In NRW ist es klar und verständlich im § 64 StVollzG NRW geregelt.
§ 64
Durchsuchung
(1) Gefangene, ihre Sachen und die Hafträume dürfen durchsucht werden.
(2) Die Anstaltsleitung kann allgemein anordnen, dass bei der Aufnahme, vor und nach Kontakten mit Besucherinnen oder Besuchern sowie vor und nach jeder Abwesenheit von der Anstalt eine mit einer Entkleidung verbundene körperliche Durchsuchung Gefangener durchzuführen ist, die Entkleidung im Einzelfall jedoch unterbleibt, wenn hierdurch die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt nicht gefährdet wird. Ansonsten ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall zulässig.
(3) Die Durchsuchung von männlichen Gefangenen darf nur von Männern, von weiblichen Gefangenen nur von Frauen durchgeführt werden. Entkleidungen erfolgen einzeln in einem geschlossenen Raum. Bei männlichen Gefangenen dürfen nur männliche Bedienstete und bei weiblichen Gefangenen nur weibliche Bedienstete zugegen sein. Die Untersuchung von Körperöffnungen darf nur durch den ärztlichen Dienst vorgenommen werden. Das Schamgefühl ist zu schonen.
Dass heißt, in NRW kann bei Aufnahme, vor und nach Kontakt mit Besuchern und vor und nach jeder Abwesenheit der Anstalt von der Anstaltsleitung jederzeit die mit Entkleidung verbundene Durchsuchung angeordnet werden. Ist einer der genannten Punkte nicht gegeben, ist eine solche Durchsuchung nur bei Gefahr im Verzug oder auf Anordnung der Anstaltsleitung im Einzelfall rechtens.
Also ist es bei Aufnahme immer legal, wenn dies die Anstaltsleitung angeordnet hat