an dich (der dann nach der "3/7-Methode" berechnet würde....)

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Ihr seid für den Sohn nicht unterhaltspflichtig.

  • Seit seinem 18. Geburtstag muss er seinen Lebensunterhalt selbst erwirtschaften, wenn er weder Schüler noch in einer Ausbildung ist.

Aber selbst, wenn er eigentlich einen Unterhaltsanspruch an euch hätte, könnte dieser durch sein Verhalten euch gegenüber allerdings bereits "verwirkt" sein.

siehe: BGB § 1579, Abs. 3 ff. - Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit

https://dejure.org/gesetze/BGB/1579.html

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Diese Information musst du von der Mutter des Jungen einholen - sie ist verpflichtet, dir dazu Auskunft zu erteilen.

Das Finanzamt hat damit nichts zu tun.....

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Zählt Kindergeld und Kindesunterhalt an arbeitenden Ehepartner als Einkommen, das für die Unterhaltsberechnung in in Anrechnung kommt?

Hallo, meine Ehefrau und ich haben uns friedlich darauf geeinigt, eine momentane, zetiliche Trennung vorzunehmen.

Ehefrau hat Tochter 16, nicht von mir, bekommt 415 € Unterhalt vom Expartner + 192 € Kindergeld

Zweites Kind mit mir 2 Jahre

Ich bin krankgeschrieben und kümmere mich ums Kind, während sie arbeitet.

Frau verdient 1876 netto.

Kommt da jetzt das Kindergeld und der Unterhalt noch dazu für die 3/7 Berechnung oder nicht (es wäre eigentlich unlogisch, aber ich wills wissen, bevor ich was fordere, was nicht stimmt)

Momentane Rechnung von mir:

1.876 - 5% berufsbedingte Aufwendungen = anrechnungsfähiges Netto 1.782 davon 3/7 an mich: 764 = Ehefrau bleibt 1018 = < als Selbstbehalt 1.200 - Differenz 181

764 - 181 = 582 an mich

Dann hat Ehefrau 1200 + Unterhalt Tochter 415 + KG T 192 + KG S 192 = 1.999

Ist das mal so grob richtig? Was stimmt noch nicht?

Steht mir dann noch die Hälfte des Kindergelds zu, weil ich den Sohn zu mindestens 60% der Zeit beaufsichtige?

Was ist mit einem Kredit meiner Ehefrau über 196 € / Monat? Wird der auch noch in Abzug gebracht?

Dann würde es ja bedeuten, ich bekomme nur noch 388 € + evtl. Hälfte Kindergeld?

Ich bin nur noch in der gemeinsamen Wohnung während meine Ehefrau arbeitet. Sie kann jederzeit aufstocken an Ihrer Arbeitsstelle, da sie zur Zeit nur 72% arbeitet, es jedoch eine 100%-Stelle ist. Kann sie dazu verpflichtet werden?

Vielen Dank für Rückmeldungen, Verbesserung, Hilfe und Unterstützung! herzliche Grüße

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Den Unterhalt und das Kindergeld, dass deine Frau für ihr älteres Kind erhält, sind auch nur für die Ausgaben des Kindes zu verwenden - zählen also nicht zum Einkommen der Frau - und werden dementsprechend auch nicht angerechnet.

Die Frau ist vordergründig barunterhaltspflichtig für eurer gemeinsames Kind - wenn dieses von dir betreut wird.

Dir selbst ist sie nur noch unterhaltspflichtig, wenn ihr nach Abzug bzw. Anrechnung des Kindesunterhaltes noch mehr als 1200 Euro von ihrem Einkommen verbleiben würden.

  • Die erhöhte Erwerbsobliegenheit bezüglich ihrer Unterhaltsverpflichtung erstreckt sich lediglich auf euer minderjähriges Kind - nicht auf dich... Sie ist also nicht verpflichtet, ihre 72%-Stelle aufzustocken, nur um dir Unterhalt zahlen zu können....

Bei der Berechnung deines möglichen Trennungsunterhaltes ist als "unterhaltsrelevantes" Einkommen der Frau ihr Durchschnittsnetto anzusetzen - abzüglich 

  • ihrer anderen anrechenbaren Abzüge (wie z.B. der "berufsbedingten Aufwendungen" ...) 
  • und der Unterhalt für euer gemeinsames Kind.
  • Das Kindergeld (für beide Kinder!) ist nicht als Einkommen anzurechen - würde es mit dem Gehalt der Frau ausbezahlt, wäre es ebenfalls davon abzuziehen.

Bleiben der Frau dann noch mehr als 1200 Euro übrig, müsste sie vom darüber liegenden Betrag ggf. "Trennungsunterhalt" an dich zahlen.

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Der Unterhalt, den der Vater für dich an deine Mutter zahlt, muss deine notwendigen Lebenshaltungskosten abdecken, also deine Verpflegung, Unterkunft, Kleidung, Schulsachen, Ausflüge , Klassenfahrten... und auch deine Freizeitgestaltung - soweit die Kosten dafür "angemessen" sind (z.B. Fußballverein o.ä.).

Reiten ist allerdings ein teures Hobby - und muss nicht unbedingt von den Eltern finanziert werden.

meint sie zu mir ich muss die Hälfte zahlen 

Wenn deine Mutter die Hälfte der Kosten übernehmen würde, könntest du deinen Vater bitten, ob er dir ebenfalls etwas dazu gibt... 

Mit 16 könntest du dir allerdings auch einen Schüler- /Aushilfsjob... suchen und davon die Reitstunden zahlen...

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Da dein Freund bereits volljährig und somit vorrangig allein für seinen Lebensunterhalt zuständig ist, aber

  • weder noch Schüler ist...
  • noch sich in einer Ausbildung befindet...

könnte der Vater ihn auch einfach vor die Tür setzen. 

Denn er ist weder verpflichtet, dem Sohn ein kostenloses Dach über dem Kopf zur Verfügung zu stellen... noch ihn kostenlos zu verpflegen.

Zu diesem Unterhalt wäre er ihm nur verpflichtet, wenn der Sohn in einer Ausbildung wäre, in der er selbst nicht ausreichend verdient für seine notwendigen Ausgaben.

Bis zum Beginn seiner Ausbildung muss dein Freund selbst für seinen Unterhalt sorgen, also arbeiten. Wenn er noch beim Vater wohnen will, so muss er ihm dafür von seinem Einkommen ein angemessenes Kostgeld zahlen.

Der Vater ist doch aber noch Unterhaltspflichtig, da mein Freund noch keine 25 ist

Diese "Altersgrenze" gilt nicht im Unterhaltsrecht!

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Bis zu deinem 18. Geburtstag hast du eigentlich noch gar keinen Anspruch auf Bargeld - dein Vater müsste lediglich dafür sorgen, dass dir ausreichend Verpflegung, ein Dach über dem Kopf und angemessene Kleidung zur Verfügung stehen.

Sollte dein Vater allerdings mit deinem Auszug einverstanden sein, einen Mietvertrag für dich abschließen und dir Bargeld zur Verfügung stellen wollen, so beläuft sich dein Gesamtanspruch für alle deine Kosten auf 735 Euro. - Darin eingeschlossen sind dein eigenes anrechenbares Einkommen und das Kindergeld und auch die Halbwaisenrente.

Ab deiner Ausbildung braucht dein Vater dir dann also gar kein Geld mehr zusätzlich zahlen, da dein "Bedarf" dann bereits gedeckt ist.

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