Jedes deiner beiden Kinder hat einen eigenen Unterhaltsanspruch an seinen nicht betreuenden Elternteil.
Da vom Jugendamt bereits ein Titel über den Unterhalt für die Tochter erstellt wurde, musst du den darin festgelegten Betrag zahlen, bis der Titel evt. "abgeändert" wird.
In der Regel kann dein Einkommen alle zwei Jahre hinsichtlich einer möglichen Erhöhung des Unterhaltsbetrages "abgefragt"/ überprüft werden, womit die Mutter der Tochter nun vermutlich einen Anwalt betraut hast.
Insofern ist es erst einmal gerechtfertigt, für die Tochter den Mindestunterhalt in Höhe von 246 Euro von dir zu fordern.
Ist es gerechtfertigt die 246 Euro zu zahlen ......
Es ist nun an dir, darzulegen, dass du dazu nicht ausreichend "leistungsfähig" bist, was sich allein schon aus deinem Einkommen ergibt, von dem dir zumindest ein Betrag von 1080 Euro als "Selbstbehalt" verbleiben muss - das entspräche dann der berechneten "Verteilermasse".
Stimmt es also das die verteilermasse durch beide Kinder gerechnet werden muss?
Da du für das bei dir lebende Kind eigentlich nicht barunterhaltspflichtig bist, sondern nur für ein Kind, könntest/ müsstest du also theoretisch 220 Euro Unterhalt an deine Tochter zahlen (wobei hier ggf. noch keine anrechenbare Beträge wie z.B. berufsbedingte Aufwendungen o.ä. von deinem Einkommen geltend gemacht wurden, wodurch dein "unterhaltsrelevantes Einkommen" ja ggf. unter 1300 Euro läge...).
Ob nun berücksichtigt werden kann/ muss, dass du für den Sohn auch weniger als den Mindestunterhalt erhältst und selbst einen Teil seines Barunterhaltes aus der "Verteilermasse" erbringst, liegt im Geschick/ Bestreben des Anwalts....
Du solltest ggf. selbst einen Anwalt zu Rate ziehen oder dich zumindest mit dem Jugendamt kurzschließen.
- Auf jeden Fall erhältst du für den Sohn von seiner Mutter ja bereits mehr, als es dem Unterhaltsvorschuss-Satz entspricht, den du ansonsten für ihn beanspruchen könntest. Somit könnte die gesamte "Verteilermasse" für die Tochter eingesetzt werden.
- Für den Fall, dass dem Sohn doch etwas davon zugesprochen würde, stünde ihm ab seinem sechsten Geburtstag dann ein größerer Anteil zu - denn dann steigt auch sein "Mindestbedarf", der ja momentan noch genauso hoch ist wie der der Tochter....
- Andererseits könntest du ab seinem sechsten Geburtstag ggf. zum Unterhalt noch aufstockend Unterhaltsvorschuss für ihn beanspruchen...